zv-tabellenauszug-201-inso
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/zv-tabellenauszug-201-insoExecute enforcement from a table extract after insolvency closure.
- Validates claim status and triggers enforcement when conditions are met.
- Depends on insolvency records and debt verification systems.
- Checks for fixed claims, lack of discharge, and proper formalities.
- Initiates seizure procedures immediately upon valid title confirmation.
SKILL.md
.github/skills/zv-tabellenauszug-201-insoView on GitHub ↗
--- name: zv-tabellenauszug-201-inso description: "Vollstreckung aus dem Tabellenauszug nach § 201 Abs. 2 InsO nach Aufhebung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens. Klärt Voraussetzungen (festgestellt, nicht vom Schuldner bestritten, kein Restschuldbefreiungs-Versagungsgrund), Klausel- und Zustellungsformalia, 30-Jahres-Verjährung § 197 BGB und Schranken bei Restschuldbefreiung § 301 InsO. Lädt, sobald ein Tabellenauszug als Titel vorliegt." --- # Vollstreckung aus Tabellenauszug § 201 InsO ## Aufgabe Der vollstreckbare Tabellenauszug ist ein eigener Titel (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dieser Skill prüft, ob aus ihm vollstreckt werden darf, und steuert die nächste Pfändung. ## Startet bei - Insolvenzverfahren ist aufgehoben (§ 200 InsO) oder eingestellt (§§ 207, 211 InsO) - Forderung wurde zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht (wirksam) bestritten - Restschuldbefreiung nicht erteilt oder Forderung von ihr ausgenommen (§ 302 InsO) ## Rechtsgrundlagen - § 201 InsO – Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung - § 178 Abs. 3 InsO – Wirkung der Feststellung - § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB – 30 Jahre Verjährung - § 301 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung - § 302 InsO – Ausnahmen (Deliktsforderung, Unterhalt, hinterzogene Steuern) - §§ 727, 750 ZPO – Klausel und Zustellung - § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 201 InsO – Titelqualität ## Workflow 1. **Tabellenauszug prüfen**: Ist die Forderung mit dem Vermerk „festgestellt" eingetragen, nicht „bestritten"? Bestreitet der Insolvenzverwalter, aber nicht der Schuldner – Titel gegen Schuldner trotzdem entstanden. 2. **Verfahrensstand**: Verfahren aufgehoben/eingestellt? Vollstreckung erst danach zulässig (§ 89 InsO greift bis dahin). 3. **Restschuldbefreiung**: - **Nicht erteilt** (versagt oder Verfahren nach IK-Plan): freie Vollstreckung. - **Erteilt**: § 301 InsO – Vollstreckung grundsätzlich gesperrt; **Ausnahmen § 302 InsO** (vorsätzliche unerlaubte Handlung mit Eintrag in der Tabelle, Unterhaltsrückstände aus pflichtwidriger Verletzung, hinterzogene Steuern). - **Wohlverhaltensphase**: Vollstreckung gegen den pfändbaren Teil des Schuldnereinkommens nur eingeschränkt zulässig. 4. **Klausel** beim Insolvenzgericht (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 727 ZPO) bzw. wenn Insolvenzgericht das Verfahren geführt hat – aus der vollstreckbaren Ausfertigung. 5. **Zustellung** an Schuldner § 750 ZPO. 6. **Pfändung** durchziehen über `zv-pfueb-bank`, `zv-pfueb-arbeitsentgelt` oder `zv-mobiliar-gv-auftrag`. 7. **Verjährung** beachten: 30 Jahre ab Eintragung (§ 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB) – Zinsen separat (§ 197 Abs. 2 BGB drei Jahre regelmäßig, aber bei rechtskräftig festgestellten Zinsen 30 Jahre für ab Feststellung entstandene, drei Jahre für nach Feststellung entstehende künftige Zinsen). ## Schranken der Restschuldbefreiung § 302 InsO listet die nicht erfassten Forderungen: 1. Deliktische Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung – **Eintragung mit Vermerk „aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"** ist Voraussetzung. 2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder. 3. Hinterzogene Steuern, sofern Verurteilung. 4. Pflichtwidrige Unterhaltsforderungen. 5. Zinslose Darlehen für die Verfahrenskosten. Nur diese Forderungen lassen sich nach Restschuldbefreiung weiterhin vollstrecken – Skill prüft das ausdrücklich. ## Leitentscheidungen - BGH 18.5.2006 – IX ZR 187/04 (Wirkung der Feststellung) - BGH 13.10.2009 – XI ZR 18/09 (Verjährung § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB) - BGH 17.1.2008 – IX ZR 220/06 (§ 302 InsO Eintragungserfordernis) - BGH 18.12.2008 – IX ZR 124/08 (Forderung aus Tabelle nach Restschuldbefreiung) - BGH 28.9.2017 – IX ZR 144/16 (Zinsen aus Tabellenauszug) ## Ausgabeformat ``` TABELLENAUSZUG § 201 InsO [Mandant] gegen [Schuldner] InsO-Verfahren: AG [Ort] Az [IN/IK ...] Aufhebung/Einstellung: am DD.MM.JJJJ Forderung Tabelle: lfd Nr x, EUR y, "festgestellt" Bestritten von: [niemand / Insolvenzverwalter / Schuldner] Restschuldbefreiung: [nicht erteilt / erteilt / versagt / verfahrensgegenstand] § 302-Privileg: [nein / Deliktsforderung mit Eintrag / Unterhalt / ...] Verjährung: 30 Jahre ab Feststellung, ab DD.MM.JJJJ Klausel: [vorhanden / beim AG Insolvenzgericht beantragen] Zustellung § 750: [erfolgt am DD.MM.JJJJ / offen] NÄCHSTER SKILL: [zv-pfueb-bank / zv-pfueb-arbeitsentgelt / ...] ``` ## Qualitätsgates - Niemals vor Aufhebung/Einstellung des Verfahrens vollstrecken. - Niemals nach Restschuldbefreiung vollstrecken, wenn § 302 InsO nicht greift – Schadensersatzrisiko. - Niemals deliktische Privilegierung ohne Eintragungsvermerk in der Tabelle annehmen. - Verjährung 30 Jahre: jüngere Forderungen aus laufender Tabelle möglich. - Klausel und Zustellung wie bei jedem Titel. ## Querverweise - `insolvenzforderungsanmeldungspruefung/ifap-tabellenauszug-178` – wenn der Auszug erst beschafft wird (anderes Plugin, eng verzahnt) - `zv-titel-klausel-zustellung` - `zv-pfueb-bank`, `zv-pfueb-arbeitsentgelt` - `zv-abwehr-schuldner` – Vollstreckungsgegenklage nach Restschuldbefreiung
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