zv-vermoegensauskunft-gv
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/zv-vermoegensauskunft-gvVerifiziert Vermögenswerte des Schuldners für Pfändung.
- Ermittelt unbekannte Vermögenswerte bei fehlenden Bankdaten.
- Prüft Sperrfristen und nutzt § 802c ZPO für Abnahme.
- Lädt automatisch, wenn keine Werte bekannt sind.
- Generiert Vollstreckungsbericht mit Schuldnerverzeichnis-Eintrag.
SKILL.md
.github/skills/zv-vermoegensauskunft-gvView on GitHub ↗
--- name: zv-vermoegensauskunft-gv description: "Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) durch den Gerichtsvollzieher und Auswertung des Vermögensverzeichnisses. Beachtet Sperrfrist § 802d ZPO (zwei Jahre), Eintragung in das Schuldnerverzeichnis § 882b ZPO, Erzwingungshaft § 802g ZPO. Lädt, wenn keine konkreten Vermögenswerte des Schuldners bekannt sind." --- # Vermögensauskunft ## Aufgabe Sachstandsermittlung beim Schuldner über alle Vermögenswerte. Voraussetzung für gezielte Pfändung, wenn Bank, Arbeitgeber oder andere Werte unbekannt sind. ## Startet bei - Vollstreckbarer Titel + Klausel + Zustellung - Keine konkreten Vermögenswerte bekannt **oder** bisherige Vollstreckungsversuche erfolglos - Keine Sperrfrist § 802d ZPO offen ## Rechtsgrundlagen - § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO – Mindestauftrag - § 802c ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft, eidesstattliche Versicherung - § 802d ZPO – Sperrfrist zwei Jahre - § 802f ZPO – Verfahren beim Gerichtsvollzieher - § 802g ZPO – Erzwingungshaft - § 802l ZPO – Drittauskünfte (Rentenversicherung, BZSt, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Kontensuche) - § 882b ZPO – Schuldnerverzeichnis - §§ 13, 27 GvKostG – Gebühren ## Workflow 1. **Sperrfrist § 802d ZPO** prüfen: Hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits Vermögensauskunft erteilt? Wenn ja, Auftrag nur bei glaubhaft gemachter Vermögensänderung. 2. **Auftragsformular** an den am Schuldnerwohnsitz zuständigen Gerichtsvollzieher (Verteilung über Geschäftsstelle Amtsgericht). 3. **Modulwahl**: § 802a Abs. 2 ZPO erlaubt Kombinationsaufträge – Zahlungsaufforderung, Vermögensauskunft, Mobiliarpfändung. Häufig sinnvoll: Modul 1 (Zahlung) + Modul 2 (Vermögensauskunft) + Modul 3 (Sachpfändung). 4. **Termin** beim Gerichtsvollzieher; Schuldner erscheint oder wird vorgeführt. 5. **Vermögensverzeichnis** wird beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt; Gläubiger erhält Abdruck. 6. **Drittauskünfte § 802l ZPO** beantragen, wenn Vermögensauskunft unergiebig: Anschrift Arbeitgeber bei Rentenversicherung, Kontodaten bei BZSt, KFZ-Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt. 7. **Eintragung Schuldnerverzeichnis** bei Nichtabgabe oder eidesstattlicher Versicherung – Wirkung zwei Jahre. 8. **Auswertung**: vorhandene Konten, Arbeitgeber, Forderungen, Sachwerte – jeweils Anschlussaufträge anstoßen. ## Sperrfrist § 802d ZPO Zwei Jahre ab letzter Vermögensauskunft. Neue Abnahme nur, wenn: - Gläubiger glaubhaft macht, dass sich die Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben (BGH 8.3.2018 – I ZB 70/17), - oder neuer Gläubiger und altes Verzeichnis bereits älter als sechs Monate ist und Aktualität gefordert wird (in Grenzen). Andernfalls genügt es, beim zentralen Vollstreckungsgericht Einsicht in das vorhandene Vermögensverzeichnis zu nehmen. ## Erzwingungshaft § 802g ZPO - Antrag nach unentschuldigtem Nichterscheinen oder Verweigerung. - Bis sechs Monate Haft. - Verhältnismäßigkeit prüfen – bei aussichtsloser Vollstreckung oft kontraproduktiv. ## Leitentscheidungen - BGH 8.3.2018 – I ZB 70/17 (wesentliche Vermögensänderung) - BGH 18.12.2014 – I ZB 27/14 (Modul 3 Sachpfändung, Anforderungen) - BGH 22.10.2015 – I ZB 70/14 (Drittauskunft § 802l) - BGH 22.3.2018 – I ZB 76/17 (Schuldnerverzeichnis-Eintragung) ## Ausgabeformat ``` VA-AUFTRAG [Mandant] gegen [Schuldner], Az [GV] Titel: [Art, Datum] Sperrfrist § 802d: [frei / bis DD.MM.JJJJ / Glaubhaftmachung beigelegt] Modul-Auftrag: [1 Zahlung / 2 VA / 3 Sachpfändung] Drittauskunft § 802l: [ja – Rentenversicherung, BZSt, KBA] Voraussichtliche Kosten: EUR x (GvKostG) NÄCHSTER SCHRITT: VA-Termin abwarten / bei Nichterscheinen § 802g WIEDERVORLAGE: DD.MM.JJJJ ``` ## Qualitätsgates - Niemals VA-Auftrag innerhalb der Sperrfrist ohne Glaubhaftmachung. - Niemals Erzwingungshaft beantragen, wenn offensichtlich unverhältnismäßig. - Bei Verbraucherinsolvenz § 287a InsO: Schuldnerverzeichniseintragung kann Restschuldbefreiung gefährden – Schuldnerseite mitdenken. - Drittauskunft § 802l ZPO erst nach VA mit erfolglosem Ergebnis – nicht vorab. ## Querverweise - `zv-titel-klausel-zustellung` - `zv-pfueb-bank`, `zv-pfueb-arbeitsentgelt`, `zv-pfueb-mieter-finanzamt` - `zv-mobiliar-gv-auftrag` - `zv-kontensuche-drittschuldner` - `zv-elektronische-zustellung-2027`
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