versorgungsordnung-und-betriebsvereinbarung-drafting
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- Generates Volltext-Templates for Betriebsvereinbarungen and Versorgungsordnungen.
- Integrates with legal databases for case law and statutes.
- Applies Paragraph 16 and BAG rulings to adjust clauses.
- Delivers ready-to-use documents with specific legal annotations.
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name: versorgungsordnung-und-betriebsvereinbarung-drafting
description: "Volltext-Templates fuer Versorgungsordnungen und Betriebsvereinbarungen (Duesseldorfer Schule) der betrieblichen Altersversorgung: Anpassungsklauseln nach Paragraph 16 BetrAVG Spaetehenklauseln (BAG 3 AZR 174/13) Hinterbliebenenversorgung Unverfallbarkeit und Widerrufsvorbehalte fuer Konzerne."
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# Versorgungsordnung und Betriebsvereinbarung — Drafting (Düsseldorfer Schule)
**Treuenfels Yamamoto Rechtsanwälte Partnerschaft mbB**
Federführung: Prof. Dr. Adalbert von Sompeh-Ostermann, LL.M. (Oxford)
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## Rechtsgrundlagen
- §§ 1–30g BetrAVG (vollständig relevant)
- § 1b BetrAVG (gesetzliche Unverfallbarkeit — drei Jahre Zusage + Vollendung 21. Lebensjahr seit 1.1.2018)
- § 2 BetrAVG (Berechnung unverfallbarer Anwartschaft — m/n-tel-Methode, anteilige Kürzung)
- § 16 BetrAVG (Anpassungsprüfungspflicht alle drei Jahre)
- § 17 BetrAVG (persönlicher Geltungsbereich — auch leitende Angestellte)
- §§ 77, 87 BetrVG (Betriebsvereinbarung als Regelungsform; Mitbestimmung § 87 Abs. 1 Nr. 8 und 10 BetrVG)
- BAG 28.4.2015 — 3 AZR 174/13 (Spätehenklausel — sachliche Rechtfertigung erforderlich; reine Altersgrenze für Heirat in Versorgungsordnung unzulässig)
- BAG 15.5.2012 — 3 AZR 11/10 (Hinterbliebenenversorgung — Ausschlussklauseln)
- BAG 19.7.2016 — 3 AZR 134/15 (Widerrufsvorbehalte in Einzelzusagen)
- BAG 10.11.2015 — 3 AZR 576/14 (Ablösung BV durch neue BV)
- EuGH C-168/18 (Bauer/Willmeroth) — Unverfallbarkeit als Grundrecht
- AGG §§ 1–26 (Diskriminierungsverbote — Geschlecht/Alter in Versorgungsregelungen)
- BAG 21.01.2020 — 3 AZR 349/18 (Widerrufsvorbehalt in Versorgungsordnung: Widerruf nur bei sachlichem Grund zulässig; pauschaler Widerruf ohne Angabe von Gründen unwirksam; § 315 BGB und § 307 BGB (AGB) anwendbar)
- BAG 23.02.2021 — 3 AZR 411/19 (Spätehenklausel: zeitliche Grenze für Eheschließung (z.B. vor dem 60. Lebensjahr) in VO unzulässig als mittelbare Altersdiskriminierung; sachliche Rechtfertigung reicht für zeitliche Schranken allein nicht)
### Kommentarliteratur
- Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK ArbeitsR, § 1 BetrAVG Rn. 1 ff. (Versorgungsordnung-Gestaltung, Zusagetypen, Klarheitsgebot)
- Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Aufl. 2023, § 16 Rn. 1 ff. (Anpassungsklauseln, Widerrufsvorbehalte, Spätehenklauseln)
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## Vorgehen
### Schritt 1: Strukturentscheidungen vor dem Drafting
Vor Aufnahme des Drafting-Prozesses klärt Dr. von Sompeh-Ostermann mit dem Mandanten:
1. **Zusageart** gem. § 1 Abs. 2 BetrAVG: Leistungszusage / beitragsorientierte Leistungszusage / Beitragszusage mit Mindestleistung / reine DC-Zusage
2. **Durchführungsweg** (→ Skill `pensionsmodelle-fuenf-durchfuehrungswege`)
3. **Leistungsarten:** Altersrente / vorgezogene Altersrente / Invalidenrente / Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente)
4. **Anpassungsregime:** § 16 Abs. 1 BetrAVG (Ermessen) vs. § 16 Abs. 2 BetrAVG (Ausnahmen: Nettolohnentwicklung) vs. § 16 Abs. 3 BetrAVG (Inflationsindexierung)
