strafbefehl-pflichtverteidiger

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1. **Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor?** — § 140 Abs. 1 StPO: Hauptverhandlung vor LG oder Schwurgericht; Freiheitsstrafe > 1 Jahr droht; § 140 Abs. 2 StPO: erhebliche Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage; Unfaehigkeit zur Selbstverteidigung. 2. **Ist der Mandant mittellos?** — Beiordnung ist unabhaengig von Mittellosigkeit (§ 140 StPO), aber bei Eigenantrag nach § 140 Abs. 2 StPO sollte Beduerfftigkeit ergaenzend dargelegt werden. 3. **Hat der Mandant einen Wunschverteidiger?** — Mandant hat Recht auf Wahlverteidiger; wenn dieser nicht erschwinglich, Beiordnung des Wunschverteidigers als Pflichtverteidiger nach § 142 Abs. 5 StPO moeglich. 4. **Ist die Beiordnung bereits beantragt?** — Antrag kann von Staatsanwalt, Gericht oder Beschuldigtem gestellt werden (§ 141 Abs. 1 StPO). 5. **Bestellung im laufenden Strafbefehlsverfahren?** — Nach Einspruch gilt ab Hauptverhandlung die Pflichtverteidiger-Pflicht wenn Freiheitsstrafe mit Bewaehrung im Raum steht.

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name: strafbefehl-pflichtverteidiger
description: "Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren nach § 140 StPO. Notwendige Verteidigung. Antrag auf Beiordnung § 141 StPO. Bestellung durch Gericht. Auswechslung des Pflichtverteidigers § 143a StPO. Gebuehren Nr. 4100 ff. VV-RVG."
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# Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren

## Triage zu Beginn

1. **Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor?** — § 140 Abs. 1 StPO: Hauptverhandlung vor LG oder Schwurgericht; Freiheitsstrafe > 1 Jahr droht; § 140 Abs. 2 StPO: erhebliche Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage; Unfaehigkeit zur Selbstverteidigung.
2. **Ist der Mandant mittellos?** — Beiordnung ist unabhaengig von Mittellosigkeit (§ 140 StPO), aber bei Eigenantrag nach § 140 Abs. 2 StPO sollte Beduerfftigkeit ergaenzend dargelegt werden.
3. **Hat der Mandant einen Wunschverteidiger?** — Mandant hat Recht auf Wahlverteidiger; wenn dieser nicht erschwinglich, Beiordnung des Wunschverteidigers als Pflichtverteidiger nach § 142 Abs. 5 StPO moeglich.
4. **Ist die Beiordnung bereits beantragt?** — Antrag kann von Staatsanwalt, Gericht oder Beschuldigtem gestellt werden (§ 141 Abs. 1 StPO).
5. **Bestellung im laufenden Strafbefehlsverfahren?** — Nach Einspruch gilt ab Hauptverhandlung die Pflichtverteidiger-Pflicht wenn Freiheitsstrafe mit Bewaehrung im Raum steht.

## Zentrale Normen

- **§ 140 Abs. 1 StPO** — Faelle notwendiger Verteidigung: u.a. Hauptverhandlung vor LG/OLG, Verbrechensanklage, U-Haft, Unterbringung
- **§ 140 Abs. 2 StPO** — Faelle notwendiger Verteidigung: erhebliche Schwierigkeit, Unfaehigkeit zur Selbstverteidigung, Schwere des Vorwurfs
- **§ 141 StPO** — Zeitpunkt der Bestellung; auch auf Antrag des Beschuldigten
- **§ 142 StPO** — Verfahren der Bestellung; Wunschverteidiger zu beruecksichtigen
- **§ 143a StPO** — Ruecknahme der Bestellung; Auswechslung nur in Ausnahmefaellen
- **Nr. 4100 ff. VV-RVG** — Gebuehren in Strafsachen; Verguerverguetungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse

