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name: markenanmeldung-dpma
description: "Begleitung der Markenanmeldung beim DPMA nach §§ 32 ff. MarkenG: Nizza- Klassifikation, Anmeldegebühren, absolute Eintragungshindernisse (§ 8 MarkenG), Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG), Beschwerde zum BPatG (§ 66 MarkenG). Lädt bei Markenanmeldungen, Markenschutz, DPMA-Verfahren, Widerspruch oder Eintragungshindernissen."
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# Markenanmeldung beim DPMA
## Zweck
Dieser Skill führt durch das DPMA-Anmeldeverfahren für Wortmarken, Bildmarken,
Wort-/Bildmarken und sonstige Markenformen (§ 3 MarkenG). Er umfasst die
Vorbereitung der Anmeldung (§ 32 MarkenG), die Klassifikation nach dem Nizza-
Abkommen, die Berechnung der Anmeldegebühren, die Prüfung absoluter Eintragungs-
hindernisse (§ 8 MarkenG), das Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) und den
Rechtsweg zum BPatG (§ 66 MarkenG). Mandatsbezug: Unternehmen möchte Wortmarke
oder Logo schützen; DPMA erteilt Beanstandung; Wettbewerber widerspricht.
## Eingaben
1. **Markenform** – Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bildmarke, abstrakte Farbmarke,
Klangmarke, 3D-Marke (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
2. **Waren und Dienstleistungen** – Konkrete Beschreibung; Klassenzuordnung nach
Nizza-Klassifikation (45 Klassen); je Klasse eigene Gebühr ab Klasse 4.
3. **Anmeldetag** – maßgeblich für Priorität (§ 32 Abs. 1 MarkenG); Unionsprioritä
(§ 34 MarkenG, 6 Monate ab Auslandsanmeldung); Ausstellungspriorität (§ 35
MarkenG, 6 Monate).
4. **Recherche-Ergebnisse** – DPMA-Datenbank (DPMAregister), EUIPO (EUTM-Suche),
WIPO (Madrid-System); ältere identische oder ähnliche Zeichen für
Kollisionsrisiko.
5. **Anmelder** – Name, Adresse, ggf. Markenanwalts-/Patentanwaltsvollmacht
(§ 11 MarkenG: kein Anwaltszwang beim DPMA, wohl aber Vertretungsmöglichkeit).
## Rechtlicher Rahmen
### Zentrale Normen
- **§ 3 MarkenG** – Markenfähige Zeichen: alle Zeichen, die grafisch darstellbar
und geeignet sind, Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer
zu unterscheiden.
- **§ 8 MarkenG** – Absolute Eintragungshindernisse: fehlende Unterscheidungskraft
(Abs. 2 Nr. 1), beschreibender Charakter (Abs. 2 Nr. 2), Freihaltebedürfnis
(Abs. 2 Nr. 2), Täuschungsgefahr (Abs. 2 Nr. 4), Sittenwidrigkeit (Abs. 2
Nr. 5); Überwindung durch Verkehrsdurchsetzung (Abs. 3).
- **§ 32 MarkenG** – Anmeldeinhalt: Angaben zum Anmelder, Wiedergabe der Marke,
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen; Anmeldetag nach Abs. 2.
- **§ 36 MarkenG** – Prüfung der Anmeldung auf Eintragungshindernisse.
- **§ 37 MarkenG** – Zurückweisung der Anmeldung bei Eintragungshindernis.
- **§ 40 MarkenG** – Eintragung und Veröffentlichung.
- **§ 42 MarkenG** – Widerspruch: binnen 3 Monaten nach Veröffentlichung der
Eintragung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 MarkenG); Widerspruchsgrund: ältere Marke
(§ 9 MarkenG) oder sonstiges älteres Recht (§ 13 MarkenG).
- **§ 53 MarkenG** – Verfallsantrag wegen Nichtbenutzung (5-Jahres-Frist § 26
MarkenG); einredeweise geltend machen im Widerspruchsverfahren.
- **§ 66 MarkenG** – Beschwerde zum BPatG gegen Beschlüsse des DPMA; Frist
1 Monat ab Zustellung (§ 66 Abs. 2 MarkenG); aufschiebende Wirkung.
### Anmeldegebühren (Stand: DPMA-Gebührenordnung 2024)
| Anmeldung | Gebühr |
|---|---|
| Bis zu 3 Nizza-Klassen | 300 € (elektronisch) / 350 € (Papier) |
| Je weitere Klasse ab Klasse 4 | 100 € |
| Widerspruch | 250 € |
| Verlängerung (10 Jahre) | 750 € (bis 3 Klassen) |
### Leitentscheidungen
1. BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – I ZB 39/16, GRUR 2017, 914 Rn. 16 –
„Medicon-Apotheke": Zum Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG):
Beschreibende Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen dienen können, sind auch dann von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn die Beschreibung mittelbar oder nur in einer möglichen
Verwendungsweise vorliegt; Überwindung durch Verkehrsdurchsetzung
(§ 8 Abs. 3 MarkenG) möglich, wenn der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis
versteht.
