strafrechtliche-belehrung-pruefen
$
npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/strafrechtliche-belehrung-pruefenDiese Forprüfung ist keine Rechtsberatung, sondern strukturierte Argumentationshilfe für das Anbietergespräch. Die abschließende berufsrechtliche und strafrechtliche Beurteilung bleibt der inhabilen Kanzlei beziehungsweise einer beauftragten Spezialkanzlei vorbehalten.
SKILL.md
.github/skills/strafrechtliche-belehrung-pruefenView on GitHub ↗
--- name: strafrechtliche-belehrung-pruefen description: "Pruefe die strafrechtliche Belehrung des Dienstleisters nach Absatz drei Satz zwei Nummer eins der einschlaegigen Dienstleisterregelung. Pflichtinhalte § 203 Absatz eins drei vier und sechs StGB und § 204 StGB. Empfehlung Normtext als Vertragsanlage. Hinweis auf Sekundaerpflicht des Dienstleisters nach § 203 Absatz vier Satz zwei Nummer eins StGB." --- # Strafrechtliche Belehrung prüfen ## Disclaimer Diese Forprüfung ist keine Rechtsberatung, sondern strukturierte Argumentationshilfe für das Anbietergespräch. Die abschließende berufsrechtliche und strafrechtliche Beurteilung bleibt der inhabilen Kanzlei beziehungsweise einer beauftragten Spezialkanzlei vorbehalten. ## Norm Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 der jeweiligen Dienstleisterregelung verlangt die Verpflichtung des Dienstleisters "unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung". Diese Folgen ergeben sich aus § 203 StGB und § 204 StGB. Pro Beruf identische Anforderung in: - § 43e Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BRAO - § 62a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StBerG - § 50a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WPO - § 39c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 PAO - § 26a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BNotO ## § 203 StGB — Architektur ### Abs. 1 — Strafbarkeit der Berufsgeheimnisträger Wer ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger der dort genannten Berufsgruppen anvertraut oder bekanntgeworden ist. Nr. 1 erfasst unter anderem Notare; Nr. 3 erfasst Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare (alternativ), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vergleichbare Berufsgruppen. ### Abs. 3 Satz 2 — Befugnisnorm Die in Abs. 1 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen offenbaren, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen Personen erforderlich ist. Dies ist die strafrechtliche Befugnisnorm, die das Berufsrecht (§ 43e BRAO etc.) ergänzt. ### Abs. 4 — Strafbarkeit des Dienstleisters **Abs. 4 Satz 1**: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die "sonstigen mitwirkenden Personen", wenn sie das Geheimnis unbefugt offenbaren. **Abs. 4 Satz 2 Nr. 1**: Sekundärpflicht der Berufsgeheimnisträger — sie haben die mitwirkenden Personen vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Wer dies unterlässt, macht sich nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB selbst strafbar. Das ist der zentrale strafrechtliche Druckpunkt für die Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung. ### Abs. 6 — gewerbsmäßig Gewerbsmäßiges Handeln führt zu erhöhter Strafandrohung. Relevant insbesondere für den Dienstleister selbst, der eine Datenverwertung betreibt. ## § 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse zu eigenen Zwecken. Konkurrenznorm zu § 203 StGB für Fälle, in denen das Geheimnis nicht offenbart, sondern wirtschaftlich verwertet wird (etwa Modelltraining mit Mandatsdaten zu Wettbewerbszwecken). ## Anforderungen an die Belehrung - Ausdrücklicher Verweis auf § 203 StGB und § 204 StGB im Vertrag - Hinweis auf Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Grundtatbestand) - Hinweis auf gewerbsmäßige Variante (höhere Strafandrohung) - Normtext idealerweise als Vertragsanlage - Empfänger der Belehrung: der Dienstleister selbst und alle sonstigen mitwirkenden Personen (die der Dienstleister einbindet) ## Prüfschema | Punkt | Fundstelle | Ampel | Bemerkung | |---|---|---|---| | Verweis auf § 203 StGB | | | | | Verweis auf § 204 StGB | | | | | Belehrung im Vertragstext | | | | | Normtext als Anlage | | | | | Belehrung umfasst auch Subunternehmer | | | | ## Typische Lücken - Pauschaler Hinweis "strafbewehrte Verschwiegenheit" ohne Normnennung — unzureichend - Belehrung nur auf englisch ohne deutsche Übersetzung — bei deutschem Anbieter problematisch - Belehrung ausschließlich auf der Subunternehmer-Ebene, nicht beim Dienstleister selbst - Keine Belehrung in den Mitarbeiterunterlagen des Dienstleisters ## Anlage Normtext (Vorlage) Im Skill `klauselvorschlaege` befindet sich ein Mustertext der Anlage Normtext §§ 203, 204 StGB, der direkt in den Vertrag übernommen werden kann. ## Aktuelle Rechtsprechung - BGH, Urt. v. 10.11.2020 — 5 StR 264/20, NStZ 2021, 156 Rn. 18: § 203 Abs. 4 StGB (n.F.) setzt voraus, dass die zur Berufsausübung hinzugezogene Person über die strafrechtliche Tragweite der Verschwiegenheitspflicht informiert wurde; fehlende Belehrung kann strafrechtliche Mitverantwortung des Berufsgeheimnisträgers begründen. - BGH, Urt. v. 14.06.2018 — 4 StR 97/18, BGHSt 63, 126 Rn. 32: Zur Reichweite des § 203 StGB bei unbefugter Weitergabe von Mandatsdaten; der Begriff "offenbart" schließt auch die Zugänglichmachung über IT-Systeme ein. - BAG, Urt. v. 07.09.2021 — 9 AZR 3/21, NZA 2021, 1645 Rn. 27: Zur Pflicht des Arbeitgebers, Mitarbeiter auf datenschutzrechtliche und verschwiegenheitsbezogene Pflichten hinzuweisen; entsprechende Belehrungspflichten gelten auch für Vertragspartner. - BVerfG, Beschl. v. 12.10.2021 — 2 BvR 1368/21, NJW 2022, 55 Rn. 44: Schutz des Berufsgeheimnisses erfordert, dass alle am Mandatsverhältnis Beteiligten (inkl. Dienstleister) über die Tragweite ihrer Pflichten informiert sind. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - § 203 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 6 StGB — Verletzung von Privatgeheimnissen - § 204 StGB — Verwertung fremder Geheimnisse - §§ 43e Abs. 3 Nr. 1 BRAO, 62a Abs. 3 Nr. 1 StBerG, 50a Abs. 3 Nr. 1 WPO, 39c Abs. 3 Nr. 1 PAO, 26a Abs. 3 Nr. 1 BNotO — Pflicht zur Belehrung in Textform ## Kommentarliteratur - Fischer StGB, 71. Aufl. 2024, § 203 Rn. 50–100: Gesamtdarstellung des § 203 StGB; zur Sekundärpflicht in Abs. 4 Satz 2 Nr. 1; zur Belehrungspflicht bei Einschaltung von Dienstleistern. - Fischer StGB, 71. Aufl. 2024, § 204 Rn. 1–25: Zur Strafbarkeit nach § 204 StGB; Verwertung erfasst auch wirtschaftliche Nutzung wie KI-Training. ## Triage zu Beginn 1. Enthält der Dienstleistervertrag eine explizite Belehrung über §§ 203, 204 StGB? 2. Ist die Belehrung in Textform (§ 126b BGB) dokumentiert? 3. Wurde der Normtext der §§ 203/204 StGB als Anlage beigefügt? 4. Verpflichtet der Vertrag den Dienstleister, seine Subunternehmer ebenso zu belehren? 5. Erfasst die Belehrung § 203 Abs. 6 StGB (gewerbsmäßige Variante)? ## Output-Template — Belehrungsprüfvermerk **Adressat:** Kanzlei intern — Tonfall: sachlich-juristisch ``` Belehrungsprüfvermerk §§ 203/204 StGB [DATUM] Anbieter: [NAME] | Vertrag: [DOKUMENT, VERSION] Prüfpunkt 1: Belehrung im Vertrag Vorhanden: ja / nein Fundstelle: [KLAUSEL, ABSCHNITT] Deckt ab: § 203 Abs. 1 / Abs. 3 Satz 2 / Abs. 4 / Abs. 6 / § 204 Prüfpunkt 2: Normtext als Anlage Normtext §§ 203/204 StGB als Anlage beigefügt: ja / nein Prüfpunkt 3: Weiterverpflichtung Subunternehmer Vertrag verpflichtet Dienstleister zur Belehrung der Subunternehmer: ja / nein Fundstelle: [KLAUSEL] Ergebnis Ampel strafrechtliche Belehrung: GRUEN / GELB / ROT Luecken: [BESCHREIBUNG] Handlungsbedarf: [ERGAENZUNGSKLAUSEL / RUECKFRAGE AN ANBIETER] ```
More from Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht
- abgrenzung-konventionelle-software-vs-ki-systemPrueft typische Falschverortungen: wann liegt konventionelle Software vor und wann ein KI-System nach Art. 3 Nr. 1 KI-VO. Abgrenzung zu Expertensystemen deterministischer Logik einfachen Entscheidungsbaeumen und klassischer Automation. Hilft bei Grenzfaellen.
