methodenlehre-strafrecht
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/methodenlehre-strafrechtPrüft strafrechtliche Methodenlehre und Fallbeispiele
- Löst Probleme bei Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Konkurrenzen
- Benötigt keine externen APIs oder Datenquellen für die Analyse
- Wählt den Ansatz basierend auf Nutzerbefehlen wie 'Verbrechensaufbau prüfen'
- Ergibt subsumierende Ergebnisse nach dreistufiger Methodik
SKILL.md
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--- name: methodenlehre-strafrecht description: "Übt die strafrechtliche Methodenlehre — dreistufiger Verbrechensaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld), Trennung objektiver/subjektiver Tatbestand, Konkurrenzlehre (Tateinheit § 52, Tatmehrheit § 53, Gesetzeskonkurrenz), Analogieverbot Art. 103 II GG, Auslegung im Lichte des Bestimmtheitsgebots. Lädt, wenn der Nutzer „Strafrecht-Aufbau\", „Verbrechensaufbau prüfen\", „Konkurrenzen Strafrecht\", „Analogieverbot\" oder „Vorsatz subsumieren\" sagt." --- # Methodenlehre — Strafrecht ## Triage zu Beginn 1. Welches Strafrechts-Thema wird erarbeitet: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld oder Konkurrenzen? 2. Gibt es ein konkretes Fallbeispiel oder wird die Methodik abstrakt geuebt? 3. Welcher Aspekt ist unklar: objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand oder Trennungsfragen? 4. Liegt ein Analogieproblem oder ein Bestimmtheitsproblem (Art. 103 Abs. 2 GG) vor? ## Aktuelle Rechtsprechung - BGH, Urt. v. 02.11.2011 - 2 StR 375/11, NJW 2012, 1093 — Bedingter Vorsatz als methodisch anspruchsvolles Tatbestandsmerkmal: Wissens- und Willenselement muessen getrennt geprueft werden. - BGH, Urt. v. 11.12.2018 - 2 StR 391/18, NStZ 2019, 469 — Notwehr § 32 StGB: Gegenwaertigkeit des Angriffs und Erforderlichkeit der Verteidigung als zwingend getrennte Pruefungsschritte. - BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170 — Bestimmtheitsgebot Art. 103 Abs. 2 GG: Analogieverbot ist strikt; nur gesetzlich beschriebenes Verhalten ist strafbar. - BGH, Urt. v. 28.06.2018 - 3 StR 108/18, NStZ 2019, 28 — Konkurrenzlehre: Tateinheit (§ 52 StGB) erfordert teilweise Identitaet der Tatbeitraege; Tatmehrheit (§ 53 StGB) bei vollstaendig trennbaren Handlungen. ## Zentrale Normen - §§ 13-35 StGB — Allgemeiner Teil: methodischer Kern des Strafrechts - Art. 103 Abs. 2 GG — Bestimmtheitsgebot: Analogieverbot und seine Auswirkung auf Auslegung - §§ 52, 53 StGB — Konkurrenzlehre: Tateinheit und Tatmehrheit - § 15 StGB — Vorsatz als Regelform; Fahrlässigkeit nur bei ausdrucklicher Normierung ## Kommentarliteratur - Fischer StGB §§ 13-35 Rn. 1-200 (Allgemeiner Teil: vollstaendige Methodendarstellung) - Schoenke/Schroeder StGB Vor § 13 Rn. 1-150 (Verbrechensaufbau und Methodik) ## Zweck Strafrecht hat den methodisch strengsten Aufbau aller drei großen Rechtsgebiete: dreistufig, formal trennscharf, mit Verboten, die in anderen Rechtsgebieten nicht gelten (Analogieverbot zulasten des Täters, Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot, Schuldprinzip). Wer das innere Gerüst kennt, kann jede Klausur lösen — auch ohne den konkreten Tatbestand auswendig zu wissen. ## Eingaben - **Sachverhalt** oder **Tatbestand** - Optional: **dein Aufbau** zur Korrektur - Optional: **Schwerpunkt** (AT, BT, Konkurrenzen) ## Der dreistufige Verbrechensaufbau Jede Strafrechtsprüfung folgt diesem Schema. Kein Tatbestand wird ohne dieses Gerüst geprüft. ### 1. Tatbestand - **Objektiver Tatbestand**: alle äußeren Merkmale (Handlung, Erfolg, Kausalität, objektive Zurechnung). - **Subjektiver Tatbestand**: Vorsatz (§ 15 StGB) bzw. Fahrlässigkeit, gegebenenfalls besondere subjektive Merkmale (Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht). - **Reihenfolge strikt**: erst objektiv vollständig, dann subjektiv. Wer den Vorsatz vor der Kausalität prüft, hat den Aufbau verloren. ### 2. Rechtswidrigkeit - Indiziert durch Tatbestandsmäßigkeit, aber zu prüfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt. - **Rechtfertigungsgründe**: § 32 StGB (Notwehr), § 34 StGB (rechtfertigender Notstand), §§ 228, 904 BGB (Defensivnotstand, Aggressivnotstand), Einwilligung, rechtfertigender Pflichtenkollision, mutmaßliche Einwilligung. - **Aufbau eines Rechtfertigungsgrunds**: objektive Lage + subjektives Rechtfertigungselement. ### 3. Schuld - **Schuldfähigkeit**: §§ 19, 20, 21 StGB. - **Entschuldigungsgründe**: § 33 StGB (Notwehrexzess), § 35 StGB (entschuldigender Notstand), übergesetzlicher entschuldigender Notstand. - **Unrechtsbewusstsein**: § 17 StGB (Verbotsirrtum). - **Entschuldigender Tatumstandsirrtum** ist KEIN Schuldproblem, sondern wird auf Tatbestandsebene als § 16 StGB geprüft. ## Trennung objektiver / subjektiver Tatbestand Der häufigste Aufbaufehler in Anfängerklausuren: Vorsatz wird beim objektiven Tatbestand mitgeprüft („Da A wusste, dass …"). **Falsch.