5. **Arbeitnehmerkreis:** Tariflich/außertariflich, leitende Angestellte (§ 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG), Geschäftsführer (außerhalb BetrAVG)
6. **Betriebsratsstruktur:** Einzelbetrieb, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat (§§ 50, 58 BetrVG)
### Schritt 2: Drafting-Prinzipien Düsseldorfer Schule
Die Düsseldorfer Schule (geprägt durch Entscheidungspraxis des LAG Düsseldorf und BAG-Senate) bevorzugt:
- **Klarheit über Eleganz:** Lange Einzeldefinitionen statt Verweisungsketten
- **Besitzstandsklauseln** explizit formuliert (nicht nur impliziert)
- **Anpassungsklauseln** mit konkreten Ausschluss-Tatbeständen (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG)
- **AGG-Konformität** von Anfang an eingebaut (keine reinen Alters- oder Geschlechtsgrenzen ohne sachliche Rechtfertigung)
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## Templates
### Template 1: Versorgungsordnung Direktzusage (Auszug — Volltextmuster)
```
VERSORGUNGSORDNUNG
der [Konzern Muster AG], Düsseldorf
in der Fassung vom [Datum]
Präambel
Die [Konzern Muster AG] (nachfolgend „Unternehmen") gewährt ihren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung als freiwillige soziale Leistung
auf der Grundlage dieser Versorgungsordnung. Die Versorgungsleistungen werden als
Direktzusage gewährt. Für Mitglieder des Betriebsrats gilt diese Versorgungsordnung
unter Beachtung des § 78 BetrVG.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Versorgungsordnung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Unternehmens, die nach dem [Einführungsdatum] eingestellt werden und das 18.
Lebensjahr vollendet haben, sofern das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
geschlossen ist (nachfolgend „Berechtigte").
(2) Ausgenommen sind:
a) Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung,
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einer anderen Versorgungsregelung
des Unternehmens unterfallen,
c) Auszubildende und Praktikanten.
(3) Leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG unterliegen dieser
Versorgungsordnung, soweit nicht eine individuelle Versorgungsvereinbarung
getroffen wurde (§ 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG).
§ 2 Versorgungsleistungen
Das Unternehmen verpflichtet sich zur Gewährung folgender Leistungen:
(1) Altersrente (§ 3 dieser Versorgungsordnung)
(2) Vorgezogene Altersrente (§ 4 dieser Versorgungsordnung)
(3) Erwerbsminderungsrente (§ 5 dieser Versorgungsordnung)
(4) Hinterbliebenenversorgung (§§ 6 und 7 dieser Versorgungsordnung)
§ 3 Altersrente
(1) Altersrente wird gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des
67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) endet.
(2) Der jährliche Rentenbetrag berechnet sich nach folgender Formel:
Altersrente = Anspruchsbetrag × (Jahre der Betriebszugehörigkeit /
Höchstanrechnungsjahre [35])
Anspruchsbetrag: [X] % des rentenfähigen Einkommens × 12.
(3) Das rentenfähige Einkommen ist das vertraglich vereinbarte Grundgehalt
im Jahresdurchschnitt des letzten vollen Kalenderjahres vor Rentenbeginn,
höchstens jedoch EUR [Kappungsgrenze] p.a.
§ 4 Vorgezogene Altersrente
(1) Eine vorgezogene Altersrente kann auf Antrag des Berechtigten in Anspruch
genommen werden, frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres, sofern das
Arbeitsverhältnis beendet ist.
(2) Die vorgezogene Altersrente wird je Monat der Vorverlegung gegenüber der
Regelaltersrente um [0,3] % gekürzt.
