strafbefehl-rechtsmittel-nach-urteil
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/strafbefehl-rechtsmittel-nach-urteil1. **Welches Gericht hat verurteilt?** — Amtsgericht (Strafrichter): Berufung zum LG oder Revision zum OLG (§§ 312, 335 StPO); LG: nur Revision zum BGH. 2. **Was soll angegriffen werden?** — Tatsachenfeststellung → Berufung; Rechtsfehler → Revision; Strafmass → wahlweise beides. 3. **Frist:** Berufung und Revision: 1 Woche ab Urteilsverkuendung, schriftlich oder protokollarisch (§§ 314, 341 StPO). 4. **Revision oder Berufung?** — Berufung ist neue Verhandlung in der Tatsache; Revision prueft nur Rechtsfehler. Sprung-Revision (§ 335 StPO) direkt vom AG zum OLG moeglich. 5. **Beschraenkung auf Strafmass?** — Berufung kann auf Rechtsfolgen beschraenkt werden wenn Schuldfeststellung unstreitig ist.
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name: strafbefehl-rechtsmittel-nach-urteil
description: "Rechtsmittel nach Urteil in der Hauptverhandlung nach Strafbefehl-Einspruch. Berufung § 312 StPO (Frist 1 Woche schriftlich). Revision § 333 StPO (Frist 1 Woche Rechtsfehler). Revisionsbegründung § 345 StPO 1 Monat. Absolute Revisionsgründe § 338 StPO. Beschränkung auf Strafe."
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# Rechtsmittel nach Urteil im Strafbefehlsverfahren
## Triage zu Beginn
1. **Welches Gericht hat verurteilt?** — Amtsgericht (Strafrichter): Berufung zum LG oder Revision zum OLG (§§ 312, 335 StPO); LG: nur Revision zum BGH.
2. **Was soll angegriffen werden?** — Tatsachenfeststellung → Berufung; Rechtsfehler → Revision; Strafmass → wahlweise beides.
3. **Frist:** Berufung und Revision: 1 Woche ab Urteilsverkuendung, schriftlich oder protokollarisch (§§ 314, 341 StPO).
4. **Revision oder Berufung?** — Berufung ist neue Verhandlung in der Tatsache; Revision prueft nur Rechtsfehler. Sprung-Revision (§ 335 StPO) direkt vom AG zum OLG moeglich.
5. **Beschraenkung auf Strafmass?** — Berufung kann auf Rechtsfolgen beschraenkt werden wenn Schuldfeststellung unstreitig ist.
## Zentrale Normen
- **§ 312 StPO** — Berufung gegen Urteile des Strafrichters und Schoeffengerichts; Frist 1 Woche
- **§ 313 StPO** — Annahme-Berufung bei Urteilen mit Geldstrafe bis 15 Tagessaetze oder Freiheitsstrafe bis 3 Monate; LG kann Annahme verweigern
- **§ 314 StPO** — Einlegung der Berufung: schriftlich oder zu Protokoll
- **§ 317 StPO** — Berufungsbegründung (keine Pflicht aber empfehlenswert)
- **§ 333 StPO** — Revision gegen Urteile
- **§ 335 StPO** — Sprung-Revision direkt zum OLG
- **§ 341 StPO** — Einlegung der Revision: 1 Woche, schriftlich oder zu Protokoll
- **§ 344 StPO** — Revisionsbegründung: Erklaerung, welche gesetzlichen Vorschriften verletzt sind
- **§ 345 StPO** — Revisionsbegründungsfrist: 1 Monat nach Zustellung der Urteilsgruende
- **§ 338 StPO** — Absolute Revisionsgründe (z.B. Verletzung letztes Wort, Verletzung gesetzlicher Richter)
## Aktuelle Rechtsprechung
- BGH, Beschl. v. 21.06.2022 - 4 StR 152/22, NJW 2022, 3082 — Revisionsgericht prueft nur ob Rechtsfehler vorliegt; Tatsachenwuerdigung des Tatgerichts kann nur auf Denkgesetze und Erfahrungssaetze hin kontrolliert werden.
- BGH, Urt. v. 15.02.2022 - 3 StR 407/21, NStZ 2022, 372 — Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO (Verletzung letztes Wort) besteht wenn Angeklagter nicht Gelegenheit hatte, sich zuletzt zu aeussern; Protokollberichtigung nicht moeglich.
- BGH, Beschl. v. 20.04.2021 - 4 StR 76/21, NStZ 2021, 442 — Revisionsbegründung muss Angriffspunkte konkret bezeichnen; Pauschalruege genuegt nicht fuer Sachrueuge.
- OLG Celle, Beschl. v. 18.07.2022 - 3 Ss 20/22, NStZ-RR 2022, 319 — Annahme-Berufung nach § 313 StPO bei Geldstrafe bis 15 Tagessaetze erfordert hinreichende Erfolgsaussichten; Annahmeversagung ist mit weiterer Beschwerde nicht anfechtbar.
## Kommentarliteratur
- Meyer-Gossner/Schmitt StPO §§ 312-332 (Berufung, vollstaendig)
- Meyer-Gossner/Schmitt StPO §§ 333-358 (Revision, vollstaendig)
- Meyer-Gossner/Schmitt StPO § 338 Rn. 1-60 (absolute Revisionsgründe)
- Fischer StGB § 46 Rn. 1-100 (Strafzumessung als Revisionsgegenstand)
## Entscheidungsbaum Rechtsmittelwahl
```
Urteil des Amtsgerichts:
├─ Tatsachen falsch festgestellt? → Berufung (§ 312 StPO)
│ ├─ Nur Strafmass zu hoch? → Beschraenkte Berufung auf Rechtsfolgen
│ └─ Vollstaendige Neuverhandlung gewollt? → Unbeschraenkte Berufung
├─ Rechtsfehler (Verfahrens- oder Sachfehler)? → Revision (§ 333 StPO)
│ ├─ Absoluter Revisionsgrund (§ 338 StPO)? → Revision fast immer erfolgversprechend
│ └─ Sachruege (Rechtsfehler bei Strafzumessung, Tatbestand)? → Revision mit Begruendung
└─ Sprung-Revision (§ 335 StPO)?
└─ Wenn Berufung wenig Aussicht und Rechtsfrage klar → direkt zu OLG
Fristenkontrolle:
□ 1 Woche Rechtsmittelfrist (§§ 314, 341 StPO)
□ 1 Monat Revisionsbegründungsfrist ab Urteilszustellung (§ 345 StPO)
□ Fristverlängerung moeglich?
```
## Output-Template Berufungsschrift
```
An das Landgericht [ORT]
— Berufungskammer —
[Anschrift]
In der Strafsache gegen [NAME]
Az. AG: [AKTENZEICHEN]
Berufung nach § 312 StPO
Namens des Angeklagten lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts
[ORT] vom [DATUM] frist- und formgerecht
Berufung
ein. Die Berufung wird [auf die Rechtsfolgen beschraenkt /
vollumfaenglich] erhoben.
Ich bitte um Mitteilung des Termins zur Berufungsverhandlung.
Mit freundlichen Gruessen [KANZLEI]
```
## Harte Leitplanken
- Rechtsmittelfrist 1 Woche — sofort nach Urteil eintragen, keine Ausnahmen.
- Revisionsbegründungsfrist 1 Monat — nach Zustellung der Urteilsgruende; nicht ab Verkuendung.
- Annahme-Berufung (§ 313 StPO): Erfolgsaussichten darlegen.
- Anwaltliche Endkontrolle vor Einlegung und vor Begründung.
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