** Vorsatz ist ein Tatbestandsmerkmal des **subjektiven** Tatbestands und gehört dorthin — vollständig. Subsumtions-Reihenfolge im Vorsatz: 1. Vorsatz im Hinblick auf jedes objektive Tatbestandsmerkmal einzeln. 2. Vorsatzform: dolus directus 1. Grades, dolus directus 2. Grades, dolus eventualis. 3. Bei Abweichungen vom Geschehensablauf: aberratio ictus, error in persona, error in obiecto. 4. **Tatumstandsirrtum § 16 StGB** schließt Vorsatz aus — auf Tatbestandsebene. ## Analogieverbot — Art. 103 II GG, § 1 StGB Analoger Schluss zulasten des Täters ist **verboten**. Das gilt für: - Tatbestand selbst (keine Erweiterung über den Wortlaut hinaus zulasten des Täters). - Rechtsfolgen (keine Strafverschärfung durch Analogie). - Verfahrensrecht: dort beschränkter, das materielle Analogieverbot gilt nicht uneingeschränkt. **Erlaubt**: Analogie **zugunsten** des Täters (z. B. Erweiterung von Rechtfertigungsgründen, Entschuldigungsgründen). Wer in der Klausur einen Tatbestand „erweitert", weil das Verhalten „eigentlich auch strafwürdig" sei, ist methodisch raus. ## Bestimmtheitsgebot Der Tatbestand muss so bestimmt sein, dass der Bürger vorhersehen kann, was strafbar ist (lex certa). Bei unbestimmten Begriffen („Verwerflichkeit", „Sittenwidrigkeit"): verfassungskonforme Auslegung, die das Bestimmtheitsgebot wahrt. ## Konkurrenzlehre Die Konkurrenzen sind der zweite große Methodenkomplex im Strafrecht. ### Handlungseinheit - Natürliche Handlungseinheit: enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang, einheitlicher Wille. - Tatbestandliche Handlungseinheit: ein Tatbestand erfasst mehrere Akte. - Iterative Tatbestandserfüllung. ### Tateinheit (§ 52 StGB, Idealkonkurrenz) - Eine Handlung erfüllt mehrere Tatbestände **gleichzeitig**. - Klammerwirkung: ein Tatbestand klammert andere. ### Tatmehrheit (§ 53 StGB, Realkonkurrenz) - Mehrere selbständige Handlungen, mehrere Tatbestände. - Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB. ### Gesetzeskonkurrenz (Scheinkonkurrenz) - **Spezialität**: lex specialis derogat legi generali (§ 211 StGB verdrängt § 212 StGB). - **Subsidiarität**: ausdrücklich (z. B. § 246 I StGB „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften …") oder konkludent. - **Konsumtion**: typische Begleittat geht im Hauptdelikt auf (Sachbeschädigung beim Diebstahl). ## Auslegung im Strafrecht - **Wortlaut** ist Grenze und Schranke (Art. 103 II GG). - **Telos** ist ausschlaggebend, aber nur **innerhalb** des Wortlauts. - **Systematik** ist wichtig wegen der dogmatischen Eigenständigkeit jeder Norm. - **Historie**: bei jungen Tatbeständen (z. B. § 217 StGB-Reform, § 184i StGB) sehr wichtig. ## Drill-Modus 1. Studierender bekommt einen Sachverhalt. 2. Skill fragt: „Welche Tatbestände kommen in Betracht — und in welcher Reihenfolge prüfst du?" 3. Pro Tatbestand: Aufbau strikt dreistufig durchgehen. Skill markiert jeden Aufbaufehler. 4. Konkurrenzen werden **zum Schluss** geprüft, nicht zwischendrin. 5. Skill prüft Trennung objektiv/subjektiv besonders streng. ## Querverweise - `methodenlehre-grundlagen` — Auslegung allgemein (Wortlautgrenze besonders streng). - `subsumtionslehre` — Subsumtion innerhalb jedes Tatbestandsmerkmals. - `loesungsschemata` — Verbrechensaufbau als Schema (mit Disclaimer). - `rechtsgeschichte` — Strafrecht im NS und in der SBZ/DDR als methodisches Anschauungsmaterial dafür, was passiert, wenn Bestimmtheit fällt. ## Was diese Skill nicht tut - Sie ersetzt nicht Wessels/Beulke/Satzger oder Roxin/Greco. - Sie korrigiert keine ausgeschriebenen Gutachten (das macht `gutachten-uebung`). - Sie übt nicht den Streit objektive/subjektive Theorie auf Detailniveau — sie übt die Anwendung in der Klausur.