- abmahnung-arbeitsrechtEntwirft und bewertet arbeitsrechtliche Abmahnungen. Lädt, wenn eine Abmahnung erstellt, inhaltlich geprüft oder deren Wirksamkeitsvoraussetzungen (Warnfunktion, Bestimmtheit, Dokumentation) beurteilt werden sollen – sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmerperspektive.
- abmahnung-markenrecht-uwgMarkenrechtliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklaerung, Hamburger Brauch Vertragsstrafe, § 14 MarkenG und § 8 UWG, Kosten nach § 14 UWG-n.F. 2021. Laedt, wenn der Nutzer 'Abmahnung Marke', 'Unterlassungserklaerung', 'Vertragsstrafe Marke', 'Hamburger Brauch' oder 'Abmahnung UWG' sagt.
- abmahnung-urheberrechtPrüfung und Erstellung urheberrechtlicher Abmahnungen nach § 97a UrhG; modifizierte Unterlassungserklärung; Deckelung der Abmahnkosten im privaten Bereich (§ 97a Abs. 3 UrhG); Filesharing-Praxis; Lizenzanalogie-Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG). Lädt bei urheberrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungs- erklärungen, Filesharing-Fällen oder Schadensersatzforderungen nach UrhG.
- abmahnung-uwgUnterstützt beim Verfassen und Prüfen von UWG-Abmahnungen nach § 13 UWG sowie der dazugehörigen modifizierten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe und der Schutzschrift. Lädt, wenn ein Mandat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine Schutzschrift zum Gegenstand hat.
- abwaegungsgebot-1-abs-7-baugbPruefung des Abwaegungsgebots Paragraf 1 Abs. 7 BauGB als zentrale materielle Anforderung an den Bebauungsplan. Bei der Aufstellung sind die oeffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwaegen. Vier Stufen der Abwaegungsfehler nach BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969 4 C 105.66. Abwaegungsausfall keine Abwaegung. Abwaegungsdefizit relevante Belange nicht eingestellt. Abwaegungsfehleinschaetzung Belange falsch gewichtet. Abwaegungsdisproportionalitaet Ergebnis sprengt Spielraum. Paragraf 214 Abs. 3 BauGB filtert nur Vorgangsfehler nicht Ergebnisfehler. Vorfestlegung als Abwaegungsausfall. Formelhafte Abwaegungsdokumentation als Abwaegungsdefizit. Abwaegungsmaterial muss vollstaendig ermittelt sein.
- account-sperre-soziales-netzwerk-rechtsbehelfe-art-20-23-dsaSkill zur anwaltlichen Vertretung bei Account-Sperre oder Inhaltsentfernung durch ein soziales Netzwerk. Stufenmodell: Art. 17 Begründungspflicht; Art. 20 internes Beschwerdesystem; Art. 21 außergerichtliche Streitbeilegung; Klageweg bei Vertragsstörung (BGH III ZR 179/20 und III ZR 192/20 vom 29.07.2021) auch gegen Auslandsanbieter; vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 935 940 ZPO; Schadensersatz; Schnittstellen zu DSGVO Auskunft Löschung.
- aenderungs-historieVerfolgt, wie sich ein Vertrag über Basisvertrag und alle Nachträge hinweg verändert hat – entweder als Gesamtüberblick aller Änderungen oder als Klausel-Rückverfolgung für eine bestimmte Bestimmung. Laden, wenn der Nutzer fragt „was hat sich in diesem Vertrag geändert\", „zeig mir die Nachtragshistorie\", „wo steht die aktuelle [Klausel]\" oder mehrere Vertragsversionen hochlädt.
- ag-vorbereitungVorbereitung auf das Aufrufen in der Arbeitsgemeinschaft (AG) oder im Seminar. Lade diesen Skill bei Anfragen wie „AG-Vorbereitung\", „Seminar vorbereiten\", „was fragt der Dozent\", „Cold Call\" oder „ich werde morgen drangenommen\".
- agb-haendlervertrag-luxusAGB im Selektivvertrieb: AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB im B2B, BGH-Klauselverbote, Verbots- und Konditionsklauseln, MFN-Klauseln nach Coty II, Vertragsstrafe-Bemessung. Laedt, wenn der Nutzer 'AGB Händler', 'Händlervertrag Luxus', 'MFN-Klausel', 'AGB-Kontrolle B2B' oder 'Vertriebsvertrag AGB' sagt.