2. BGH, Beschl. v. 10.11.2016 – I ZB 86/15, GRUR 2017, 412 Rn. 22 –
„Langenscheidt-Gelb": Zur Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken; einzelne
Farbe ohne geografische Kontur kann Unterscheidungskraft haben, wenn sie durch
langjährige Benutzung Verkehrsdurchsetzung erlangt hat; strenger Maßstab
wegen Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
### Kommentarliteratur
1. Ströbele, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 55 –
Der Begriff der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ist abstrakt
zu beurteilen; maßgeblich ist, ob das Zeichen aus Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise in seiner Gesamtheit geeignet ist, Waren/Dienstleistungen
eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden; besondere Originalität
ist nicht erforderlich.
2. Ingerl/Rohnke, in: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 4. Aufl. 2022, § 32 Rn. 18 –
Vollständiges Waren-/Dienstleistungsverzeichnis ist für die Anmeldung
konstitutiv; nachträgliche Erweiterung führt zu neuem Anmeldetag (§ 32 Abs. 2
Satz 2 MarkenG); Einschränkungen sind jederzeit möglich (§ 39 MarkenG).
## Ablauf
1. **Markenrecherche** – DPMA-Datenbank (DPMAregister.dpma.de), EUIPO TMview,
WIPO Global Brand Database; identische und ähnliche Zeichen für identische
und ähnliche Waren/Dienstleistungen prüfen; absolute Hindernisse vorab
einschätzen (§ 8 MarkenG).
2. **Klassifikation** – Waren und Dienstleistungen den Nizza-Klassen zuordnen
(aktuelle Fassung 12. Ausg. NCL 2023); TMclass (EUIPO-Tool) nutzen;
Klassenanzahl minimieren zur Kostenoptimierung.
3. **Anmeldeformular ausfüllen** – Elektronisch über DPMAonline (Einsparung 50 €
gegenüber Papieranmeldung); Angaben: Anmelder, Vertreter, Markenform,
Markenwiedergabe (Bilddatei in TIF/JPG), Waren-/Dienstleistungsverzeichnis,
Prioritätsangaben.
4. **Gebühren einzahlen** – Gleichzeitig mit Einreichung oder innerhalb von
3 Monaten (§ 6 DPMAV); Zahlung per Banküberweisung, Lastschrift oder
DPMA-Guthabenkonto; fehlende Zahlung = kein Anmeldetag.
5. **DPMA-Prüfung abwarten** – Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse
(§ 36 MarkenG); ggf. Beanstandungsbescheid; Frist zur Stellungnahme
(i. d. R. 4 Monate, verlängerbar). Keine Prüfung auf relative Hindernisse
(§§ 9–13 MarkenG) durch DPMA.
6. **Eintragung und Veröffentlichung** – Bei positiver Prüfung: Eintragung ins
Markenregister (§ 40 MarkenG); Veröffentlichung im Markenblatt;
Schutzdauer 10 Jahre ab Anmeldetag (§ 47 Abs. 1 MarkenG).
7. **Widerspruchsfrist überwachen** – 3 Monate ab Veröffentlichung (§ 42 Abs. 1
Satz 1 MarkenG); Inhaber älterer Marken können Widerspruch einlegen; frühzeitig
Verwechslungsgefahr-Analyse durchführen.
8. **Widerspruchsverfahren** – Widerspruchsgebühr 250 €; Benutzungseinrede
geltend machen (§ 43 MarkenG), wenn die ältere Marke älter als 5 Jahre;
Verhandlung beim DPMA; Beschwerde zum BPatG (§ 66 MarkenG, Frist 1 Monat).
## Ausgabeformat
- **Anmeldememo** (Gutachtenstil): Hindernisanalyse § 8 MarkenG → Waren/DL-
Verzeichnis → Kostenübersicht → Empfehlung.
- **Klassifikationstabelle** (Tabelle): Klasse | Waren/Dienstleistungen | Gebühr.
- **Stellungnahme auf Beanstandungsbescheid** (Schriftsatz): Adressat DPMA;
Aktenzeichen; Argumentation zur Schutzfähigkeit; ggf. Verkehrsdurchsetzung.
## Beispiel
*Sachverhalt:* Mandantin möchte die Wortmarke „FRISCHKLAR" für Mineralwasser
(Klasse 32) und Vertrieb von Getränken (Klasse 35) beim DPMA anmelden.
