kueschk-anwendbarkeit-kschg-pruefen

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Verifies termination protection law applicability for German employers.

  • Checks six-month waiting period and ten-employee threshold requirements.
  • Calculates part-time workers and trainee employee counts accurately.
  • Determines general protection when specific law does not apply.
  • Returns clear legal status and applicable protection mechanisms.

SKILL.md

.github/skills/kueschk-anwendbarkeit-kschg-pruefenView on GitHub ↗
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name: kueschk-anwendbarkeit-kschg-pruefen
description: "Prueft Anwendbarkeit des Kuendigungsschutzgesetzes: Wartezeit sechs Monate nach § 1 Abs. 1 KSchG; Schwellenwert zehn Arbeitnehmer nach § 23 KSchG; Berechnung von Teilzeitkraeften und Auszubildenden; allgemeiner Kuendigungsschutz bei Nichtanwendbarkeit."
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# KSchG-Anwendbarkeit prüfen

## Triage zu Beginn — kläre sofort

1. Wann begann das Arbeitsverhältnis? (6-Monats-Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG)
2. Wie viele Arbeitnehmer beschäftigt der Betrieb? (Schwellenwert > 10 nach § 23 Abs. 1 KSchG)
3. Gibt es mehrere Betriebe im Unternehmen? (Betriebs- nicht Unternehmensbezug!)
4. Bestehen Sonderkündigungsschutzmechanismen unabhängig vom KSchG? (MuSchG, BEEG, SGB IX, § 15 KSchG)
5. Wann wurde die Kündigung zugestellt? (§ 4 KSchG-Frist läuft auch ohne KSchG-Anwendbarkeit für Sonderschutz)

## Zentrale Normen

- § 1 Abs. 1 KSchG — Wartezeit 6 Monate ununterbrochen
- § 23 Abs. 1 KSchG — Schwellenwert: regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer
- § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG — Auszubildende zählen nicht
- § 5 Abs. 3 BetrVG — leitende Angestellte: eigene Regelungen, kein BetrVG
- §§ 138, 242 BGB — allgemeiner Kündigungsschutz (Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit)
- §§ 17, 18 MuSchG; § 18 BEEG; § 168 SGB IX — Sonderkündigungsschutz unabhängig von KSchG

## Aktuelle Rechtsprechung

- BAG, Urt. v. 21.02.2001 – 2 AZR 15/00, NZA 2001, 833 — Im Kleinbetrieb (KSchG nicht anwendbar) gilt ein durch Art. 12 GG vermittelter Grundkündigungsschutz; eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie ein „verkapptes Diskriminierungsmittel" ist oder auf sachfremden Motiven beruht.
- BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 – 1 BvL 15/87, NJW 1998, 1475 — Der Ausschluss des KSchG für Kleinbetriebe ist verfassungsrechtlich zulässig; der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) werden durch die Eigenheiten des Kleinbetriebs gerechtfertigt.
- BAG, Urt. v. 18.10.2012 – 6 AZR 86/11, NZA 2013, 98 — Bei der Berechnung des Schwellenwerts nach § 23 KSchG kommt es auf die „regelmäßige" Beschäftigtenzahl an; saisonale Schwankungen und vorübergehende Personalveränderungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
- BAG, Urt. v. 26.06.2008 – 2 AZR 264/07, NZA 2009, 36 — Für die 6-Monats-Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG werden frühere Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber angerechnet, wenn zwischen den Beschäftigungen kein wesentlicher Unterbrechungszeitraum bestand und derselbe Tätigkeitsbereich vorliegt.

## Kommentarliteratur

- ErfK/Preis, 25. Aufl. 2025, § 23 KSchG Rn. 1 ff. (Schwellenwert, Berechnungsmethode)
- ErfK/Preis, § 1 KSchG Rn. 1 ff. (Wartezeit und Geltungsbereich)
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 129 Rn. 1 ff. (Anwendungsbereich KSchG)
- HWK/Quecke, 11. Aufl. 2024, § 23 KSchG Rn. 1 ff.

## Schritt-für-Schritt-Prüfung

### Schritt 1: Wartezeit § 1 Abs. 1 KSchG

Das KSchG gilt nur bei Arbeitsverhältnis **länger als 6 Monate** ohne Unterbrechung.

- Beginn: erster Arbeitstag
- Ende: Datum des Zugangs der Kündigung
- Vorbeschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber können angerechnet werden

**Entscheidungsbaum:**
```
Arbeitsverhältnis ab: [DATUM]
Kündigung zugegangen: [DATUM]
Dauer: [MONATE]
  ≤ 6 Monate → KSchG nicht anwendbar
  > 6 Monate → weiter zu Schritt 2
```

### Schritt 2: Betriebsgröße § 23 Abs. 1 KSchG

KSchG gilt nur wenn **regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer** im Betrieb beschäftigt.

**Berechnung:**
- Vollzeitkräfte (> 30 Std./Woche): zählen als 1.0
- Teilzeitkräfte bis 30 Std./Woche: zählen als 0.75
- Teilzeitkräfte bis 20 Std./Woche: zählen als 0.5
- Auszubildende: zählen **nicht** (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG)
- Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG): zählen nicht für BetrVG, aber für KSchG ja

**Beispielrechnung:**
```
8 Vollzeitkräfte = 8.0
3 Halbtagskräfte (≤ 20 Std.) = 1.5
Gesamt = 9.5 → KSchG gilt NICHT (Grenze > 10 nicht überschritten)
```

**Maßgeblicher Zeitpunkt:** Regelmäßige Beschäftigtenzahl im Jahresdurchschnitt, nicht Stichtag.

### Schritt 3: Betrieb oder Unternehmen?

KSchG-Geltungsbereich ist der **Betrieb** (nicht das Gesamtunternehmen). Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben. Jeder Betrieb wird separat bewertet.

### Schritt 4: Sonderkündigungsschutz prüfen (immer!)

Unabhängig von KSchG-Anwendbarkeit bestehen Sonderkündigungsschutz-Mechanismen:

| Schutztatbestand | Norm | Auch im Kleinbetrieb? |
|---|---|---|
| Schwangerschaft / Mutterschutz | § 17 MuSchG | JA |
| Elternzeit | § 18 BEEG | JA |
| Schwerbehinderung | § 168 SGB IX | JA |
| Betriebsratsmitglied | § 15 KSchG | JA |
| HinSchG-Meldung | § 33 HinSchG | JA |

### Schritt 5: Allgemeiner Kündigungsschutz § 242 BGB

Bei Nichtanwendbarkeit des KSchG: Kündigung muss trotzdem Grundsätze von Treu und Glauben wahren. Angriffspunkte:
- Diskriminierung (§§ 1-7 AGG)
- Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
- Verstoss gegen Art. 12 GG (grundkündigungsschutz im Kleinbetrieb)

## Ergebnistabelle

| Kriterium | Ergebnis | KSchG anwendbar? |
|---|---|---|
| Wartezeit < 6 Monate | Nicht erfüllt | Nein |
| Betrieb ≤ 10 AN (gewichtet) | Nicht erfüllt | Nein |
| Beides erfüllt | Erfüllt | Ja |

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.

Du könntest auf der falschen Wiese unterwegs sein. Dieses System kann das nicht prüfen.

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