verfahrensart-bestimmen
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/verfahrensart-bestimmenBestimmt die passende Verfahrensart und gibt formale Voraussetzungen an
- Löst das Problem der richtigen Verfahrensartwahl im Rechtsrahmen
- Basiert auf ZPO, FGVO, OWiG und aktuellen BGH-Rechtsprechungen
- Analysiert Rechtsschutzziel, Eilbedürftigkeit, Schiedsklauseln und Streitwert
- Liefert strukturierte Empfehlung mit formellen Mindestvoraussetzungen
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--- name: verfahrensart-bestimmen description: "Bestimmt die passende Verfahrensart: ordentlich (ZPO), einstweilig (§§ 935/940 ZPO), Mahnverfahren, FG-Verfahren, Schiedsverfahren, Insolvenzverfahren, OWi-Verfahren, Verwaltungs-, Straf- und Verfassungsgerichtsverfahren. Gibt formale Mindestvoraussetzungen." --- # Verfahrensart bestimmen ## Triage zu Beginn — kläre vor der Verfahrensauswahl 1. Was ist das Rechtsschutzziel? (Zahlung, Unterlassung, Feststellung, Anfechtung VA, Strafverfolgung) 2. Besteht Eilbedürftigkeit? → einstweiliger Rechtsschutz prüfen 3. Ist eine Schiedsklausel im Vertrag vereinbart? (§ 1029 ZPO) 4. Wie hoch ist der Streitwert? (AG bis 5.000 EUR / LG ab 5.000 EUR) 5. Ist das ordentliche Gericht durch Sondergerichtsstände ausgeschlossen? (Arbeitsgericht, Familiengericht) ## Aktuelle Rechtsprechung zur Verfahrensauswahl - BGH, Beschl. v. 26.11.2020 - I ZB 97/19, NJW 2021, 610 — Eine Schiedsklausel schließt die staatliche Gerichtsbarkeit aus (§ 1032 ZPO); die Unzuständigkeitseinrede muss vor dem staatlichen Gericht spätestens mit der ersten Verfahrenshandlung erhoben werden, andernfalls Zuständigkeit des staatlichen Gerichts durch rügelose Einlassung. - BGH, Beschl. v. 14.01.2021 - I ZB 4/20, NJW 2021, 765 — Verfügungsgrund für einstweilige Verfügung (§ 935 ZPO) setzt Dringlichkeit voraus; bei Zeitablauf seit Kenntnis von der Verletzung von mehr als 1 Monat wird Dringlichkeit regelmäßig verneint (Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). - BGH, Urt. v. 18.07.2019 - III ZR 198/18, NJW 2019, 3638 — Die Wahl zwischen ordentlichem Klageverfahren und Mahnverfahren liegt im Ermessen des Gläubigers; das Mahnverfahren setzt voraus, dass die Forderung nicht von einer Gegenleistung abhängt und der Schuldner im Inland oder EU-Ausland (EU-Mahnverfahren VO 1896/2006) wohnt. - BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 2 BvR 2441/19, NJW 2020, 2394 — Im Strafrecht besteht kein individuelles Klageerzwingungsrecht für Privatpersonen (§ 172 StPO); Staatsanwaltschaft hat Anklagemonopol; das Klageerzwingungsverfahren setzt erschöpften Beschwerdeweg und ausreichende Begründung voraus. ## Zentrale Verfahrensnormen - §§ 23, 71 GVG — sachliche Zuständigkeit AG/LG nach Streitwert - §§ 12 ff. ZPO — örtliche Zuständigkeit; allgemeiner Gerichtsstand Wohnsitz - §§ 935, 940 ZPO — einstweilige Verfügung (Sicherungs- / Regelungsverfügung) - §§ 688 ff. ZPO — Mahnverfahren; §§ 1025 ff. ZPO — Schiedsverfahren - §§ 23 ff. FamFG — örtliche Zuständigkeit im FG-Verfahren - § 1029 ZPO — Schiedsvereinbarung (formell: schriftlich) ## Übersicht der Verfahrensarten ### Ordentliches Klageverfahren (ZPO) **Wann:** Zivilrechtliche Ansprüche auf Zahlung, Herausgabe, Unterlassung; ohne Eilbedürfnis. **Zuständigkeit:** Amtsgericht bis 5.000 EUR (§ 23 GVG); Landgericht ab 5.000 EUR (§ 71 GVG); Anwaltszwang vor LG, OLG, BGH. **Mindestvoraussetzungen Klage:** Rubrum, bestimmter Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), Klagebegründung, Beweisangebote. ### Einstweiliger Rechtsschutz (ZPO) **Wann:** Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) und Glaubhaftmachung des Anspruchs (Verfügungsanspruch). §§ 935/940 ZPO. **Dringlichkeit:** BGH verneint Dringlichkeit bei mehr als 1 Monat Zeitablauf seit Kenntnis (BGH NJW 2021, 765). **Entscheidungsbaum einstweiliger Rechtsschutz:** ``` Eilbedürftigkeit? ├─ Ja und Sicherung eines bestehenden Rechts → einstw. Verfügung § 935 ZPO ├─ Ja und vorläufige Regelung → einstw. Verfügung § 940 ZPO └─ Nein → ordentliche Klage ``` ### Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) **Wann:** Geldforderungen, die nicht von einer Gegenleistung abhängen; kein Auslandsbezug (außer EU-Mahnverfahren VO 1896/2006). **Ablauf:** Mahnantrag → Mahnbescheid → kein Widerspruch → Vollstreckungsbescheid (= Titel kraft Gesetzes). ### Schiedsverfahren (§§ 1025 ff. ZPO) **Wann:** Wirksame Schiedsklausel (§ 1029 ZPO: schriftlich); Handelssachen. **Besonderheit:** Schiedsspruch ist vollstreckbarer Titel nach Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO). Schiedseinrede vor LG: § 1032 ZPO vor rügloser Einlassung erheben. ### FG-Verfahren (FamFG) **Wann:** Familiensachen (Scheidung, Unterhalt, Sorge, Güterrecht), Betreuungssachen, Nachlasssachen, Registerverfahren. **Besonderheit:** Amtsermittlung; Beschluss statt Urteil (§ 38 FamFG). ### Verwaltungsgerichtsverfahren (VwGO) **Wann:** Anfechtung von Verwaltungsakten (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), Verpflichtungsklage, allgemeine Leistungsklage. **Vorverfahren:** Widerspruch (§ 68 VwGO) zwingend vor Klage (Ausnahmen: § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO, Brandenburg, Niedersachsen). ## Kommentarliteratur - Zöller ZPO §§ 935/940 (einstweilige Verfügung) — Standardkommentar - Thomas/Putzo ZPO §§ 688 ff. (Mahnverfahren) — praxisnah - Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis (DIS-Schiedsregeln) - Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit (§§ 1025 ff. ZPO) --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. Falsche Normwahl oder falsche Sachverhaltsdarstellung kann das gesamte Ergebnis entwerten.
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