---
name: kueschk-zeugnisanspruch-und-vergleich
description: "Zeugnisanspruch nach § 109 GewO: qualifiziertes Zeugnis; BAG-Mindestnote befriedigend bei fehlender Substantiierung; Formulierungsrisiken und geheime Negativsignale; typische Vergleichsformulierungen fuer Zeugnisse."
---
# Zeugnisanspruch und Zeugnis im Vergleich
## Zweck
Das Zeugnis ist oft ein wichtiger Verhandlungspunkt im Kündigungsschutzprozess. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis — aber die Note ist verhandelbar.
## Triage zu Beginn — kläre vor Zeugnisberatung
1. Liegt bereits ein Zeugnis vor, das beanstandet werden soll?
2. Soll die Zeugnisnote im Vergleich verhandelt werden (Zielkorridor: gut oder sehr gut)?
3. Ist das Zeugnis Teil eines größeren Vergleichs oder ein eigenständiger Anspruch nach Beendigung?
4. Bestehen konkrete Negativformulierungen oder Schlüsselsatzprobleme im vorliegenden Zeugnis?
**Schrittfolge Zeugnisstrategie im Vergleich:**
```
Step 1: Ist eine bestimmte Note gewünscht? → Konkrete Formulierung vereinbaren
Step 2: Zeugnisentwurf vorliegen lassen und prüfen
Step 3: Negativsignale identifizieren (vgl. Negativsignal-Liste unten)
Step 4: Option B (vollständiger Zeugnistext im Vergleich) bei Zweifeln bevorzugen
Step 5: Ausstellungsdatum und Unterzeichner festschreiben
Step 6: Frist für Ausstellung (z.B. zwei Wochen nach Beendigung) in Vergleich aufnehmen
```
## Aktuelle Rechtsprechung
- BAG, Urt. v. 18.11.2014 – 9 AZR 584/13, NZA 2015, 435 — Arbeitnehmer haben bei fehlender Substantiierung besserer Leistungen Anspruch auf ein Zeugnis mit der Gesamtnote befriedigend (Formulierung: „zur vollen Zufriedenheit“); der Arbeitgeber kann nicht auf dieser Grundlage einseitig eine schlechtere Note erteilen.
- BAG, Urt. v. 14.10.2003 – 9 AZR 12/03, NZA 2004, 313 — Enthaltene Negativsignale im Zeugnis (z.B. „hat sich stets bemüht“) erfüllen den Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Zeugnis nicht; der Arbeitnehmer kann Berichtigung verlangen.
- BAG, Urt. v. 07.09.2021 – 9 AZR 3/21, NZA 2022, 70 — Das Zeugnis darf keine versteckten negativen Aussagen über den Arbeitnehmer enthalten; Formulierungen, die auf den ersten Blick positiv erscheinen, aber in der Branche als negativ bekannt sind, begründen einen Berichtigungsanspruch.
- BAG, Urt. v. 28.02.2012 – 9 AZR 340/10, NZA 2012, 806 — Bei Vergleich über eine bestimmte Zeugnisformulierung müssen beide Parteien über denselben Inhalt übereinstimmen; Formulierungsstreitigkeiten nach Vergleich können zu erneutem Prozess führen.
## Kommentarliteratur
- ErfK/Schlachter, 24. Aufl. 2024, § 109 GewO Rn. 1-25 — (Inhalt, Form, Notensystem, Negativsignale)
- Schaub/Koch, ArbeitsR-HdB, 20. Aufl. 2023, § 148 Rn. 1 ff. — (Zeugnisinhalt, Zeugnisberichtigung)
- MHdB ArbR/Wisskirchen, 5. Aufl. 2021, § 97 Rn. 5 ff. — (Zeugnis im Vergleich, Formulierungsrisiken)
- Etzel/Böhm, Kündigungsschutz, 12. Aufl. 2022, Rn. 1060 ff. — (Zeugnisanspruch im Kündigungsschutzprozess)
## Gesetzlicher Anspruch § 109 GewO
Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis).
**Qualifiziertes Zeugnis** (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO): Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass das Zeugnis auch Angaben über Leistung und Verhalten enthält.
## BAG-Mindeststandard: Note „befriedigend"
Das BAG hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der kein Verschulden an einer schlechten Leistung trägt und dazu keine konkreten Vorwürfe bestehen, ein Zeugnis mit der Gesamtnote **„befriedigend"** zusteht (BAG, Urt. v. 18.11.2014 – 9 AZR 584/13, NZA 2015, 435).
Formulierung: **„zur vollen Zufriedenheit"** entspricht der Note befriedigend.
Für eine bessere Note (gut, sehr gut) muss der Arbeitnehmer dartun, dass seine Leistungen besser waren. Typische Formulierungen:
| Note | Formulierung |
|---|---|
| Sehr gut | „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" |
| Gut | „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" |
| Befriedigend | „zu unserer vollen Zufriedenheit" |
| Ausreichend | „zu unserer Zufriedenheit" |
| Mangelhaft | „hat sich bemüht" o.ä. |
## Geheime Negativsignale im Zeugnis
Arbeitgeber verwenden manchmal Formulierungen, die nach außen positiv klingen, aber in der Branche als Negativsignal bekannt sind:
- „Er hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit erledigt" (Note 4 — mangelhaft)
- „Sie war stets bemüht" (Zeugnissprache für: hat versucht, aber nicht geschafft)
- „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß erledigt" (ohne Erwähnung von Erfolg = Warnsignal)
- Weglassen von Führungsverantwortung obwohl vorhanden = Negativsignal
**Im Vergleich:** Wenn eine bestimmte Note oder Formulierung vereinbart wird, diese konkret und wortwörtlich im Vergleich festschreiben. „Gut" ist besser als jede Formulierung, die interpretiert werden kann.
## Typische Vergleichsformulierungen zum Zeugnis
**Option A — Note vereinbaren:**
„Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtnote gut (Formulierung: 'stets zu unserer vollen Zufriedenheit')."
**Option B — Zeugnisinhalt konkret vereinbaren:**
„Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis folgenden Inhalts: [vollständiger Zeugnistext]."
Option B ist sicherer — sie verhindert spätere Streitigkeiten über die Formulierung.
## Zeugnisberichtigungsklage
Falls das ausgestellte Zeugnis von der Vereinbarung abweicht oder schlechter als angemessen ist: Zeugnisberichtigungsklage beim Arbeitsgericht. Klageziel: Ausstellung eines Zeugnisses mit bestimmter Formulierung oder bestimmter Note.
---
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.
Du könntest auf der falschen Wiese unterwegs sein. Dieses System kann das nicht prüfen.