kueschk-streitwert-kostenfolge-prozesskostenhilfe
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/kueschk-streitwert-kostenfolge-prozesskostenhilfeCalculate dispute values and manage litigation costs for employment cases.
- Determines claim amounts using three gross monthly salaries per GKG.
- Applies no fee reimbursement rules for first-instance labor court cases.
- Identifies eligible parties for legal aid under ZPO income restrictions.
- Outputs specific fee structures and cost risk assessments for clients.
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--- name: kueschk-streitwert-kostenfolge-prozesskostenhilfe description: "Streitwert nach § 42 GKG drei Bruttomonatsgehaelter; § 12a ArbGG keine Kostenerstattung erste Instanz; Ausnahme Berufung; Prozesskostenhilfe §§ 114 ff. ZPO fuer einkommensschwache Parteien; praktische Hinweise zu Gerichtskosten." --- # Streitwert, Kostenfolge und Prozesskostenhilfe ## Zweck Wer eine Kündigungsschutzklage einreicht, muss die Kostenrisiken kennen. Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: In der ersten Instanz gibt es keine Kostenerstattung — jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten. ## Streitwert § 42 GKG Der Streitwert in Kündigungsschutzverfahren wird nach § 42 Abs. 2 GKG berechnet: > **Drei Bruttomonatsgehälter** bei einer ordentlichen Kündigung. **Beispiel:** Monatsgehalt 3000 EUR brutto → Streitwert = 9000 EUR. Der Streitwert beeinflusst die Gerichtsgebühren und die anwaltlichen Gebühren (RVG). ## Keine Kostenerstattung erste Instanz — § 12a ArbGG **Wichtigste Regel im Arbeitsgerichtsprozess:** > § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG: In Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten. Das bedeutet: - Arbeitnehmer verliert Klage → Er zahlt eigenen Anwalt, aber **nicht** den Anwalt des Arbeitgebers. - Arbeitnehmer gewinnt Klage → Er bekommt seinen Anwalt **nicht** erstattet. - **Jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten** in der ersten Instanz. **Gerichtskosten:** Diese fallen nach dem GKG an und werden nach dem Unterliegensanteil verteilt. Bei vollem Obsiegen zahlt der Arbeitgeber die Gerichtskosten. **Ab Berufung (LAG):** Ab dem zweiten Rechtszug gilt das normale Kostenrecht der ZPO — die unterlegene Partei erstattet der obsiegenden die Anwaltskosten. Dies erhöht das Kostenrisiko erheblich. ## Prozesskostenhilfe §§ 114 ff. ZPO Wer die Kosten des Prozesses nicht selbst tragen kann, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. **Voraussetzungen:** 1. **Bedürftigkeit:** Einkommen und Vermögen reichen nach den Tabellen nicht aus (§ 115 ZPO). 2. **Hinreichende Aussicht auf Erfolg:** Die Klage darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. 3. **Mutwilligkeit:** Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein. **Antrag:** PKH-Antrag mit vollständiger Einkommenserklärung und Belegen beim Arbeitsgericht stellen — am besten zusammen mit der Klageschrift oder kurz danach. **Rechtsfolge:** Das Gericht übernimmt die Gerichtskosten und ordnet ggf. einen Rechtsanwalt bei, dessen Gebühren die Staatskasse trägt. **Hinweis:** PKH ist ein Darlehen — nach Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht die Rückzahlung verlangen. ## Triage zu Beginn — kläre vor Kostenberatung 1. In welchem Rechtszug befindet sich das Verfahren (erste Instanz ArbG / Berufung LAG / Revision BAG)? 2. Könnte der Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe (PKH) beanspruchen (Einkommen, Vermögen prüfen)? 3. Ist der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied (dann ggf. kostenloser Rechtsschutz)? 4. Wie hoch ist das monatliche Bruttogehalt (für Streitwertberechnung)? **Kosten-Übersicht nach Rechtszug:** | Merkmal | Erste Instanz (ArbG) | Berufung (LAG) | Revision (BAG) | |---|---|---|---| | Anwaltszwang | Nein | Ja | Ja | | Kostenerstattung | Nein (§ 12a ArbGG) | Ja (ZPO) | Ja (ZPO) | | Gerichtskosten | GKG (AG-Anteil bei Sieg) | GKG | GKG | | Risiko bei Verlust | Eigene Anwaltskosten | Eigene + fremde Anwaltskosten | Hoch | ## Aktuelle Rechtsprechung - BAG, Urt. v. 05.06.2003 – 2 AZR 690/02, NZA 2003, 914 — § 12a ArbGG schließt die Kostenerstattung für anwaltliche Vertretung in der ersten Instanz des Arbeitsgerichtsverfahrens vollständig aus; auch bei vollem Obsiegen erhält der Arbeitnehmer seinen Anwalt nicht erstattet. - BAG, Beschl. v. 17.12.2009 – 3 AZB 71/09, NZA 2010, 289 — Der Streitwert nach § 42 Abs. 2 GKG bemisst sich nach dem Bruttomonatsgehalt zum Zeitpunkt der Kündigung; Sonderzahlungen und Boni werden nicht eingerechnet, soweit kein Rechtsstreit darüber anhängig ist. - BAG, Beschl. v. 04.06.2014 – 3 AZB 10/14, NZA 2014, 1011 — PKH wird nur bewilligt, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; ein Anspruch, der offensichtlich unbegründet ist, rechtfertigt keine PKH-Bewilligung. - BAG, Urt. v. 29.04.2004 – 1 ABR 30/02, NZA 2004, 1144 — Ab dem zweiten Rechtszug gilt die allgemeine Kostentragungspflicht der ZPO; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten. ## Kommentarliteratur - ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, § 12a ArbGG Rn. 1-10 — (Kostenrecht erste Instanz, keine Erstattung) - Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 12a Rn. 1 ff. — (Ratio legis, Ausnahmen, Berufungsinstanz) - Zuck/Gercke, PKH im Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2021, § 114 ZPO Rn. 5 ff. — (Bewilligungsvoraussetzungen, Einkommen, Aussichten) ## Gewerkschaft als Alternative Ist der Arbeitnehmer **Gewerkschaftsmitglied**, übernimmt die Gewerkschaft in vielen Fällen die anwaltliche Vertretung und Kosten — prüfe dies zuerst. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen. Du könntest auf der falschen Wiese unterwegs sein. Dieses System kann das nicht prüfen.