methodenlehre-strafrecht

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Prüft strafrechtliche Methodenlehre und Fallbeispiele

  • Löst Probleme bei Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Konkurrenzen
  • Benötigt keine externen APIs oder Datenquellen für die Analyse
  • Wählt den Ansatz basierend auf Nutzerbefehlen wie 'Verbrechensaufbau prüfen'
  • Ergibt subsumierende Ergebnisse nach dreistufiger Methodik

SKILL.md

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name: methodenlehre-strafrecht
description: "Übt die strafrechtliche Methodenlehre — dreistufiger Verbrechensaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld), Trennung objektiver/subjektiver Tatbestand, Konkurrenzlehre (Tateinheit § 52, Tatmehrheit § 53, Gesetzeskonkurrenz), Analogieverbot Art. 103 II GG, Auslegung im Lichte des Bestimmtheitsgebots. Lädt, wenn der Nutzer „Strafrecht-Aufbau\", „Verbrechensaufbau prüfen\", „Konkurrenzen Strafrecht\", „Analogieverbot\" oder „Vorsatz subsumieren\" sagt."
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# Methodenlehre — Strafrecht


## Triage zu Beginn
1. Welches Strafrechts-Thema wird erarbeitet: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld oder Konkurrenzen?
2. Gibt es ein konkretes Fallbeispiel oder wird die Methodik abstrakt geuebt?
3. Welcher Aspekt ist unklar: objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand oder Trennungsfragen?
4. Liegt ein Analogieproblem oder ein Bestimmtheitsproblem (Art. 103 Abs. 2 GG) vor?

## Aktuelle Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 02.11.2011 - 2 StR 375/11, NJW 2012, 1093 — Bedingter Vorsatz als methodisch anspruchsvolles Tatbestandsmerkmal: Wissens- und Willenselement muessen getrennt geprueft werden.
- BGH, Urt. v. 11.12.2018 - 2 StR 391/18, NStZ 2019, 469 — Notwehr § 32 StGB: Gegenwaertigkeit des Angriffs und Erforderlichkeit der Verteidigung als zwingend getrennte Pruefungsschritte.
- BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170 — Bestimmtheitsgebot Art. 103 Abs. 2 GG: Analogieverbot ist strikt; nur gesetzlich beschriebenes Verhalten ist strafbar.
- BGH, Urt. v. 28.06.2018 - 3 StR 108/18, NStZ 2019, 28 — Konkurrenzlehre: Tateinheit (§ 52 StGB) erfordert teilweise Identitaet der Tatbeitraege; Tatmehrheit (§ 53 StGB) bei vollstaendig trennbaren Handlungen.

## Zentrale Normen
- §§ 13-35 StGB — Allgemeiner Teil: methodischer Kern des Strafrechts
- Art. 103 Abs. 2 GG — Bestimmtheitsgebot: Analogieverbot und seine Auswirkung auf Auslegung
- §§ 52, 53 StGB — Konkurrenzlehre: Tateinheit und Tatmehrheit
- § 15 StGB — Vorsatz als Regelform; Fahrlässigkeit nur bei ausdrucklicher Normierung

## Kommentarliteratur
- Fischer StGB §§ 13-35 Rn. 1-200 (Allgemeiner Teil: vollstaendige Methodendarstellung)
- Schoenke/Schroeder StGB Vor § 13 Rn. 1-150 (Verbrechensaufbau und Methodik)

## Zweck

Strafrecht hat den methodisch strengsten Aufbau aller drei großen Rechtsgebiete: dreistufig, formal trennscharf, mit Verboten, die in anderen Rechtsgebieten nicht gelten (Analogieverbot zulasten des Täters, Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot, Schuldprinzip). Wer das innere Gerüst kennt, kann jede Klausur lösen — auch ohne den konkreten Tatbestand auswendig zu wissen.

## Eingaben

- **Sachverhalt** oder **Tatbestand**
- Optional: **dein Aufbau** zur Korrektur
- Optional: **Schwerpunkt** (AT, BT, Konkurrenzen)

## Der dreistufige Verbrechensaufbau

Jede Strafrechtsprüfung folgt diesem Schema. Kein Tatbestand wird ohne dieses Gerüst geprüft.

### 1. Tatbestand
- **Objektiver Tatbestand**: alle äußeren Merkmale (Handlung, Erfolg, Kausalität, objektive Zurechnung).
- **Subjektiver Tatbestand**: Vorsatz (§ 15 StGB) bzw. Fahrlässigkeit, gegebenenfalls besondere subjektive Merkmale (Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht).
- **Reihenfolge strikt**: erst objektiv vollständig, dann subjektiv. Wer den Vorsatz vor der Kausalität prüft, hat den Aufbau verloren.

### 2. Rechtswidrigkeit
- Indiziert durch Tatbestandsmäßigkeit, aber zu prüfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt.
- **Rechtfertigungsgründe**: § 32 StGB (Notwehr), § 34 StGB (rechtfertigender Notstand), §§ 228, 904 BGB (Defensivnotstand, Aggressivnotstand), Einwilligung, rechtfertigender Pflichtenkollision, mutmaßliche Einwilligung.
- **Aufbau eines Rechtfertigungsgrunds**: objektive Lage + subjektives Rechtfertigungselement.

