strafverteidigung-ersttermin
$
npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/strafverteidigung-erstterminDieser Skill unterstützt Strafverteidiger bei der Vorbereitung und Durchführung des ersten Mandantentermins sowie der unmittelbaren Folgeschritte. Er deckt ab: Pflichtverteidigerbestellung (§ 140 StPO), Akteneinsicht (§ 147 StPO), Belehrung des Mandanten über das Schweigerecht (§ 136 StPO), Vorbereitung von Beweisanträgen und einen Überblick über den Ablauf der Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO). Anwendungsbereich: Amtsgericht bis Landgericht, alle Delikte; besondere Hinweise für Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO).
SKILL.md
.github/skills/strafverteidigung-erstterminView on GitHub ↗
---
name: strafverteidigung-ersttermin
description: "Unterstützt Strafverteidiger bei der Vorbereitung des Erstgesprächs mit dem Mandanten und der ersten anwaltlichen Schritte: Akteneinsicht, Schweigerecht, Pflichtverteidigung, Beweisanträge und Überblick über den Hauptverhandlungsablauf. Lädt, wenn ein Mandat eine Strafverteidigung, einen ersten Mandantentermin in Strafsachen oder einen Hauptverhandlungs- auftrag betrifft."
---
# Strafverteidigung – Ersttermin und erste Schritte
## Zweck
Dieser Skill unterstützt Strafverteidiger bei der Vorbereitung und Durchführung des ersten
Mandantentermins sowie der unmittelbaren Folgeschritte. Er deckt ab: Pflichtverteidigerbestellung
(§ 140 StPO), Akteneinsicht (§ 147 StPO), Belehrung des Mandanten über das Schweigerecht
(§ 136 StPO), Vorbereitung von Beweisanträgen und einen Überblick über den Ablauf der
Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO). Anwendungsbereich: Amtsgericht bis Landgericht, alle
Delikte; besondere Hinweise für Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO).
## Eingaben
Das Modell benötigt:
1. **Verfahrensstand**: Ermittlungsverfahren, Anklage, Strafbefehl, Hauptverhandlung?
2. **Tatvorwurf**: Delikte, § BGB/StGB, Strafrahmen
3. **Mandant**: inhaftiert (U-Haft)? Erstmals beschuldigt? Vorstrafen?
4. **Zugesandte Unterlagen**: Anklageschrift, Ermittlungsakte (Teile), Strafbefehl
5. **Termin**: Datum und Gericht der Hauptverhandlung; verbleibende Zeit zur Vorbereitung
## Rechtlicher Rahmen
### Normen
- **§ 137 StPO** – Recht auf Beistand eines Verteidigers (jederzeit, auch ohne richterliche
Genehmigung)
- **§ 140 StPO** – Notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigerbestellung):
Abs. 1: gesetzliche Fälle (z. B. Verbrechen, Untersuchungshaft, Hauptverhandlung beim LG,
drohende Unterbringung); Abs. 2: sonstige Fälle schwieriger Sach-/Rechtslage oder wenn
Beschuldigter sich nicht selbst verteidigen kann
- **§ 141 StPO** – Bestellung des Pflichtverteidigers (auf Antrag des Beschuldigten oder von
Amts wegen)
- **§ 143a StPO** – Wahlverteidigervorrang; Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung bei
Mandatsübernahme durch Wahlverteidiger
- **§ 147 StPO** – Akteneinsicht: Abs. 1: Verteidiger hat Recht auf Einsicht in die dem
Gericht vorliegenden und die dem Gericht vorzulegenden Akten; Abs. 2: Einschränkung im
Ermittlungsverfahren bei Gefährdung des Untersuchungszwecks
- **§ 136 Abs. 1 StPO** – Belehrungspflicht bei erster Vernehmung: Tatvorwurf, Schweigerecht,
Recht auf Verteidigerkonsultation; Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung
- **§ 136a StPO** – Verbotene Vernehmungsmethoden (absolute Beweisverwertungsverbote)
- **§§ 226–275 StPO** – Hauptverhandlung: § 226 (Unmittelbarkeit), § 229 (Unterbrechungsfristen),
§ 240 (Fragerecht), § 244 Abs. 3–6 (Beweisantrag; Ablehnungsgründe), § 257c (Verständigung)
- **§ 243 Abs. 5 StPO** – Belehrung in der Hauptverhandlung (Schweigerecht)
- **§ 257 StPO** – Erklärungsrecht nach jeder Beweiserhebung
- **§ 344 StPO** – Revisionsbegründung (formelle/materielle Revisionsrügen)
### Leitentscheidungen
- BVerfG, Beschl. v. 19.10.1977 – 2 BvR 462/77, BVerfGE 46, 202 Rn. 28 ff.: Das Recht des
Beschuldigten auf Beistand eines Verteidigers (§ 137 StPO) ist Ausfluss des Grundrechts auf
ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) und des Grundsatzes der
Waffengleichheit; der Staat darf die Verteidigung nicht strukturell erschweren.