§ 5 Erwerbsminderungsrente
(1) Erwerbsminderungsrente wird bei Feststellung voller Erwerbsminderung
i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI durch Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers
gewährt, sofern das Arbeitsverhältnis wegen dieser Erwerbsminderung endet.
(2) Die Berechnung erfolgt wie § 3 Abs. 2, jedoch mit der fiktiven
Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (projected service).
(3) Die Erwerbsminderungsrente endet spätestens mit Beginn der Altersrente,
zu der sie auf diese angerechnet wird.
§ 6 Witwenrente / Witwerrente
(1) Bei Tod des Berechtigten nach Rentenbeginn erhält der überlebende Ehegatte /
eingetragene Lebenspartner 60 % der zuletzt bezogenen Altersrente oder
Erwerbsminderungsrente als Hinterbliebenenrente (Witwenrente / Witwerrente).
(2) Bei Tod des Berechtigten vor Rentenbeginn, jedoch nach Eintritt der
gesetzlichen Unverfallbarkeit (§ 1b BetrAVG), erhält der überlebende Ehegatte /
eingetragene Lebenspartner 60 % der unverfallbaren Anwartschaft des Berechtigten.
(3) Voraussetzung für die Hinterbliebenenrente ist, dass die Ehe / Lebenspartnerschaft
vor Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen wurde.
ANMERKUNG TREUENFELS YAMAMOTO: Eine Altersgrenze für die Eheschließung ist nach
BAG 28.4.2015 — 3 AZR 174/13 nur bei sachlicher Rechtfertigung zulässig. Eine
reine „Spätehenklausel" (z.B. Heirat nach 60. Lebensjahr ausgeschlossen) ohne
weitere sachliche Begründung ist unzulässig und AGG-widrig. Zulässig ist hingegen
eine Klausel, die den Zeitpunkt der Eheschließung im Verhältnis zu bereits
erdienten Anwartschaften berücksichtigt (zeitproportionale Berechnung).
(4) Die Hinterbliebenenrente erlischt bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten.
(5) Abfindungsangebot: Das Unternehmen kann mit Einverständnis des Berechtigten
vor Eintritt des Versorgungsfalles eine Abfindung der Hinterbliebenenversorgung
anbieten, sofern die Kleinbetragsgrenze gem. § 3 Abs. 2 BetrAVG überschritten ist.
Abfindungen ohne Zustimmung des Berechtigten sind nur innerhalb der Grenzen des
§ 3 Abs. 2 BetrAVG (aktuell: monatliche Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV
West/Ost) zulässig.
§ 7 Waisenrente
(1) Kinder des verstorbenen Berechtigten erhalten Waisenrente in Höhe von
20 % der Hinterbliebenenrente gem. § 6, solange Kindergeldberechtigung besteht,
längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
(2) Halbwaisen erhalten 10 % der Hinterbliebenenrente, Vollwaisen 20 %.
(3) Die Gesamthinterbliebenenversorgung ist auf 100 % der Alters-/
Erwerbsminderungsrente des Berechtigten begrenzt.
§ 8 Unverfallbarkeit
(1) Die gesetzliche Unverfallbarkeit richtet sich nach § 1b BetrAVG. Danach entsteht
eine unverfallbare Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des
Versorgungsfalles endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens
drei Jahre bestanden hat und der Berechtigte das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Diese Versorgungsordnung gewährt keine abweichenden günstigeren Unverfallbarkeits-
fristen. § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG gilt unmittelbar.
(3) Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft berechnet sich nach der m/n-tel-Methode
gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG: Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit (m) zur
möglichen Gesamtzugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze (n), multipliziert mit der
Vollleistung.
§ 9 Anpassung laufender Leistungen (§ 16 BetrAVG)
(1) Das Unternehmen überprüft alle drei Jahre, erstmals drei Jahre nach Rentenbeginn
des jeweiligen Berechtigten, ob eine Anpassung der laufenden Renten an den
Kaufkraftverlust gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG geboten ist. Maßgeblich ist der
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Statistisches Bundesamt).