## Aktuelle Rechtsprechung

- BGH, Beschl. v. 11.07.2022 - 5 StR 264/22, NStZ 2022, 586 — Pflichtverteidiger-Bestellung erforderlich wenn wegen erheblicher Schwierigkeit der Rechtslage (§ 140 Abs. 2 StPO) Verteidigung durch Laien nicht zugemutet werden kann; Verurteilung ohne ordnungsgemaesse Bestellung verletzt Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK.
- BVerfG, Beschl. v. 08.04.2021 - 2 BvR 1833/20, NJW 2021, 1738 — Recht auf Beiordnung des Verteidigers des Vertrauens hat Verfassungsrang; willkuerliche Ablehnung des Wunschverteidigers verletzt Art. 2 Abs. 1 GG.
- BGH, Beschl. v. 14.09.2021 - 4 StR 301/21, NStZ 2022, 46 — Beiordnung kann auch noch in der laufenden Hauptverhandlung beantragt werden wenn notwendiger Verteidigungsfall erst jetzt erkennbar wird.
- OLG Muenchen, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 Ws 270/20, NStZ-RR 2020, 281 — Auswechslung des Pflichtverteidigers nach § 143a StPO setzt ernsthaftes und endgueltiges Zerruettnis des Vertrauensverhaeltnisses voraus; einfache Unzufriedenheit genuegt nicht.

## Kommentarliteratur

- Meyer-Gossner/Schmitt StPO § 140 Rn. 1-40 (notwendige Verteidigung)
- Meyer-Gossner/Schmitt StPO § 141 Rn. 1-20 (Bestellungszeitpunkt)
- Meyer-Gossner/Schmitt StPO § 143a Rn. 1-15 (Auswechslung)
- Gerold/Schmidt RVG Nr. 4100 VV Rn. 1-20 (Strafverteidigergebuehren)

## Entscheidungsbaum Pflichtverteidiger-Bestellung

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Pflichtverteidiger notwendig?
├─ § 140 Abs. 1 StPO (kraft Gesetzes):
│   ├─ Hauptverhandlung vor LG/OLG? → automatisch
│   ├─ Verbrechensanklage? → automatisch
│   ├─ U-Haft oder Unterbringung? → automatisch
│   └─ Freiheitsstrafe > 1 Jahr zu erwarten? → automatisch
└─ § 140 Abs. 2 StPO (auf Antrag bei Ermessen):
    ├─ Schwierige Sach- oder Rechtslage? → Antrag stellen
    ├─ Mandant nicht in der Lage sich selbst zu verteidigen? → Antrag stellen
    └─ Schwere des zu erwartenden Urteils? → Antrag mit Begruendung

Wunschverteidiger moeglich?
├─ Ja → § 142 Abs. 5 StPO-Antrag
└─ Nein → Gerichtsliste; Recht auf qualifizierten Anwalt
```

## Antrag auf Pflichtverteidiger-Bestellung — Template

**Adressat:** Amtsgericht / Staatsanwaltschaft — Tonfall: sachlich-foermlich

```
In der Strafsache gegen [NAME]
Az.: [AKTENZEICHEN]

Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nach § 141 StPO

Ich beantrage meine Beiordnung als Pflichtverteidiger fuer [NAME].

Begruendung: [Einer der § 140-Gruende, z.B.: "Die Sach- und
Rechtslage ist komplex, da [Beschreibung]. Der Angeklagte ist
nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen."]

Ich bin bereit, das Mandat zu den Pflichtverteidiger-Gebuehren
nach Nr. 4100 ff. VV-RVG zu uebernehmen.

Mit freundlichen Gruessen [KANZLEI]
```

## Harte Leitplanken

- Pflichtverteidiger-Beiordnung nie verzoegern — bei notwendiger Verteidigung ohne Beiordnung = absoluter Revisionsgrund.
- Wunschverteidiger des Mandanten beachten und § 142 Abs. 5 StPO beantragen.
- Auswechslung nach § 143a StPO nur bei ernsthaftem Zerruettnis.
- Gebuehrenanspruch gegen Staatskasse entsteht mit Beiordnung.
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