- BGH, Urt. v. 27.02.1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214 Rn. 16 ff.: Beweisverwertungsverbot
bei unterlassener Belehrung nach § 136 StPO; eine ohne ordnungsgemäße Belehrung über das
Schweigerecht gewonnene Aussage des Beschuldigten ist unverwertbar, wenn der Fehler nicht
geheilt wurde; Heilung durch späteres Einverständnis des Beschuldigten möglich (str.).
- BGH, Urt. v. 18.12.2008 – 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 Rn. 12 ff.: Zu den Anforderungen
an einen förmlichen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 StPO); Beweisbehauptung muss bestimmt sein;
bloße Beweisermittlungsanträge sind nach anderen Regeln zu bescheiden.
- BGH, Beschl. v. 15.01.2003 – 1 StR 464/02, NJW 2003, 1468 Rn. 10 ff.: Zur Akteneinsicht
des Verteidigers § 147 StPO; der Verteidiger hat Anspruch auf vollständige Akteneinsicht
sobald die Anklageschrift beim Gericht eingereicht wurde; Ausnahmen nur nach § 147 Abs. 2
StPO im laufenden Ermittlungsverfahren.
### Kommentarliteratur
- Meyer-Goßner/Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 140 Rn. 1 ff.
(Pflichtverteidigerbestellung: gesetzliche Fälle § 140 Abs. 1 StPO; Ermessensfälle § 140
Abs. 2 StPO; Antragstellung; Rn. 26 ff. zur Beiordnung in U-Haft).
- Schmitt, in: BeckOK StPO, 52. Ed. (Stand 01.01.2025), § 136 Rn. 1 ff. (Belehrung:
Pflichtinhalt; Rechtsfolge bei Belehrungsmangel; Rn. 20 ff. zum Beweisverwertungsverbot
bei unterlassener Belehrung über Verteidigerkonsultationsrecht).
- Wohlers, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 147 Rn. 10 ff. (Akteneinsicht: Umfang; Einschränkung
im Ermittlungsverfahren; Rechtsmittel bei Verweigerung: Beschwerde nach § 304 StPO).
- Krehl, in: BeckOK StPO, 52. Ed. (Stand 01.01.2025), § 244 Rn. 50 ff. (Beweisantrag:
Bestimmtheitsanforderungen; Ablehnungsgründe § 244 Abs. 3 StPO; Ablehnungsbeschluss;
Rn. 75 zur Aufklärungspflicht § 244 Abs. 2 StPO als Auffangtatbestand).