(2) Das Unternehmen ist von der Anpassungspflicht befreit gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1
BetrAVG, wenn die laufenden Renten jährlich um mindestens 1 % erhöht werden.
(3) Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ist gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG zu
berücksichtigen. Eine Anpassung kann unterbleiben, soweit sie die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens überfordert (Schema im Skill `anpassungspruefung-paragraph-16-betravg`).
§ 10 Widerrufsvorbehalte
(1) Das Unternehmen behält sich vor, die Versorgungsordnung mit Wirkung für die
Zukunft zu ändern oder aufzuheben, soweit triftige Gründe i.S. der Drei-Stufen-Theorie
(BAG GS 1/82; BAG 3 AZR 392/06) vorliegen und ein Eingriff in noch nicht erdiente
Anwartschaften durch sachliche und verhältnismäßige Gründe gerechtfertigt ist.
(2) Eingriffe in bereits erdiente Anwartschaften und in bereits laufende Renten
(Stufe 1 der Drei-Stufen-Theorie) sind unzulässig.
(3) Für kollektivrechtliche Eingriffe gelten §§ 77, 87 BetrVG i.V.m. der
Drei-Stufen-Theorie (→ Skill `drei-stufen-theorie-eingriffsanalyse`).
§ 11 Anrechnung anderer Versorgungsleistungen
(1) Auf die Versorgungsleistungen dieser Versorgungsordnung werden angerechnet:
a) Leistungen aus anderen betrieblichen Versorgungswerken des Unternehmens oder
verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG, sofern diese für denselben
Versorgungsfall bestimmt sind;
b) Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu [X] % der
Regelaltersrente (Gesamtversorgungskonzept — nur bei ausdrücklicher
Gestaltung als Gesamtversorgungszusage).
ANMERKUNG: Gesamtversorgungszusagen mit Vollanrechnung der gesetzlichen Rente
sind nach BAG-Rechtsprechung zulässig, aber bei Rentenreformen besonders
risikobehaftet (→ BAG 11.12.2007 — 3 AZR 249/06).
§ 12 Übertragung und Portabilität
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Aufnahme einer neuen Beschäftigung
kann der Berechtigte die Übertragung seiner unverfallbaren Anwartschaft auf den
neuen Arbeitgeber verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG
erfüllt sind (Kapitalbetrag, Transferbetrag-Grenze gem. BBG × 3).
(2) Das Unternehmen erklärt sich zur Übertragung bereit; die Durchführung erfolgt
nach Abstimmung mit dem aufnehmenden Arbeitgeber.
§ 13 Salvatorische Klausel und Inkrafttreten
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versorgungsordnung unwirksam sein oder werden,
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.
(2) Diese Versorgungsordnung tritt zum [Datum] in Kraft und ersetzt alle vorherigen
Versorgungsregelungen des Unternehmens für den erfassten Personenkreis.
```
### Template 2: Betriebsvereinbarung BAV (Auszug — Muster)
```
BETRIEBSVEREINBARUNG
zur betrieblichen Altersversorgung
zwischen der [Konzern Muster AG], vertreten durch die Geschäftsführung,
und dem Betriebsrat der [Konzern Muster AG]
Präambel
Die Betriebsparteien sind sich einig, dass eine leistungsfähige betriebliche
Altersversorgung im Interesse von Unternehmen und Belegschaft liegt. Diese
Betriebsvereinbarung regelt die kollektivrechtliche Ausgestaltung der betrieblichen
Altersversorgung auf Grundlage der Versorgungsordnung (Anlage 1).
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG
des Unternehmens. Leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG sind nicht erfasst.
§ 2 Bezugnahme Versorgungsordnung
Die Betriebsparteien vereinbaren, dass die Versorgungsordnung (Anlage 1) als
Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung Anwendung findet. Änderungen der
Versorgungsordnung bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats, soweit sie die
mitbestimmungspflichtigen Inhalte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 8 und 10 BetrVG betreffen.
§ 3 Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG)
(1) Jeder Arbeitnehmer kann verlangen, dass bis zu 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze West der allgemeinen Rentenversicherung
(BBG-West, aktuell EUR 7.248 p.a. in 2024) durch Entgeltumwandlung für
seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
(2) Das Unternehmen leitet den Arbeitgeber-Zuschuss gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG
(15 % des umgewandelten Entgelts, sofern der Arbeitgeber durch die Entgelt-
umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart) weiter.
