paragraf-18-gwb-pruefung
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/paragraf-18-gwb-pruefung§ 18 GWB (in der Fassung der GWB-Novelle 2021) enthält folgende Prüfungsebenen:
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--- name: paragraf-18-gwb-pruefung description: "Prueft Marktbeherrschung nach Paragraf 18 GWB: Einzelmarktbeherrschung Abs 1 Marktanteils-Schwellen Abs 4 (40 Prozent) gemeinsame Marktbeherrschung Abs 5 und 6 intermediaere Plattformen Abs 3a sowie relative Marktmacht nach Paragraf 20 GWB. Fuer BKartA-Verfahren und nationale Gerichte." --- # § 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung ## Normstruktur § 18 GWB (in der Fassung der GWB-Novelle 2021) enthält folgende Prüfungsebenen: ### § 18 Abs. 1 GWB — Marktbeherrschung allgemein Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es als Anbieter oder Nachfrager: - Ohne Wettbewerber ist, - Keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, oder - Eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. **Faktoren:** Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtungen, Marktzutrittsschranken, tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb, Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. ### § 18 Abs. 4 GWB — Vermutungsregel Ein Unternehmen wird vermutet marktbeherrschend zu sein, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat. **Widerlegbarkeit:** Die Vermutung ist widerlegbar durch Nachweis, dass trotz des Marktanteils wesentlicher Wettbewerb besteht. ### § 18 Abs. 5 und 6 GWB — Gemeinsame Marktbeherrschung Abs. 5: Zwei oder mehr Unternehmen können gemeinsam marktbeherrschend sein (Oligopol). Vermutungen (§ 18 Abs. 6 GWB): - Drei oder weniger Unternehmen haben zusammen 50 Prozent Marktanteil, oder - Fünf oder weniger Unternehmen haben zusammen 66⅔ Prozent Marktanteil. Prüfung der gemeinsamen Beherrschung: Strukturelle Symmetrie, Transparenz, Anreiz zur Koordinierung ohne Absprache (tacit collusion), fehlende Korrekturmechanismen. ### § 18 Abs. 3a GWB — Intermediäre Plattformen Für Unternehmen auf mehrseitigen Märkten und Netzwerken (eingefügt 2021): Zu berücksichtigen sind zusätzlich: - Direkte und indirekte Netzwerkeffekte. - Parallele Nutzung mehrerer Dienste (Multi-Homing) und damit verbundene Wechselkosten. - Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten. - Innovationswettbewerb. - Wettbewerbsdruck durch Innovation (auch durch Unternehmen außerhalb des Markts). ### § 20 GWB — Relative Marktmacht Auch ohne absolute Marktbeherrschung: Ein Unternehmen kann relativ marktmächtig sein gegenüber einem abhängigen Handelspartner, der keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hat. Praxis: Häufig bei Lebensmitteleinzelhandel (Marktmacht gegenüber Lieferanten). ## Prüfungsschema ``` 1. Relevanter Markt: [Sachmarkt + Räumlicher Markt] 2. Marktanteil: [%] 3. Vermutungsregel § 18 Abs. 4: [greift / greift nicht] 4. Weitere Faktoren: - Marktzutrittsschranken: [hoch / mittel / niedrig] - Finanzkraft: [überragend / normal] - Datenzugang (bei Plattformen § 18 Abs. 3a): [relevant / nicht relevant] 5. Gemeinsame Marktbeherrschung § 18 Abs. 5–6: [prüfen / nicht relevant] 6. Relative Marktmacht § 20: [prüfen / nicht relevant] 7. Ergebnis Marktbeherrschung: [ja / nein / zweifelhaft] ``` ## Leitentscheidungen § 18 GWB - BGH, Beschl. v. 23.06.2020 — KVR 69/19 (Funke Medien), NZKart 2020, 557 — § 18 Abs. 3a GWB Plattformmacht; Netzwerkeffekte; Zugang zu Daten als Marktmacht-Faktor. - BGH, Beschl. v. 07.11.2023 — KZR 67/21, WuW 2024, 90 — Marktbeherrschungsvermutung § 18 Abs. 4 GWB; Widerlegung durch Nachweis wesentlichen Wettbewerbs; Beweiswuerdigung des BGH. - BKartA, Beschl. v. 01.02.2022 — B6-22/21 (Facebook/Meta) — § 18 Abs. 3a GWB; ueberragende marktuebergreifende Bedeutung; Datenverarbeitung als marktrelevanter Faktor. - EuGH, Urt. v. 13.02.1979 — Rs. 85/76 (Hoffmann-La Roche), Slg. 1979, 461 — Marktbeherrschung Art. 102 AEUV; Faktoren Marktanteil plus fehlender Wettbewerb; Vermutungsregel bei hohem Anteil. ## Kommentarliteratur - Bechtold/Bosch GWB §§ 18-20 Rn. 1-100 (Marktbeherrschung, Oligopol, relative Marktmacht) - Immenga/Mestmaecker GWB § 18 Rn. 1-150 (Kommentar)