mehrseitige-maerkte-plattformen
$
npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/mehrseitige-maerkte-plattformenKlassische Marktdefinition setzt einen Preis voraus. Plattformmärkte sind häufig zweiseitig: Eine Seite erhält Dienste kostenlos (Nutzer), die andere Seite zahlt (Werbetreibende, Entwickler). Keine der klassischen Marktdefinitionsmethoden greift ohne Anpassung.
SKILL.md
.github/skills/mehrseitige-maerkte-plattformenView on GitHub ↗
--- name: mehrseitige-maerkte-plattformen description: "Sonderprobleme der Marktdefinition fuer mehrseitige Plattformen: zweiseitige Marktdefinition indirekte Netzwerkeffekte getrennte vs. integrierte Marktbetrachtung. Einschluss von App-Store App-Markt Werbe- und Nutzermarkt. Leitfaelle EuG T-227/21 Google Android EuGH C-252/21 Meta Platforms und DMA-Gatekeeper." --- # Mehrseitige Märkte und Plattformen ## Grundproblem Klassische Marktdefinition setzt einen Preis voraus. Plattformmärkte sind häufig zweiseitig: Eine Seite erhält Dienste kostenlos (Nutzer), die andere Seite zahlt (Werbetreibende, Entwickler). Keine der klassischen Marktdefinitionsmethoden greift ohne Anpassung. ## Rechtliche Einordnung ### Getrennte Märkte Der EuGH tendiert dazu, die Marktseiten als getrennte Märkte zu definieren: - EuGH, Rs. C-252/21 — *Meta Platforms* (2023): Verhältnis zwischen Nutzermarkt und Werbemarkt in sozialen Netzwerken. - EuG, Rs. T-604/18 — *Google Android* (2022): App-Store (Play Store) als eigener Markt; Suchmaschinen als separater Markt. - EuG, Rs. T-227/21 — *Google Shopping* (2021): Allgemeine Suchdienste und Preisvergleichsdienste als getrennte Märkte. ### Integrierte Betrachtung Alternativ: Plattform als Gesamtprodukt, Preis = Summe der Preise beider Seiten (Rochet/Tirole, 2003). ## Prüfungsschritte ### 1. Identifikation der Marktseiten - Welche Nutzergruppen interagieren über die Plattform? - Welche Seite zahlt, welche erhält kostenlose Dienste? - Asymmetrie: Wer profitiert von Netzwerkeffekten der anderen Seite? ### 2. Direkte vs. indirekte Netzwerkeffekte | Typ | Beschreibung | Marktdefinitionsrelevanz | |-----|-------------|--------------------------| | Direkt | Mehr Nutzer → Mehrwert für alle Nutzer | Gleiche Seite | | Indirekt | Mehr Nutzer (Seite A) → Mehrwert für Seite B | Kreuzeffekt | ### 3. SSNIP-Test auf Plattformen Probleme: - Preiserhöhung auf Seite A kann durch Erhöhung der Attraktivität auf Seite B ausgeglichen werden. - Plattform kann Preiserhöhung für Werbetreibende profitabel halten, auch wenn Nutzerabwanderung einsetzt. - Lösung: Beidseitiger SSNIP-Test (Kommission 2024 Rn. 93 ff.). ### 4. Relevante Märkte auf Plattformen (Praxis) | Plattform | Typische Marktdefinition EU-Praxis | |-----------|-----------------------------------| | Google Search | Markt für allgemeine Suchdienste; Markt für Online-Suchwerbung | | App Store | Markt für iOS App-Distribution; kein Android-Substitute | | Facebook/Meta | Markt für soziale Netzwerke; Markt für Online-Werbung | | Amazon Marketplace | Markt für Online-Marktplatzdienste; Markt für Onlineeinzelhandel | ### 5. Bewertung der vorgelegten Abgrenzung - Wurden alle Marktseiten identifiziert? - Wurde die Entscheidung für getrennte oder integrierte Betrachtung begründet? - Netzwerkeffekte in der Abgrenzung berücksichtigt? - DMA-Gatekeeper-Designierung als Referenzpunkt verwendet? (vgl. Skill `dma-und-gatekeeper-markt`) ## Leitentscheidungen Mehrseitige Maerkte - EuGH, Urt. v. 12.09.2019 — C-376/18 (Mastercard), ECLI:EU:C:2019:712 — Mehrseitiger Zahlungsmarkt; Netzwerkeffekte zwischen Kartenhaltern und Haendlern; Preissetzung systemisch betrachten. - EuGH, Urt. v. 27.06.2023 — C-252/21 (Facebook), NZKart 2023, 430 — Plattformdominanz; kostenloser Dienst trotzdem marktbeherrschend; Wert der Nutzerdaten als Gegenleistung. - BGH, Beschl. v. 23.06.2020 — KVR 69/19, NZKart 2020, 557 — § 18 Abs. 3a GWB; direkte und indirekte Netzwerkeffekte; Multi-Homing-Potenzial als Faktor. - BKartA, Beschl. v. 01.02.2022 — B6-22/21 (Facebook/Meta) — Plattformmacht; Social-Network-Markt; Nutzerdaten als Wechselkostenfaktor. ## Kommentarliteratur - Bechtold/Bosch GWB § 18 Rn. 15-40 (Mehrseitige Maerkte, Plattformen, § 18 Abs. 3a) - Immenga/Mestmaecker GWB § 18 Abs. 3a Rn. 1-60 (Plattformmaerkte, Netzwerkeffekte)