stand-der-technik-recherche
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/stand-der-technik-rechercheVor einer eigenen Patentanmeldung der Mandantin (oder zur Beratung der Mandantin „lohnt sich die Anmeldung?") wird der Stand der Technik recherchiert. Dieses Skill nutzt die Treffer aus `agentische-datenbank-recherche` und ordnet sie methodisch ein.
SKILL.md
.github/skills/stand-der-technik-rechercheView on GitHub ↗
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name: stand-der-technik-recherche
description: "Recherche Stand der Technik vor eigener Patentanmeldung. Identifiziert anhand des Erfindungsmaterials und der ermittelten CPC-IPC-Klassen die wichtigsten Veroeffentlichungen die der Anmeldetag-Reife der Mandantenerfindung im Wege stehen koennten. Patent- und Nichtpatentliteratur (NPL) Aufsaetze Konferenzproceedings Dissertationen Datenblaetter Produktinformationen. Beruecksichtigt § 3 Abs. 1 PatG Art. 54 Abs. 2 EPUe (Stand der Technik weltweit jede Sprache) und § 3 Abs. 2 PatG Art. 54 Abs. 3 EPUe (aeltere Anmeldungen nur Neuheitsschaedlich). Liefert Trefferdossiers mit Pinpoint auf Anspruch oder Absatz Bewertung als A X Y P E im Stil der EPA-Recherchezeichen. Disclaimer Vorrecherche keine amtliche Recherche."
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# stand-der-technik-recherche
## Zweck
Vor einer eigenen Patentanmeldung der Mandantin (oder zur Beratung der Mandantin „lohnt sich die Anmeldung?") wird der Stand der Technik recherchiert. Dieses Skill nutzt die Treffer aus `agentische-datenbank-recherche` und ordnet sie methodisch ein.
## Rechtsrahmen
- **§ 3 Abs. 1 PatG / Art. 54 Abs. 2 EPÜ.** Stand der Technik ist alles, was vor dem Anmeldetag (oder Prioritätstag) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist — schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise. **Weltweit. In jeder Sprache.**
- **§ 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ.** Ältere nationale / EP-Anmeldungen mit früherem Anmelde-/Prioritätstag, aber später veröffentlicht, gelten **nur für die Neuheit** als Stand der Technik, **nicht für die erfinderische Tätigkeit**. Wichtig bei der Bewertung.
- **§ 3 Abs. 5 PatG / Art. 55 EPÜ.** Sechs-Monats-Frist für unschädliche Offenbarungen wegen offensichtlichen Missbrauchs (§ 3 Abs. 5 PatG) oder anlässlich amtlich anerkannter Ausstellungen — eng auszulegen.
## Material
1. **Aus `agentische-datenbank-recherche`** — die strukturierte Treffertabelle aus Patentdatenbanken.
2. **NPL-Recherche** ergänzend:
- **Google Scholar** (`https://scholar.google.com`) — Aufsätze, Dissertationen, Konferenz-Proceedings.
- **Crossref / Lens.org** (`https://www.lens.org`) — DOI-basierte Recherche; Lens kombiniert Patente und NPL.
- **arXiv** (`https://arxiv.org`) — bei Informatik, Mathematik, Physik wichtig.
- **PubMed** (`https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov`) — Life Sciences / Biotech.
- **IEEE Xplore**, **ACM Digital Library**, **SpringerLink**, **ScienceDirect** — wenn die Kanzlei Zugänge hat.
3. **Öffentliche Vorbenutzungen** — Produkt-Datenblätter, Konferenzvorträge, Messeauftritte, frühere Patente derselben Mandantin (Selbstbeschwerde). **Internet Archive Wayback Machine** (`https://web.archive.org`) ist hilfreich, um Vorveröffentlichungstage zu sichern.
## Ablauf
### Schritt 1: Anmeldetag der Mandantin festlegen
Wenn die Anmeldung noch nicht eingereicht ist: voraussichtlicher Anmeldetag (heute oder geplant). **Alles, was vor diesem Tag veröffentlicht ist, ist relevant.** Maßgeblich ist die Veröffentlichung — das Datum der Veröffentlichung, nicht das Datum der Anmeldung der entgegenstehenden Veröffentlichung.
Achtung: § 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ — auch ältere, noch nicht veröffentlichte Anmeldungen können einschlägig sein, **nur für die Neuheit**.
### Schritt 2: Recherchezeichen vergeben
EPA-übliche Recherchezeichen, hier zur internen Sortierung übernommen:
- **X** — besonders relevant, **alleine** neuheitsschädlich (wenn alle Merkmale des Hauptanspruchs vorweggenommen sind)
- **Y** — besonders relevant, **in Kombination mit anderen** für erfinderische Tätigkeit schädlich
- **A** — allgemeiner Stand der Technik, Hintergrund
- **P** — Zwischenliteratur, **veröffentlicht zwischen Prioritätsdatum und Anmeldetag** der Mandantin — nur dann relevant, wenn Priorität nicht wirksam ist
- **E** — ältere Anmeldung mit **früherem** Prioritätstag, später veröffentlicht (§ 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ)
- **L** — wird in Rechercheberichten zitiert, wenn sie die Glaubhaftigkeit des Patents in Frage stellt (selten)
- **T** — theoretische Grundlage / Stand der Technik nach Anmeldetag, wird nur zitiert, wenn die Erfindung damit begründet wird
### Schritt 3: Pinpoint pro Treffer
Pro Treffer eine kurze Dossierseite:
```
Treffer: EP 3 456 789 A1
Anmelder: Siemens AG
Anmeldetag: 15.03.2019 Prio: 14.03.2018
Klassifikation: CPC H02J 3/14
Recherchezeichen: X
Relevanter Pinpoint:
Anspruch 1, Merkmale a)-d) decken sich mit Anspruch 1 der Mandantenerfindung;
Absatz [0023]-[0027] (Bezugszeichen 12, 14) beschreibt baugleiches Verfahren.
