triage-vermoegensverschiebung-erfassen

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1. Sind alle Beteiligten (Leistender, Empfänger, weitere Personen) vollständig identifiziert? 2. Ist der Gegenstand der Vermögensverschiebung (Geld, Sache, Forderung, Sicherheit) konkret bezeichnet? 3. Ist das genaue Datum oder der Zeitraum der Vermögensverschiebung bekannt? 4. Liegt eine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten vor (Vertrag, Gesellschaft, Ehe)? 5. Ist über das Vermögen des Leistenden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt?

SKILL.md
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name: triage-vermoegensverschiebung-erfassen
description: "Erster Schritt: Strukturierte Erfassung der Vermoegenverschiebung. Wer hat was an wen geleistet oder auf wessen Kosten etwas erlangt? Zeitpunkt und Belege werden festgehalten."
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# Triage: Vermögensverschiebung erfassen

## Triage — kläre vor der Prüfung

1. Sind alle Beteiligten (Leistender, Empfänger, weitere Personen) vollständig identifiziert?
2. Ist der Gegenstand der Vermögensverschiebung (Geld, Sache, Forderung, Sicherheit) konkret bezeichnet?
3. Ist das genaue Datum oder der Zeitraum der Vermögensverschiebung bekannt?
4. Liegt eine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten vor (Vertrag, Gesellschaft, Ehe)?
5. Ist über das Vermögen des Leistenden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt?

## Zentrale Normen

§ 812 Abs. 1 BGB (Leistungsbegriff, Zweckbestimmung) — § 129 InsO (Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung) — § 2 AnfG (vollstreckbarer Titel) — § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit: maßgeblicher Zeitpunkt) — § 199 BGB (Verjährungsbeginn: Kenntnis) — § 286 BGB (Verzugseintritt: Datum der Forderung)

## Rechtsprechung

BGH, Urt. v. 31.10.1963 – VII ZR 285/61, BGHZ 40, 272 — Die Zweckbestimmung des Leistenden bei § 812 BGB muss dem Empfänger erkennbar sein; unvollständige oder mehrdeutige Sachverhaltsangaben führen zu unbrauchbaren Prüfungsergebnissen.

BGH, Urt. v. 09.06.2016 – IX ZR 314/14, NJW 2016, 2580 — Für die Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO ist der genaue Zeitpunkt der Rechtshandlung (nicht der Vertragsschluss, sondern die tatsächliche Vermögensverschiebung) entscheidend für die Fristberechnung.

BGH, Urt. v. 12.07.2007 – IX ZR 235/03, NJW 2007, 3069 — Teilvermögensverschiebungen über mehrere Tranchen sind für Anfechtungsfristen und Verjährungsbeginn gesondert zu betrachten; eine Zusammenfassung als Einheitstat ist nur ausnahmsweise möglich.

BGH, Urt. v. 07.07.2005 – IX ZR 221/04, NJW 2005, 2983 — Für die AnfG-Anfechtung muss die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung nachgewiesen sein; fehlende Belegerfassung (kein Pfändungsprotokoll) führt zur Unzulässigkeit der Klage nach § 2 AnfG.

## Kommentarliteratur

Lorenz in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, § 812 Rn. 1–30 (Tatsachenbasis der Leistungskondiktion, Sachverhaltserfassung).
Kayser in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2023, § 129 Rn. 30–50 (Zeitpunkt der Rechtshandlung, Fristberechnung).
Huber in: AnfG, 12. Aufl. 2022, § 2 Rn. 1–20 (Titelerfordernis, Belegpflichten).

## Zweck

Dieser Skill ist der Einstiegspunkt. Bevor eine Weichenstellung zwischen Bereicherungsrecht, AnfG-Anfechtung und InsO-Anfechtung erfolgen kann, muss der Lebenssachverhalt vollständig und strukturiert vorliegen.

## Ablauf

### Schritt 1 — Beteiligte Personen

1. Wer ist Leistender?
2. Wer ist Empfänger?
3. Gibt es weitere Beteiligte (Bevollmächtigte, Treuhänder, Gesellschaften)?
4. Besteht zwischen Leistendem und Empfänger eine rechtliche Beziehung?

### Schritt 2 — Art der Vermögensverschiebung

1. Was wurde übertragen (Geld, Sache, Forderungsabtretung, Grundstücksübereignung, Sicherheit)?
2. In welcher Form (Überweisung, Barzahlung, notarielle Übertragung, Pfandbestellung)?
3. Wann fand die Vermögensverschiebung statt (Datum oder Zeitraum)?
4. Welchen Wert hatte die Vermögensverschiebung?

### Schritt 3 — Rechtlicher Rahmen

1. Liegt ein schriftlicher oder mündlicher Vertrag vor?
2. Besteht oder bestand ein vollstreckbarer Titel?
3. Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt?
4. Gibt es Hinweise auf Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Leistung?

### Schritt 4 — Belegerfassung

- Kontoauszüge oder Buchungsbelege
- Vertragsurkunden oder Quittungen
- Notarielle Urkunden
- Schriftverkehr, E-Mails oder SMS
- Vollstreckungstitel
- Insolvenzaktenzeichen und Beschlüsse des Insolvenzgerichts

## Typische Erfassungsfehler

- Schätzungen statt konkreter Daten.
- Beteiligte Dritte werden nicht erwähnt.
- Zeitpunkt der Bestellung statt der tatsächlichen Vermögensverschiebung.
- Teilvermögensverschiebungen werden als Einheit geschildert.

## Output-Template

**Triage: Vermögensverschiebung**

| Merkmal | Angabe des Nutzers |
|---|---|
| Leistender | [...] |
| Empfänger | [...] |
| Weitere Beteiligte | [...] / keine |
| Gegenstand der Leistung | [...] |
| Form der Leistung | [...] |
| Datum / Zeitraum | [...] |
| Wert | [...] EUR |
| Rechtsbeziehung | Vertrag / keine |
| Vollstreckbarer Titel | ja / nein |
| Insolvenzverfahren | eröffnet / beantragt / nein |
| Hinweise auf Zahlungsunfähigkeit | ja: [...] / nein |

**Weiter zu:** Weichenstellung → `weichenstellung-bereicherung-oder-anfechtung`

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
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