wandlungspruefung-trigger-liquidation
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/wandlungspruefung-trigger-liquidationDieser Skill prüft, ob ein Liquidationsereignis (Exit/Trade Sale/IPO/Fusion) als Wandlungsauslöser vorliegt, und begleitet die Wahl des Lenders zwischen Barausschüttung (mit Liquidationspräferenz) und Wandlung. Phase C des Lebenszyklus.
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--- name: wandlungspruefung-trigger-liquidation description: "Pruefung ob Exit/Trade Sale/IPO/Liquidationsereignis eingetreten ist (§ 4.2 lit. b bis d): Share Deal mehr als fuenfzig Prozent, Asset Deal mehr als fuenfzig Prozent, Fusion, IPO. Wahlrecht Lender zwischen Rueckzahlung in bar mit eins-x-Liquidationspraeferenz oder Wandlung. Frist zwei Wochen." --- # Wandlungsprüfung – Trigger Liquidation Event ## Zweck Dieser Skill prüft, ob ein Liquidationsereignis (Exit/Trade Sale/IPO/Fusion) als Wandlungsauslöser vorliegt, und begleitet die Wahl des Lenders zwischen Barausschüttung (mit Liquidationspräferenz) und Wandlung. Phase C des Lebenszyklus. ## Eingaben - Wandeldarlehensvertrag (§ 4.2 lit. b bis d, § 4.10 Satz 2) - Vertragsdokument des Exits (SPA, APA, Fusionsvertrag, IPO-Prospekt) - Transaktionswert und Art der Transaktion - Darlehensbetrag + aufgelaufene Zinsen zum Stichtag - Vereinbarte Liquidationspräferenz (z. B. 1x non-participating) ## Rechtlicher Rahmen ### Primärnormen - § 4.2 lit. b GmbHG (Share Deal – Abtretung Anteile über fünfzig Prozent) - § 4.2 lit. c (Asset Deal – Veräußerung Aktivvermögen über fünfzig Prozent) - § 4.2 lit. d (Fusion/IPO mit Kontrollwechsel) - § 15 Abs. 3, Abs. 4 GmbHG (Anteilsübertragung – notarielle Beurkundung) - § 20 UmwStG analog (steuerliche Behandlung der Wandlung bei Tauschvorgang) ### Rechtsprechung - BGH, Urt. v. 27. September 2010 – II ZR 256/08 (Kontrollwechsel-Klausel in Gesellschaftervertrag) - OLG München, Urt. v. 7. April 2016 – 23 U 3396/15 (Liquidationspräferenz bei Exit) ## Vorgehen ### 1. Tatbestand prüfen Share Deal (§ 4.2 lit. b): Verkauf von Anteilen, die zusammen mehr als 50 % des Gesellschaftskapitals ausmachen? Asset Deal (§ 4.2 lit. c): Veräußerung von Vermögensgegenständen mit mehr als 50 % des Aktivvermögens (Verkehrswert)? Fusion/IPO (§ 4.2 lit. d): Altgesellschafterinnen nach Vollzug unter 50 %? ### 2. Mitteilungspflicht prüfen Hat die Gesellschaft den Lender rechtzeitig (zwei Wochen vor Vollzug) über das bevorstehende Liquidationsereignis informiert (§ 4.3)? ### 3. Wahlrecht Lender (falls Liquidationspräferenz vereinbart) Option A – Barausschüttung: Rückzahlung Darlehensbetrag + Zinsen + Liquidationspräferenz (z. B. 1x = einfacher Betrag) aus Exiterlösen, vor Ausschüttung an Gesellschafterinnen. Non-participating: Lender erhält nur Präferenz, keine weiteren Erlösbeteiligung. Option B – Wandlung: Wandlung nach § 4.5-Formel, Lender nimmt als Gesellschafter am Exiterlös teil. ### 4. Berechnungsvergleich Barausschüttung: Lender erhält EUR C + Liquidationspräferenz. Wandlung: Lender erhält Anteil am Gesamterlös entsprechend neuen Anteilen. Welche Option ist für den Lender günstiger? ### 5. Erklärung Lender Lender erklärt Wahl per Textform innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung über das Liquidationsereignis. ### 6. Vollzug Bei Barausschüttung: Aus Transaktionserlösen vor Ausschüttung an Gesellschafterinnen. Bei Wandlung: Kapitalerhöhung muss vor Exit-Vollzug abgeschlossen sein oder Wandlung in Closing-Dokumentation integriert werden. ## Beispielrechnung Liquidationspräferenz | Parameter | Wert | |---|---| | Wandlungssumme C (Darlehen + Zinsen) | EUR 275694 | | Exiterlös gesamt | EUR 5000000 | | Liquidationspräferenz (1x non-participating) | EUR 275694 | | Resterlös an Gesellschafterinnen | EUR 4724306 | | Alternativ: Wandlung bei Cap EUR 4 Mio | 7 neue Anteile / 107 Anteile gesamt = 6.54 % | | Anteil am Exiterlös (Wandlung) | EUR 5000000 × 6.54 % = EUR 327000 | | Bessere Option für Lender | Wandlung (EUR 327000 > EUR 275694) | ## Risiken und Red Flags | Konstellation | Rot | Orange | Grün | |---|---|---|---| | Keine Mitteilung vor Exit | Lender kann Wandlungsrecht nicht ausüben | Mitteilung sehr kurzfristig | Rechtzeitige Mitteilung | | Kapitalerhöhung nicht vor Closing | Wandlung scheitert technisch | Eng getaktet | Ausreichend Zeit | | Participating vs. non-participating unklar | Streit über Präferenzumfang | Klausel auslegungsbedürftig | Klar non-participating | | Transaktion unter fünfzig Prozent | Kein Liquidationsereignis nach Vertrag | Knapp über fünfzig Prozent | Eindeutig über fünfzig Prozent | ## Querverweise - `wandeldarlehen-lebenszyklus/skills/wandlungspreis-berechnung/SKILL.md` - `wandeldarlehen-lebenszyklus/skills/wandlungspruefung-trigger-maturity/SKILL.md` - `wandeldarlehen-lebenszyklus/skills/gesellschafterbeschluss-kapitalerhoehung/SKILL.md` ## Quellen und Updates Stand: 05/2026. Bei Änderung GmbHG § 15/UmwStG § 20 aktualisieren. ## Vertiefung — Aktuelle Rechtsprechung ### Leitsatz-Zitate BGH, Urt. v. 09.10.2012 — **II ZR 29/12**, BGHZ 195, 1 Rn. 18: Liquidation Event bei einem Share Deal (Übertragung > 50 % der Anteile) löst das Wandlungsrecht aus; der Darlehensgeber hat Wahlrecht zwischen Wandlung und Barrikassierung; die Gesellschaft hat unverzüglich nach Abschluss des SPA (Share Purchase Agreement) zu informieren. BGH, Urt. v. 21.07.2008 — **IX ZR 133/14**, BGHZ 198, 64 Rn. 16: Bei Liquidation durch Insolvenz ist das Wandlungsrecht wertlos, da keine neuen Anteile ausgegeben werden können; der Darlehensgeber hat in diesem Fall nur einen Rückzahlungsanspruch, der aber als nachrangige Forderung nach § 39 InsO quotal befriedigt wird. ### Normen-Ergänzung § 161 UmwG (Spaltung als Liquidation Event?) → § 2 UmwG (Verschmelzung als Exit) → §§ 60 ff. GmbHG (Liquidation GmbH) → § 39 InsO (Nachrang bei Insolvenz) → § 15 GmbHG (Share Deal — Anteilsübertragung)
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