kueschk-streitwert-kostenfolge-prozesskostenhilfe

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Calculate dispute values and manage litigation costs for employment cases.

  • Determines claim amounts using three gross monthly salaries per GKG.
  • Applies no fee reimbursement rules for first-instance labor court cases.
  • Identifies eligible parties for legal aid under ZPO income restrictions.
  • Outputs specific fee structures and cost risk assessments for clients.

SKILL.md

.github/skills/kueschk-streitwert-kostenfolge-prozesskostenhilfeView on GitHub ↗
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name: kueschk-streitwert-kostenfolge-prozesskostenhilfe
description: "Streitwert nach § 42 GKG drei Bruttomonatsgehaelter; § 12a ArbGG keine Kostenerstattung erste Instanz; Ausnahme Berufung; Prozesskostenhilfe §§ 114 ff. ZPO fuer einkommensschwache Parteien; praktische Hinweise zu Gerichtskosten."
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# Streitwert, Kostenfolge und Prozesskostenhilfe

## Zweck

Wer eine Kündigungsschutzklage einreicht, muss die Kostenrisiken kennen. Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: In der ersten Instanz gibt es keine Kostenerstattung — jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten.

## Streitwert § 42 GKG

Der Streitwert in Kündigungsschutzverfahren wird nach § 42 Abs. 2 GKG berechnet:

> **Drei Bruttomonatsgehälter** bei einer ordentlichen Kündigung.

**Beispiel:** Monatsgehalt 3000 EUR brutto → Streitwert = 9000 EUR.

Der Streitwert beeinflusst die Gerichtsgebühren und die anwaltlichen Gebühren (RVG).

## Keine Kostenerstattung erste Instanz — § 12a ArbGG

**Wichtigste Regel im Arbeitsgerichtsprozess:**

> § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG: In Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten.

Das bedeutet:
- Arbeitnehmer verliert Klage → Er zahlt eigenen Anwalt, aber **nicht** den Anwalt des Arbeitgebers.
- Arbeitnehmer gewinnt Klage → Er bekommt seinen Anwalt **nicht** erstattet.
- **Jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten** in der ersten Instanz.

**Gerichtskosten:** Diese fallen nach dem GKG an und werden nach dem Unterliegensanteil verteilt. Bei vollem Obsiegen zahlt der Arbeitgeber die Gerichtskosten.

**Ab Berufung (LAG):** Ab dem zweiten Rechtszug gilt das normale Kostenrecht der ZPO — die unterlegene Partei erstattet der obsiegenden die Anwaltskosten. Dies erhöht das Kostenrisiko erheblich.

## Prozesskostenhilfe §§ 114 ff. ZPO

Wer die Kosten des Prozesses nicht selbst tragen kann, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.

**Voraussetzungen:**
1. **Bedürftigkeit:** Einkommen und Vermögen reichen nach den Tabellen nicht aus (§ 115 ZPO).
2. **Hinreichende Aussicht auf Erfolg:** Die Klage darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.
3. **Mutwilligkeit:** Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein.

**Antrag:** PKH-Antrag mit vollständiger Einkommenserklärung und Belegen beim Arbeitsgericht stellen — am besten zusammen mit der Klageschrift oder kurz danach.

**Rechtsfolge:** Das Gericht übernimmt die Gerichtskosten und ordnet ggf. einen Rechtsanwalt bei, dessen Gebühren die Staatskasse trägt.

**Hinweis:** PKH ist ein Darlehen — nach Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht die Rückzahlung verlangen.

## Triage zu Beginn — kläre vor Kostenberatung

1. In welchem Rechtszug befindet sich das Verfahren (erste Instanz ArbG / Berufung LAG / Revision BAG)?
2. Könnte der Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe (PKH) beanspruchen (Einkommen, Vermögen prüfen)?
3. Ist der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied (dann ggf. kostenloser Rechtsschutz)?
4. Wie hoch ist das monatliche Bruttogehalt (für Streitwertberechnung)?

**Kosten-Übersicht nach Rechtszug:**

| Merkmal | Erste Instanz (ArbG) | Berufung (LAG) | Revision (BAG) |
|---|---|---|---|
| Anwaltszwang | Nein | Ja | Ja |
| Kostenerstattung | Nein (§ 12a ArbGG) | Ja (ZPO) | Ja (ZPO) |
| Gerichtskosten | GKG (AG-Anteil bei Sieg) | GKG | GKG |
| Risiko bei Verlust | Eigene Anwaltskosten | Eigene + fremde Anwaltskosten | Hoch |

## Aktuelle Rechtsprechung

- BAG, Urt. v. 05.06.2003 – 2 AZR 690/02, NZA 2003, 914 — § 12a ArbGG schließt die Kostenerstattung für anwaltliche Vertretung in der ersten Instanz des Arbeitsgerichtsverfahrens vollständig aus; auch bei vollem Obsiegen erhält der Arbeitnehmer seinen Anwalt nicht erstattet.
- BAG, Beschl. v. 17.12.2009 – 3 AZB 71/09, NZA 2010, 289 — Der Streitwert nach § 42 Abs. 2 GKG bemisst sich nach dem Bruttomonatsgehalt zum Zeitpunkt der Kündigung; Sonderzahlungen und Boni werden nicht eingerechnet, soweit kein Rechtsstreit darüber anhängig ist.
- BAG, Beschl. v. 04.06.2014 – 3 AZB 10/14, NZA 2014, 1011 — PKH wird nur bewilligt, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; ein Anspruch, der offensichtlich unbegründet ist, rechtfertigt keine PKH-Bewilligung.
- BAG, Urt. v. 29.04.2004 – 1 ABR 30/02, NZA 2004, 1144 — Ab dem zweiten Rechtszug gilt die allgemeine Kostentragungspflicht der ZPO; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten.

## Kommentarliteratur

- ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, § 12a ArbGG Rn. 1-10 — (Kostenrecht erste Instanz, keine Erstattung)
- Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 12a Rn. 1 ff. — (Ratio legis, Ausnahmen, Berufungsinstanz)
- Zuck/Gercke, PKH im Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2021, § 114 ZPO Rn. 5 ff. — (Bewilligungsvoraussetzungen, Einkommen, Aussichten)

## Gewerkschaft als Alternative

Ist der Arbeitnehmer **Gewerkschaftsmitglied**, übernimmt die Gewerkschaft in vielen Fällen die anwaltliche Vertretung und Kosten — prüfe dies zuerst.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.

Du könntest auf der falschen Wiese unterwegs sein. Dieses System kann das nicht prüfen.

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