normhierarchie-routing

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> Entscheidet: Welche Norm-Ebene ist für dieses Vorhaben richtig?

SKILL.md

.github/skills/normhierarchie-routingView on GitHub ↗
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name: normhierarchie-routing
description: "Richtige Normbene fuer ein legistisches Vorhaben bestimmen Bundesgesetz Landesgesetz Rechtsverordnung oder Satzung. Anwendungsfall politische Vorgabe liegt vor unklar auf welcher Ebene geregelt werden soll. Pruefkatalog Gesetzgebungskompetenz Bund Art. 70 bis 74 GG Landeskompetenz Verordnungsermaechtigung Art. 80 GG Satzungskompetenz Art. 28 Abs. 2 GG Wesentlichkeitstheorie BVerfG Vorbehalt des Gesetzes. Bei Buergerrechten oder Strafnormen nur Gesetz. Output Normebenentscheidung Begruendung drei Saetze Verweis naechster Skill. Anschluss gesetzgebungskompetenz-pruefen verordnungsermaechtigung-art80."
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# Normhierarchie-Routing

> Entscheidet: Welche Norm-Ebene ist für dieses Vorhaben richtig?

## Eingabe

Auftragsblatt aus `legistik-auftragsaufnahme`.

## Prüfraster

### A - Ist es überhaupt eine zu kodifizierende Materie?

Wenn die politische Vorgabe nur Verwaltungspraxis aendern soll, reicht ein Erlass / eine Verwaltungsvorschrift. Kein Norm-Schritt noetig.

### B - Wenn Gesetz: Bund oder Land?

1. Prüfung **ausschließliche Gesetzgebung Bund** (Art. 71 und 73 GG): auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Staatsangehoerigkeit, Wahrungseinheit, Bundeseisenbahnen, Luftverkehr, Postwesen, Telekommunikation, Bundeskriminalpolizei, Zoelle, Schutz deutsches Kulturgut.
2. Prüfung **konkurrierende Gesetzgebung** (Art. 72 und 74 GG): Bürgerliches Recht, Strafrecht, Gerichtsverfassung, Aufenthaltsrecht, Sozialrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Straßenverkehr, öffentliche Fürsorge, Recht der Wirtschaft, etc. Prüfung **Erforderlichkeitsklausel** Art. 72 Abs. 2 GG bei den dort genannten Materien.
3. Wenn weder Art. 71 noch Art. 73 noch Art. 74: **Landeszustaendigkeit** Art. 70 Abs. 1 GG (Auffangkompetenz).

### C - Wenn Gesetz oder Rechtsverordnung?

- **Wesentlichkeitstheorie BVerfG**: Grundrechtsrelevante Regelungen müssen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden. Faustregel: Wer betrifft den Bürger in seinen Grundrechten erheblich, muss als Gesetz geregelt werden.
- **Strafgesetz und Bußgeldgesetz**: nur Gesetz (Art. 103 Abs. 2 GG iVm Wesentlichkeitstheorie).
- **Detailregelungen technischer Art**: Rechtsverordnung kommt in Betracht.

### D - Wenn Rechtsverordnung Bund: Gibt es Ermaechtigungsgrundlage Art. 80 GG?

Prüfen mit Skill `verordnungsermaechtigung-art80`. Wenn keine ausreichende Ermaechtigung vorhanden: zunächst Gesetz aendern, um Ermaechtigung zu schaffen, dann VO erlassen.

### E - Wenn Satzung: Gibt es Satzungskompetenz?

- Kommunale Satzungen: Selbstverwaltungsgarantie Art. 28 Abs. 2 GG plus Gemeindeordnung des Landes plus ggf. spezielle Fachgesetze (z.B. BauGB für Bebauungspläne, KAG für Beitragssatzungen, BImSchG für Laermsatzungen).
- Berufsstaendische Satzungen: Kammerngesetz (z.B. BRAO, BAeO, IHK-Gesetz) plus Vorbehalt des Gesetzes BVerfG E 33 / 125 (Facharzt).
- Hochschulsatzungen: Hochschulgesetz Land plus Selbstverwaltung Art. 5 Abs. 3 GG.
- Sozialversicherungsträger: Satzungsbefugnis nach SGB IV.
- Rundfunkanstalten: Rundfunkstaatsvertrag plus Landesrundfunkgesetze.

### F - Wenn Mehrebenen-Vorhaben

Manchmal braucht es: Bundesgesetz (Rahmen), Bundesverordnung (Details), Landesgesetz (Umsetzung), Verwaltungsvorschrift (Vollzug). Dann ist eine Tabelle der Ebenen zu erstellen.

## Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze

- BVerfG, Urt. v. 24.01.2012 — 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 240 Rn. 40 — Normhierarchie als Verfassungsgrundlage; nachrangige Norm die gegen hoeherrangige verstoesst ist nichtig; kein bloß schwebend ungueltiger Status ohne Normenkontrolle
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 — 6 C 3.19, NVwZ 2020, 1400 — Rangverhaltnis Bundesrecht / Landesrecht nach Art. 31 GG; Bundesrecht bricht Landesrecht; Gericht darf nachrangiges Landesrecht unangewendet lassen ohne Normenkontrolle
- EuGH, Urt. v. 15.07.1964 — 6/64 (Costa/ENEL), NJW 1964, 2371 — EU-Primärrecht steht ueber nationalem Recht einschliesslich nationaler Verfassung; Anwendungsvorrang EU-Recht gegenueber nationalem Gesetz auch ohne Nichtigerklarung

## Zentrale Normen (Paragrafenkette)

Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) — Art. 1 Abs. 3 GG (Grundrechtsbindung aller Staatsgewalt) — Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (abstrakte Normenkontrolle) — Art. 100 GG (konkrete Normenkontrolle) — Art. 288 AEUV (EU-Verordnung als unmittelbar anwendbares Recht)

## Kommentarliteratur

- Maunz/Dürig, GG, Art. 31 Rn. 1 ff. (Bundesrecht bricht Landesrecht) und Art. 100 Rn. 1 ff. (Normenkontrolle)
- Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 31 Rn. 1 ff. und Art. 93 Rn. 1 ff. (Hierarchie, Normenkontrolle)

## Ausgabe

- Entscheidung Norm-Ebene
- drei Sätze Begründung
- Verweis auf nächsten Skill `gesetzgebungskompetenz-pruefen` oder `verordnungsermaechtigung-art80` oder `satzungskompetenz-pruefen`

## Stolperfallen

- Goldplating durch Wahl der falschen Ebene (Bund regelt, was Land regeln duerfte): prüfen unter `goldplating-vermeiden`
- Wesentlichkeitstheorie wird oft übersehen, wenn das Ministerium "schnell per VO" regeln will
- Subsidiaritaetsprinzip EU bei Kompetenzfragen mitdenken

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SkillDescription
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