Bewertung: Hauptanspruch der Mandantenerfindung ist gegen diesen Treffer nicht neuheitsfähig.
Empfehlung: Anspruchsformulierung anpassen oder Erfindung in Richtung verbleibender Merkmale eingrenzen.
Link: https://worldwide.espacenet.com/patent/search/family/.../publication/EP3456789A1
```
### Schritt 4: NPL-Treffer parallel dokumentieren
Aufsätze / Datenblätter / Wayback-Snapshot werden im gleichen Schema dokumentiert, mit DOI, Veröffentlichungsdatum, Pinpoint (Seite / Abschnitt).
### Schritt 5: Synthese
- **Anzahl X-Treffer** (= Erfindung nicht neu im Sinne des § 3 PatG)
- **Anzahl Y-Treffer** (= Erfindung nicht erfinderisch im Sinne des § 4 PatG)
- **Anzahl A-Treffer** (= reine Hintergrund-Dokumente)
- **Anzahl P/E-Treffer** (= Prioritäts-/Art. 54(3)-Treffer, gesondert behandeln)
- **Anzahl NPL-Treffer**
Empfehlung an die Patentanwältin:
- Erfindung in der jetzigen Formulierung anmeldungsfähig
- Anmeldung mit eingegrenztem Anspruch sinnvoll (Vorschlag: …)
- Anmeldung nicht sinnvoll, Erfindung wahrscheinlich nicht patentfähig
- Anmeldung in anderem Schutzbereich (Gebrauchsmuster nach GebrMG, das mit anderem Stand der Technik arbeitet) eventuell sinnvoll
## Hinweise
- **Volltextsuche in allen Sprachen** ist nicht möglich. Klar kommunizieren.
- **Geheime ältere Anmeldungen** (Art. 54(3) EPÜ-Anmeldungen, die noch nicht publiziert sind) sind beim Recherche-Tag **nicht** erfassbar. Erst nach Ablauf der 18-Monats-Geheimhaltungsfrist.
- **Selbst-Beschwerde:** Frühere Anmeldungen der Mandantin selbst können neuheitsschädlich sein — § 3 PatG kennt keine „eigene" Ausnahme. **Mandant ausdrücklich fragen**, ob es frühere Anmeldungen oder Veröffentlichungen gibt.
- **Vorträge / Messen** der Mandantin in den letzten 18 Monaten erfragen — nicht selten erfolgt dort eine offenkundige Vorbenutzung.
## Disclaimer
> **Hinweis zur Recherche.** Diese Stand-der-Technik-Recherche ist eine KI-gestützte Vorrecherche und keine amtliche Recherche. Geheime ältere Anmeldungen (§ 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ) sind erst nach Ablauf der 18-Monats-Frist erfassbar. Nicht-deutsche, nicht-englische und nicht-französische Volltexte werden nicht vollständig durchsucht. Die Bewertung als X/Y/A/P/E ist eine vorläufige Einschätzung — die amtliche Recherche durch DPMA oder EPA kann zu anderen Ergebnissen kommen.
## Triage-Fragen vor Stand-der-Technik-Recherche
Bevor die Recherche begonnen wird, klaere:
1. Was ist der Prioritaetszeitpunkt — nach diesem Datum relevante Dokumente sind nicht massgeblich (§ 3 I PatG)?
2. Gibt es bekannte Vorveröffentlichungen durch den Mandanten selbst (Messevortrag, Dissertation, Produktkatalog)?
3. Sind Nicht-Patent-Literatur (NPL) — Aufsaetze, Normen, Konferenz-Proceedings — fuer das Technikgebiet besonders relevant?
4. Welcher Fachmann ist massgeblich (IPC/CPC-basierte Einordnung des Technikgebiets)?
## Aktuelle Rechtsprechung
> **BGH, Urt. v. 23.01.2018 — X ZR 166/15 (Stand der Technik — NPL):** Nicht-Patent-Literatur kann ebenso gut neuheitsschaedlich sein wie Patentdokumente; Hochschulschriften, Fachaufsaetze und Produktkataloge sind dem Stand der Technik zuzurechnen, wenn sie vor dem Prioritaetstag oeffentlich zugaenglich waren.
> **BGH, Urt. v. 17.04.2007 — X ZR 208/05 (Offenkundige Vorbenutzung):** Eine offenkundige Vorbenutzung der Erfindung durch den Anmelder selbst vor dem Anmeldetag zerstoert die Neuheit, auch wenn keine Drittveroeffentlichung stattgefunden hat; ein Messevortrag, eine Produktdemonstration oder ein Prospekt genuechen als Oeffentlichmachung.
> **BPatG, Beschl. v. 14.04.2015 — 13 W (pat) 53/11 (Fachmann-Standard):** Der Fachmann ist eine Hilfskonstruktion mit durchschnittlichem Fachwissen im betreffenden Technikgebiet und Zugang zum gesamten relevanten Stand der Technik; interdisziplinaere Erfindungen koennen ein Fachteam erfordern, das verschiedene Spezialisierungen vereint.
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