## Ablauf
### Ersttermin – Checkliste
1. **Mandantenbelehrung** (bevor Mandant schildert):
- Vertraulichkeit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB)
- Schweigerecht auch gegenüber Anwalt; keine Lügenpflicht
- Was Mandant mitteilt, bleibt im Mandat; keine eigene Zeugenpflicht des Verteidigers
2. **Sachverhaltsaufnahme**: Mandant schildert Tatvorwurf aus seiner Sicht; kein Unterbrechen;
danach gezielte Nachfragen (Alibis, Zeugen, Beweise)
3. **Pflichtverteidigerprüfung** (§ 140 StPO):
- Liegt ein gesetzlicher Pflichtverteidigerfall vor? (Abs. 1 Nr. 1–11)
- Ermessensfall Abs. 2? (schwierige Sach-/Rechtslage, Unfähigkeit zur Selbstverteidigung)
- Ggf. sofort Antrag auf Beiordnung stellen (§ 141 StPO)
4. **Akteneinsicht** (§ 147 StPO):
- Ist Anklage bereits erhoben? → sofortiger Anspruch auf vollständige Akteneinsicht
- Im Ermittlungsverfahren: Einsicht ggf. eingeschränkt (§ 147 Abs. 2 StPO); Beschwerde
bei Verweigerung (§ 304 StPO); ggf. Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 147 Abs. 5 StPO)
5. **Sofortmaßnahmen bei U-Haft**:
- Haftprüfungsantrag § 117 StPO oder Haftbeschwerde § 304 StPO
- Haftgründe prüfen (§§ 112, 112a StPO): Flucht-/Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr
- Untersuchungshaftprüfung alle 3 Monate von Amts wegen (§ 122 StPO)
6. **Strategie festlegen**:
- Schweigen bis zur vollständigen Akteneinsicht (Regelempfehlung)
- Teilgeständnis? Kooperation? (nur nach vollständiger Aktenkenntnis)
- Beweissicherung: Zeugenaussagen, Lichtbilder, digitale Daten (cave: §§ 94 ff. StPO –
Beschlagnahme)
7. **Vorbereitung Hauptverhandlung** (§§ 226 ff. StPO):
- Mandant über Ablauf informieren: Verlesung Anklage, Belehrung § 243 Abs. 5 StPO,
Zeugenvernehmung, Plädoyers, letztes Wort § 258 Abs. 2 StPO
- Beweisanträge (§ 244 StPO) vorbereiten; schriftlich formulieren; rechtzeitig einreichen
- Verständigung (§ 257c StPO) als Option erwägen
### Hauptverhandlung – Ablauf (§§ 226–275 StPO)
| Schritt | Norm | Anmerkung |
|---|---|---|
| Aufruf zur Sache | § 243 Abs. 1 StPO | Feststellung Anwesenheit |
| Verlesung Anklage | § 243 Abs. 3 StPO | Beginn der Beweisaufnahme |
| Belehrung Angeklagter | § 243 Abs. 5 StPO | Schweigerecht; ggf. Einlassung |
| Beweisaufnahme | §§ 244–256 StPO | Zeugen, Sachverständige, Urkunden |
| Beweisanträge | § 244 Abs. 3–5 StPO | Schriftliche Formulierung empfohlen |
| Plädoyers | § 258 Abs. 1 StPO | Verteidiger nach Staatsanwaltschaft |
| Letztes Wort | § 258 Abs. 2 StPO | Angeklagter hat letztes Wort |
| Urteil | §§ 260–268 StPO | Tenor + Begründung |
## Ausgabeformat
- **Checkliste Ersttermin** (Pflicht-Belehrungen, Sofortmaßnahmen, Akteneinsicht)
- **Antragsschreiben** auf Pflichtverteidigerbestellung (§§ 140, 141 StPO)
- **Akteneinsichtsantrag** (§ 147 StPO)
- **Beweisantragsformulierung** (§ 244 StPO; Beweisbehauptung + Beweismittel + Begründung)
- **Mandanteninfo** (leicht verständlich: Ablauf der Hauptverhandlung, Schweigerecht)
## Beispiel
**Sachverhalt**: Mandant M wird wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) beschuldigt; er befindet
sich nicht in Haft; die Anklageschrift wurde zugestellt; HV-Termin ist in 4 Wochen.
**Ersttermin-Ablauf (Urteilsstil)**:
1. *Belehrung*: M wird über Vertraulichkeit und Schweigerecht belehrt; es wird empfohlen, in
der Hauptverhandlung zunächst zu schweigen bis zur vollständigen Akteneinsicht.