*Hindernisanalyse (Gutachtenstil):*
Fraglich ist, ob der Begriff „FRISCHKLAR" die erforderliche Unterscheidungskraft
besitzt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und nicht beschreibend ist (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG).
„FRISCH" und „KLAR" sind für Mineralwasser beschreibende Merkmale (Frische,
Klarheit). Die Kombination könnte als Gesamtbegriff dennoch hinreichende
Unterscheidungskraft haben, wenn sie nicht lexikalisch nachweisbar ist und vom
Verkehr als Fantasiebezeichnung verstanden wird (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2017
– I ZB 39/16, GRUR 2017, 914 Rn. 16; Ströbele, in: Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 55). Die Prüfung beim DPMA wird kritisch sein;
eine Stellungnahme zur Verkehrswahrnehmung sollte vorbereitend erstellt werden.
Gebühren: 300 € für bis zu 3 Klassen (elektronische Anmeldung); für Klasse 35
zusätzlich 100 € = insgesamt 400 €.
## Risiken und typische Fehler
- **Frist Widerspruch:** 3 Monate ab Veröffentlichung (§ 42 Abs. 1 Satz 1
MarkenG); Versäumnis führt zum Verlust des Widerspruchsrechts.
- **Frist Beschwerde BPatG:** 1 Monat ab Zustellung des DPMA-Beschlusses
(§ 66 Abs. 2 MarkenG).
- **Waren-/Dienstleistungsverzeichnis zu weit:** Überschießende Klassifikation
erhöht Angriffsfläche für Nichtbenutzungseinrede (§ 26 MarkenG); nach 5 Jahren
Verfallsrisiko für nicht genutzte Klassen.
- **Prioritätsfrist versäumt:** Unionspriorität 6 Monate ab Erstanmeldung
(§ 34 MarkenG); Versäumnis führt zu Verlust der rückwirkenden Priorität.
- **Benutzungseinrede vergessen:** Im Widerspruchsverfahren Benutzungsnachweis
der älteren Marke einfordern (§ 43 MarkenG), wenn Schutzdauer > 5 Jahre.
- **Berufsrecht:** § 43a BRAO, § 3 BORA; bei gleichzeitiger Vertretung von
Anmelder und Widersprechendem: Interessenkonflikt.
## Quellenpflicht
Alle Aussagen zu Schutzfähigkeit, Verfahrensfristen und Gebühren nach
`references/zitierweise.md`. Gebührenangaben stets auf Aktualität prüfen
(DPMA-Gebührenordnung kann geändert werden). Bei absoluten Eintragungshindernissen
EuGH-Rspr. (HABM-Rspr.) und BGH-Rspr. nebeneinander zitieren und auf etwaige
Divergenzen hinweisen.
## Triage-Fragen vor DPMA-Markenanmeldung
Bevor die Anmeldung eingereicht wird, klaere:
1. Wurde eine umfassende Vorrecherche auf kollidierende aeltere Marken und Firmennamen durchgefuehrt?
2. Sind absolute Schutzhindernisse (§ 8 II MarkenG) geprueft — insbesondere Beschreibungsnaehe und mangelnde Unterscheidungskraft?
3. Wird eine Einzel- oder Multi-Class-Anmeldung bevorzugt (3 Klassen = EUR 300; jede weitere EUR 100)?
4. Soll Prioritaet auf eine auswärtige Voranmeldung (§ 34 MarkenG — 6 Monate) beansprucht werden?
## Aktuelle Rechtsprechung
> **BGH, Beschl. v. 16.07.2009 — I ZB 53/07 (STREETBALL):** Ein Wortzeichen, das aus zwei gebräuchlichen englischen Woertern zusammengesetzt ist und fuer Sportartikel einen beschreibenden Sinn ergibt, ist von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 II Nr. 2 MarkenG); lediglich ein ungewoehnlicher Gesamteindruck kann die Unterscheidungskraft begruenden.
> **BGH, Beschl. v. 01.07.2010 — I ZB 68/09 (Tooor!):** Ein Wortzeichen mit Ausrufungszeichen oder grafischen Elementen kann Unterscheidungskraft erlangen, wenn die Besonderheit der Gestaltung nicht auf eine erkennbare Sachaussage hinauslaeuft; Begeisterungsrufe ohne Bezug zur Ware sind in der Regel nicht eintragbar.
> **EuGH, Urt. v. 04.05.1999 — C-108/97 (Chiemsee):** Geographische Herkunftsangaben, die fuer den relevanten Mitbewerberkreis freizuhalten sind, koennen nur durch Nachweis von Verkehrsdurchsetzung eingetragen werden; fuer regionale Marken ist ein Wiedererkennungswert von mindestens 40 % im relevanten Gebiet erforderlich.