untersuchung-ergaenzen
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/untersuchung-ergaenzenIngests new evidence into ongoing internal investigations.
- Processes document packages using documented selection criteria.
- Integrates with document repositories and interview note systems.
- Flags relevant findings against predefined verification rules.
- Logs all viewed materials for audit trail verification.
SKILL.md
.github/skills/untersuchung-ergaenzenView on GitHub ↗
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name: untersuchung-ergaenzen
description: "Fügt einer laufenden internen Untersuchung neue Daten hinzu — Dokumente, Befragungsnotizen oder Beobachtungen. Verarbeitet Dokumentenpakete anhand dokumentierter Auswahlkriterien, markiert relevante Funde und protokolliert alles Gesichtete zur Deckungsverifikation. Lädt, wenn neue Beweise, Befragungsnotizen oder Dokumentenlieferungen für eine laufende Untersuchung eingehen."
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# Untersuchungs-Datenpflege (Arbeitsrecht)
## Zweck
Fügt Daten in ein laufendes Untersuchungsprotokoll ein. Verarbeitet
Dokumentenpakete anhand dokumentierter Auswahlkriterien (§ 26 BDSG —
Verhältnismäßigkeit), markiert relevante Funde, protokolliert alle
gesichteten Unterlagen zur Deckungsverifikation.
Lädt, wenn neue Erkenntnisse, Befragungsnotizen oder Dokumentenlieferungen
für eine laufende Untersuchung zur Verarbeitung eingehen.
## Eingaben
- Bezeichnung der Untersuchungssache (oder Slug)
- Art der Daten: Befragungsnotizen / Dokumentenpaket / Anwaltsnotizen /
Bestätigung Anhörungshinweis
- Inhalt der Daten (eingefügt oder angehängt)
## Rechtlicher Rahmen
**Kernvorschriften:**
- § 26 BDSG: Verarbeitung von Beschäftigtendaten zur Aufdeckung von
Straftaten oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen — Verhältnismäßigkeit
ist Voraussetzung; Verarbeitung nur soweit zur Sachaufklärung erforderlich
- Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO: Datenminimierungsgrundsatz — nur notwendige
Daten erheben und verarbeiten
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen
— vor Auswertung von E-Mails oder IT-Kommunikation ist Zustimmung des
Betriebsrats oder eine einschlägige Betriebsvereinbarung erforderlich
- § 626 BGB: Außerordentliche Kündigung; Frist des § 626 Abs. 2 BGB (zwei
Wochen ab Kenntnis) — Dokumentation des Zeitpunkts des Kenntniserwerbs ist
untersuchungskritisch
- § 241 Abs. 2 BGB: Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers im Rahmen
des Untersuchungsverfahrens; Grenzen bei Selbstbelastung
**Leitentscheidungen:**
- BAG, Urt. v. 13.12.2007 – 2 AZR 537/06, NZA 2008, 1008 Rn. 18 ff.:
Beweisverwertungsverbot bei rechtswidrig erlangten Dokumenten — heimliche
Videoüberwachung ohne Betriebsratsinhaber führt zum Verwertungsverbot
auch im Kündigungsschutzprozess; Grundsatz gilt sinngemäß für
rechtswidrig ausgewertete Kommunikation
- BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 546/12, NZA 2014, 143 Rn. 18 ff.:
Verdachtskündigung — Anforderungen an die Dokumentation des Tatverdachts;
objektive Schwere; inhaltliche Mindestanforderungen an die Anhörung
- BAG, Urt. v. 28.10.2010 – 8 AZR 547/09, NZA 2011, 345 Rn. 26 ff.:
Erstattungsfähigkeit von Untersuchungskosten (Detektivkosten) — nur bei
konkreter Verdachtslage bei Beauftragung und Verhältnismäßigkeit
**Kommentarliteratur:**
- Gola/Heckmann/Schomerus, BDSG, 13. Aufl. 2022, § 26 Rn. 120 ff.:
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Datenverarbeitung zur Straftatenaufdeckung;
Verhältnismäßigkeitsmaßstab; Dokumentationspflichten
- Erfurter Kommentar/Kania, 24. Aufl. 2024, § 87 BetrVG Rn. 62 ff.:
Mitbestimmung bei IT-Auswertung und technischen Überwachungseinrichtungen
- Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 24. Aufl. 2024, § 626 BGB Rn. 230 ff.:
Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB; Beginn; Dokumentation
## Ablauf
**Schritt 1 — Kontext laden**
Lese `CLAUDE.md` im Plugin-Verzeichnis.
**Schritt 2 — Sache identifizieren**
Falls mehrere Untersuchungsordner existieren: Frage, zu welcher Sache die
Daten gehören. Bei nur einer Sache: direkt fortfahren.
**Schritt 3 — Referenz-Skill laden**
Lade die Referenz-Skill `interne-untersuchung` und führe Modus 2 (Daten
hinzufügen) aus.
**§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG-Check vor Dokumentenverarbeitung:**
Bei E-Mail- oder IT-Auswertungen: Prüfe, ob eine einschlägige
Betriebsvereinbarung vorliegt oder der Betriebsrat zugestimmt hat.
Falls unklar — flaggen, bevor Verarbeitung beginnt.
**Schritt 4 — Nach Verarbeitung melden**
Zeige Oberflächenrate und Liste relevanter Funde:
```
Dokumentenprüfung abgeschlossen.
Geprüft: [N] Dokumente
Relevant: [N]
Geprüft / nicht relevant: [N]
Neue Beweislücken: [N]
Relevante Funde:
- [Kurzbeschreibung] → Auswahlkriterium: [Nr.]