2. *Pflichtverteidigerprüfung*: § 223 StGB ist eine Tat mittlerer Kriminalität; gesetzlicher
Pflichtverteidigerfall nach § 140 Abs. 1 StPO liegt nur bei Verbrechen vor (§ 12 Abs. 1 StGB –
Körperverletzung ist Vergehen). Pflichtverteidigerfall nach § 140 Abs. 2 StPO wäre zu prüfen,
wenn M sich nicht selbst verteidigen kann. Ggf. Wahlverteidigermandat.
3. *Akteneinsicht* (§ 147 Abs. 1 StPO): Da Anklage erhoben, sofortiger Anspruch; Antrag
wird noch heute an das AG gestellt (BGH, Beschl. v. 15.01.2003 – 1 StR 464/02, NJW 2003, 1468
Rn. 10).
4. *Strategie*: Schweigen bis nach Akteneinsicht; danach Entscheidung über Einlassung.
## Risiken und typische Fehler
- **Fehlende Belehrung § 136 StPO**: Aussagen des Mandanten bei Polizei ohne Belehrung sind
unverwertbar (BGH, Urt. v. 27.02.1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214 Rn. 16); Widerspruch
in der Hauptverhandlung erklären (§ 257 StPO).
- **Zu frühe Einlassung**: Ohne vollständige Akteneinsicht einlassen → Selbstbelastung durch
Detailwissen, das Ermittler noch nicht hatten.
- **Versäumte Haftprüfungsfrist**: Bei U-Haft sind Fristen (§§ 117, 122 StPO) absolute
Priorität; Fristenkontrolle täglich.
- **Unzulässiger Beweisantrag** (§ 244 Abs. 3 StPO): Beweisbehauptung zu unbestimmt →
Ablehnung als Beweisermittlungsantrag; Revisionsfalle (BGH, Urt. v. 18.12.2008 – 4 StR 455/08,
BGHSt 53, 112 Rn. 12).
- **Interessenkonflikt** (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA): Darf nicht gleichzeitig Mitbeschuldigten
oder Verletzten vertreten.
- **Verschwiegenheit** (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB): Mandantendaten aus Strafakten dürfen
nicht ungesichert weitergegeben werden; digitale Kommunikation nur über Ende-zu-Ende-
verschlüsselte Kanäle.
- **Verständigung § 257c StPO**: Nur mit expliziter Mandantenanweisung; Gericht und StA dürfen
in bestimmten Fällen kein Schuldbekenntnis als Verständigungsvoraussetzung fordern.
## Quellenpflicht
Jede Aussage zu Pflichtverteidigervoraussetzungen, Akteneinsicht, Schweigerecht und
Beweisverwertungsverboten ist nach `references/zitierweise.md` zu belegen. BVerfG-Entscheidungen
mit BVerfGE-Fundstelle. BGH-Urteile und -Beschlüsse mit BGHSt oder NJW-Fundstelle und Rn.
Kommentare mit Bearbeiter, Werk, Aufl. bzw. Ed. (Stand), §, Rn. Mindermeinungen bei
umstrittenen Heilungsfällen § 136 StPO ausdrücklich benennen.
More from Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht
- abgrenzung-konventionelle-software-vs-ki-systemPrueft typische Falschverortungen: wann liegt konventionelle Software vor und wann ein KI-System nach Art. 3 Nr. 1 KI-VO. Abgrenzung zu Expertensystemen deterministischer Logik einfachen Entscheidungsbaeumen und klassischer Automation. Hilft bei Grenzfaellen.
- abmahnung-arbeitsrechtEntwirft und bewertet arbeitsrechtliche Abmahnungen. Lädt, wenn eine Abmahnung erstellt, inhaltlich geprüft oder deren Wirksamkeitsvoraussetzungen (Warnfunktion, Bestimmtheit, Dokumentation) beurteilt werden sollen – sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmerperspektive.