(3) Die Durchführung der Entgeltumwandlung erfolgt über [Durchführungsweg
gemäß gesonderter Vereinbarung].
§ 4 Anpassungsüberprüfung
(1) Dreijährliche Anpassungsüberprüfung gem. § 16 BetrAVG: Das Unternehmen
unterrichtet den Betriebsrat über das Ergebnis der Überprüfung und die
Entscheidung. Der Betriebsrat erhält auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen,
die der Anpassungsentscheidung zugrunde liegen.
(2) Der Betriebsrat kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen verlangen
(§ 80 Abs. 3 BetrVG), soweit dies zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage
des Unternehmens erforderlich ist.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
(1) Diese Betriebsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum
Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Nach Kündigung wirkt diese
Betriebsvereinbarung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nach, bis eine neue Regelung
getroffen ist.
ANMERKUNG: Die Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG gilt nur bei
erzwingbaren Mitbestimmungsangelegenheiten (§ 87 BetrVG).
Düsseldorf, den [Datum]
[Geschäftsführung] [Betriebsratsvorsitzende/r]
[Konzern Muster AG] Betriebsrat der [Konzern Muster AG]
```
### Template 3: Anpassungsklausel § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG (Inflationsindexierung)
```
§ [X] Anpassung — Garantierte Mindesterhöhung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG)
Die laufenden Rentenleistungen werden jährlich, erstmals zum 1. Januar des
zweiten auf den Rentenbeginn folgenden Jahres, um mindestens 1 % des jeweiligen
Rentenbetrages erhöht. Diese Mindesterhöhung gilt als Erfüllung der dreijährigen
Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG).
Eine darüber hinausgehende Anpassung bleibt einer gesonderten Entscheidung des
Unternehmens vorbehalten.
```
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## Fallstricke
1. **Spätehenklausel nach BAG 3 AZR 174/13:** Reine Altersgrenze für Eheschließung (z.B. „Ehe muss vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten geschlossen sein") ist nach BAG 28.4.2015 — 3 AZR 174/13 unzulässig. Nur zeitproportionale oder bedarfsorientierte Begrenzungen sind zulässig. Alle Altversorgungsordnungen sind zu prüfen.
2. **Kollektivrechtliche Ablösung:** Ablösung einer BV durch neue BV kann in Versorgungsrechte eingreifen — Drei-Stufen-Theorie anwendbar (BAG 10.11.2015 — 3 AZR 576/14). Keine „einfache" Mehrheitsentscheidung des Betriebsrats ausreichend.
3. **AGG-Konformität Hinterbliebenenversorgung:** Unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebenspartnern ist seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässig. Alle neuen VO müssen eingetragene Lebenspartner gleichstellen (BAG 14.1.2015 — 3 AZR 558/13).
4. **Widerrufsvorbehalte — Grenzen:** Vertragliche Widerrufsvorbehalte, die einen Eingriff ohne triftige Gründe ermöglichen sollen, sind unwirksam (BAG 19.7.2016 — 3 AZR 134/15). Die Drei-Stufen-Theorie begrenzt auch Einzel-Widerrufsklauseln.
5. **Gesamtversorgungsklauseln und gesetzliche Rentenreformen:** Bei Gesamtversorgungszusagen führen Rentenreformen (Absenkung Rentenniveau) zu automatischer Erhöhung der betrieblichen Rente. Prüfen Sie stets, ob die VO eine Auffüllpflicht enthält.
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## Querverweise zu anderen Skills
- → `pensionsmodelle-fuenf-durchfuehrungswege` — Auswahl Durchführungsweg
- → `governance-und-anpassungsmechanismen` — Pension Committee, Trustee
- → `drei-stufen-theorie-eingriffsanalyse` — bei Änderungen der VO
- → `mitbestimmung-betriebsrat-einigungsstelle-bav` — Mitbestimmungsrechte bei BV-Änderungen
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