### 3. Schuld
- **Schuldfähigkeit**: §§ 19, 20, 21 StGB.
- **Entschuldigungsgründe**: § 33 StGB (Notwehrexzess), § 35 StGB (entschuldigender Notstand), übergesetzlicher entschuldigender Notstand.
- **Unrechtsbewusstsein**: § 17 StGB (Verbotsirrtum).
- **Entschuldigender Tatumstandsirrtum** ist KEIN Schuldproblem, sondern wird auf Tatbestandsebene als § 16 StGB geprüft.

## Trennung objektiver / subjektiver Tatbestand

Der häufigste Aufbaufehler in Anfängerklausuren: Vorsatz wird beim objektiven Tatbestand mitgeprüft („Da A wusste, dass …"). **Falsch.** Vorsatz ist ein Tatbestandsmerkmal des **subjektiven** Tatbestands und gehört dorthin — vollständig.

Subsumtions-Reihenfolge im Vorsatz:
1. Vorsatz im Hinblick auf jedes objektive Tatbestandsmerkmal einzeln.
2. Vorsatzform: dolus directus 1. Grades, dolus directus 2. Grades, dolus eventualis.
3. Bei Abweichungen vom Geschehensablauf: aberratio ictus, error in persona, error in obiecto.
4. **Tatumstandsirrtum § 16 StGB** schließt Vorsatz aus — auf Tatbestandsebene.

## Analogieverbot — Art. 103 II GG, § 1 StGB

Analoger Schluss zulasten des Täters ist **verboten**. Das gilt für:
- Tatbestand selbst (keine Erweiterung über den Wortlaut hinaus zulasten des Täters).
- Rechtsfolgen (keine Strafverschärfung durch Analogie).
- Verfahrensrecht: dort beschränkter, das materielle Analogieverbot gilt nicht uneingeschränkt.

**Erlaubt**: Analogie **zugunsten** des Täters (z. B. Erweiterung von Rechtfertigungsgründen, Entschuldigungsgründen).

Wer in der Klausur einen Tatbestand „erweitert", weil das Verhalten „eigentlich auch strafwürdig" sei, ist methodisch raus.

## Bestimmtheitsgebot

Der Tatbestand muss so bestimmt sein, dass der Bürger vorhersehen kann, was strafbar ist (lex certa). Bei unbestimmten Begriffen („Verwerflichkeit", „Sittenwidrigkeit"): verfassungskonforme Auslegung, die das Bestimmtheitsgebot wahrt.

## Konkurrenzlehre

Die Konkurrenzen sind der zweite große Methodenkomplex im Strafrecht.

### Handlungseinheit
- Natürliche Handlungseinheit: enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang, einheitlicher Wille.
- Tatbestandliche Handlungseinheit: ein Tatbestand erfasst mehrere Akte.
- Iterative Tatbestandserfüllung.

### Tateinheit (§ 52 StGB, Idealkonkurrenz)
- Eine Handlung erfüllt mehrere Tatbestände **gleichzeitig**.
- Klammerwirkung: ein Tatbestand klammert andere.

### Tatmehrheit (§ 53 StGB, Realkonkurrenz)
- Mehrere selbständige Handlungen, mehrere Tatbestände.
- Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB.

### Gesetzeskonkurrenz (Scheinkonkurrenz)
- **Spezialität**: lex specialis derogat legi generali (§ 211 StGB verdrängt § 212 StGB).
- **Subsidiarität**: ausdrücklich (z. B. § 246 I StGB „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften …") oder konkludent.
- **Konsumtion**: typische Begleittat geht im Hauptdelikt auf (Sachbeschädigung beim Diebstahl).

## Auslegung im Strafrecht

- **Wortlaut** ist Grenze und Schranke (Art. 103 II GG).
- **Telos** ist ausschlaggebend, aber nur **innerhalb** des Wortlauts.
- **Systematik** ist wichtig wegen der dogmatischen Eigenständigkeit jeder Norm.
- **Historie**: bei jungen Tatbeständen (z. B. § 217 StGB-Reform, § 184i StGB) sehr wichtig.

## Drill-Modus

1. Studierender bekommt einen Sachverhalt.
2. Skill fragt: „Welche Tatbestände kommen in Betracht — und in welcher Reihenfolge prüfst du?"
3. Pro Tatbestand: Aufbau strikt dreistufig durchgehen. Skill markiert jeden Aufbaufehler.
4. Konkurrenzen werden **zum Schluss** geprüft, nicht zwischendrin.
5. Skill prüft Trennung objektiv/subjektiv besonders streng.

## Querverweise

- `methodenlehre-grundlagen` — Auslegung allgemein (Wortlautgrenze besonders streng).
- `subsumtionslehre` — Subsumtion innerhalb jedes Tatbestandsmerkmals.
- `loesungsschemata` — Verbrechensaufbau als Schema (mit Disclaimer).
- `rechtsgeschichte` — Strafrecht im NS und in der SBZ/DDR als methodisches Anschauungsmaterial dafür, was passiert, wenn Bestimmtheit fällt.

## Was diese Skill nicht tut

- Sie ersetzt nicht Wessels/Beulke/Satzger oder Roxin/Greco.
- Sie korrigiert keine ausgeschriebenen Gutachten (das macht `gutachten-uebung`).
- Sie übt nicht den Streit objektive/subjektive Theorie auf Detailniveau — sie übt die Anwendung in der Klausur.

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