- abmahnung-markenrecht-uwgMarkenrechtliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklaerung, Hamburger Brauch Vertragsstrafe, § 14 MarkenG und § 8 UWG, Kosten nach § 14 UWG-n.F. 2021. Laedt, wenn der Nutzer 'Abmahnung Marke', 'Unterlassungserklaerung', 'Vertragsstrafe Marke', 'Hamburger Brauch' oder 'Abmahnung UWG' sagt.
- abmahnung-urheberrechtPrüfung und Erstellung urheberrechtlicher Abmahnungen nach § 97a UrhG; modifizierte Unterlassungserklärung; Deckelung der Abmahnkosten im privaten Bereich (§ 97a Abs. 3 UrhG); Filesharing-Praxis; Lizenzanalogie-Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG). Lädt bei urheberrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungs- erklärungen, Filesharing-Fällen oder Schadensersatzforderungen nach UrhG.
- abmahnung-uwgUnterstützt beim Verfassen und Prüfen von UWG-Abmahnungen nach § 13 UWG sowie der dazugehörigen modifizierten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe und der Schutzschrift. Lädt, wenn ein Mandat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine Schutzschrift zum Gegenstand hat.
- abwaegungsgebot-1-abs-7-baugbPruefung des Abwaegungsgebots Paragraf 1 Abs. 7 BauGB als zentrale materielle Anforderung an den Bebauungsplan. Bei der Aufstellung sind die oeffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwaegen. Vier Stufen der Abwaegungsfehler nach BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969 4 C 105.66. Abwaegungsausfall keine Abwaegung. Abwaegungsdefizit relevante Belange nicht eingestellt. Abwaegungsfehleinschaetzung Belange falsch gewichtet. Abwaegungsdisproportionalitaet Ergebnis sprengt Spielraum. Paragraf 214 Abs. 3 BauGB filtert nur Vorgangsfehler nicht Ergebnisfehler. Vorfestlegung als Abwaegungsausfall. Formelhafte Abwaegungsdokumentation als Abwaegungsdefizit. Abwaegungsmaterial muss vollstaendig ermittelt sein.
- account-sperre-soziales-netzwerk-rechtsbehelfe-art-20-23-dsaSkill zur anwaltlichen Vertretung bei Account-Sperre oder Inhaltsentfernung durch ein soziales Netzwerk. Stufenmodell: Art. 17 Begründungspflicht; Art. 20 internes Beschwerdesystem; Art. 21 außergerichtliche Streitbeilegung; Klageweg bei Vertragsstörung (BGH III ZR 179/20 und III ZR 192/20 vom 29.07.2021) auch gegen Auslandsanbieter; vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 935 940 ZPO; Schadensersatz; Schnittstellen zu DSGVO Auskunft Löschung.
- aenderungs-historieVerfolgt, wie sich ein Vertrag über Basisvertrag und alle Nachträge hinweg verändert hat – entweder als Gesamtüberblick aller Änderungen oder als Klausel-Rückverfolgung für eine bestimmte Bestimmung. Laden, wenn der Nutzer fragt „was hat sich in diesem Vertrag geändert\", „zeig mir die Nachtragshistorie\", „wo steht die aktuelle [Klausel]\" oder mehrere Vertragsversionen hochlädt.
- ag-vorbereitungVorbereitung auf das Aufrufen in der Arbeitsgemeinschaft (AG) oder im Seminar. Lade diesen Skill bei Anfragen wie „AG-Vorbereitung\", „Seminar vorbereiten\", „was fragt der Dozent\", „Cold Call\" oder „ich werde morgen drangenommen\".
- agb-haendlervertrag-luxusAGB im Selektivvertrieb: AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB im B2B, BGH-Klauselverbote, Verbots- und Konditionsklauseln, MFN-Klauseln nach Coty II, Vertragsstrafe-Bemessung. Laedt, wenn der Nutzer 'AGB Händler', 'Händlervertrag Luxus', 'MFN-Klausel', 'AGB-Kontrolle B2B' oder 'Vertriebsvertrag AGB' sagt.