- [Kurzbeschreibung] → Auswahlkriterium: [Nr.]
```
**Schritt 5 — Quellencheckliste aktualisieren**
Wenn die hinzugefügten Daten einen Checklistenpunkt abdecken: Anwalt fragen,
ob der Punkt als „erledigt" oder „in Bearbeitung" markiert werden soll.
Nicht automatisch als erledigt markieren — der Anwalt entscheidet, wann eine
Quelle ausreichend abgedeckt ist.
**§ 626 Abs. 2 BGB-Kenntnisdatum:**
Bei Befragungsnotizen oder Dokumenten, die erstmals den konkreten Tatverdacht
begründen oder wesentlich vertiefen: Datum des Kenntniserwerbs explizit im
Protokolleintrag vermerken. Die Zwei-Wochen-Frist für eine außerordentliche
Kündigung beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
## Ausgabeformat
Zusammenfassung nach Schritt 4 (Zählbericht), dann Aufforderung zur
Aktualisierung der Quellencheckliste falls zutreffend. Bei
§ 626 Abs. 2 BGB-relevantem Kenntnisdatum: gesonderter Hinweisblock.
## Beispiel
```
/arbeitsrecht:untersuchung-ergänzen Sache-Mueller
[Befragungsnotizen aus Gespräch mit Zeugin K. — 12.02.2025]
```
```
/arbeitsrecht:untersuchung-ergänzen Sache-Mueller
[E-Mail-Export 01.01.2025–31.01.2025 — nach BR-Betriebsvereinbarung freigegeben]
```
Beispiel-Ausgabe nach Dokumentenverarbeitung:
```
Dokumentenprüfung abgeschlossen.
Geprüft: 47 Dokumente
Relevant: 5
Geprüft / nicht relevant: 42
Neue Beweislücken: 2
Relevante Funde:
- E-Mail vom 08.01.2025 Müller an Schmitt: "das solltest du lieber nicht aufschreiben"
→ Auswahlkriterium 4 (implizite Selbstbelastung)
- E-Mail vom 15.01.2025: widerspricht Schilderung von Zeugin K. in Eintrag #3
→ Auswahlkriterium 5 (Widerspruch zu bestehendem Protokolleintrag)
```
## Risiken und typische Fehler
- **§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG-Versäumnis**: Rechtswidrig ausgewertete
Kommunikation kann einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und die
Kündigung gefährden. Betriebsvereinbarung vor Auswertung sicherstellen.
- **Verhältnismäßigkeit nach § 26 BDSG**: Massenhafte Dokumentenauswertung
ohne konkreten Verdacht ist unzulässig. Auswahlkriterien dokumentieren,
um Verhältnismäßigkeit nachweisen zu können.
- **§ 626 Abs. 2 BGB-Frist**: Die Zwei-Wochen-Frist beginnt ab sicherer
Kenntnisnahme. Unklare Dokumentation des Kenntniszeitpunkts kann zur
Fristversäumnis führen.
- **Selektive Protokollierung**: Nur relevante Funde zu protokollieren und
nicht-relevante Dokumente nicht zu erfassen, untergräbt die Deckungsverifikation.
Jedes gesichtete Dokument muss protokolliert werden.
- **False Negative durch zu enge Kriterien**: Auswahlkriterien großzügig
handhaben — ein False Positive (irrelevanter Fund protokolliert) ist
besser als ein übersehener wesentlicher Beweis.
## Quellenpflicht
Bei Ausgaben zu Dokumentenverarbeitung zitieren:
- § 26 BDSG (Verhältnismäßigkeit, Straftatenaufdeckung)
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Mitbestimmung)
- Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (Datenminimierung)
- § 626 Abs. 2 BGB (Zwei-Wochen-Frist, Kenntnisdatum)
- BAG, Urt. v. 13.12.2007 – 2 AZR 537/06, NZA 2008, 1008 (Verwertungsverbot)
- Gola/Heckmann/Schomerus, BDSG, 13. Aufl. 2022, § 26 Rn. 120 ff.
Detaillierte Auswahlkriterien, Protokolleintrag-Format und
Deckungsverifikationsregeln befinden sich in der Referenz-Skill
`interne-untersuchung` — diese vor inhaltlicher Arbeit laden.
Hinweis: Dieser Skill ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.
## Ergänzende Rechtsprechung (v14.2)
- **BAG, Urt. v. 29.06.2017 — 2 AZR 597/16**, NZA 2017, 1179 — Aufklärungsobliegenheit des Arbeitgebers vor Verdachtskündigung; mutwillige Verzögerung der Ermittlungen lässt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht aufleben; neuzugegangene Erkenntnisse müssen daher zeitnah in das Protokoll eingespeist und dokumentiert werden.
- **BAG, Urt. v. 19.02.2015 — 8 AZR 1007/13**, NZA 2015, 932 — Verhältnismäßigkeitsmaßstab bei Auswertung dienstlicher E-Mails ohne Betriebsvereinbarung; heimliche Auswertung ohne konkrete Verdachtslage unzulässig; Erkenntnisse unterliegen Beweisverwertungsverbot.
## Triage — vor der Dateneingabe klären
1. Handelt es sich um neue Zeugenaussagen, Dokumentenlieferung oder anwaltliche Notizen?
2. Liegt eine § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG-freigabe für E-Mail-/IT-Auswertungen vor?
3. Begründet die neue Erkenntnis erstmals einen konkreten Tatverdacht? → Dann Kenntnisdatum für § 626 Abs. 2 BGB festhalten!
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