kueschk-anwendbarkeit-kschg-pruefen
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/kueschk-anwendbarkeit-kschg-pruefenVerifies termination protection law applicability for German employers.
- Checks six-month waiting period and ten-employee threshold requirements.
- Calculates part-time workers and trainee employee counts accurately.
- Determines general protection when specific law does not apply.
- Returns clear legal status and applicable protection mechanisms.
SKILL.md
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--- name: kueschk-anwendbarkeit-kschg-pruefen description: "Prueft Anwendbarkeit des Kuendigungsschutzgesetzes: Wartezeit sechs Monate nach § 1 Abs. 1 KSchG; Schwellenwert zehn Arbeitnehmer nach § 23 KSchG; Berechnung von Teilzeitkraeften und Auszubildenden; allgemeiner Kuendigungsschutz bei Nichtanwendbarkeit." --- # KSchG-Anwendbarkeit prüfen ## Triage zu Beginn — kläre sofort 1. Wann begann das Arbeitsverhältnis? (6-Monats-Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG) 2. Wie viele Arbeitnehmer beschäftigt der Betrieb? (Schwellenwert > 10 nach § 23 Abs. 1 KSchG) 3. Gibt es mehrere Betriebe im Unternehmen? (Betriebs- nicht Unternehmensbezug!) 4. Bestehen Sonderkündigungsschutzmechanismen unabhängig vom KSchG? (MuSchG, BEEG, SGB IX, § 15 KSchG) 5. Wann wurde die Kündigung zugestellt? (§ 4 KSchG-Frist läuft auch ohne KSchG-Anwendbarkeit für Sonderschutz) ## Zentrale Normen - § 1 Abs. 1 KSchG — Wartezeit 6 Monate ununterbrochen - § 23 Abs. 1 KSchG — Schwellenwert: regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer - § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG — Auszubildende zählen nicht - § 5 Abs. 3 BetrVG — leitende Angestellte: eigene Regelungen, kein BetrVG - §§ 138, 242 BGB — allgemeiner Kündigungsschutz (Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit) - §§ 17, 18 MuSchG; § 18 BEEG; § 168 SGB IX — Sonderkündigungsschutz unabhängig von KSchG ## Aktuelle Rechtsprechung - BAG, Urt. v. 21.02.2001 – 2 AZR 15/00, NZA 2001, 833 — Im Kleinbetrieb (KSchG nicht anwendbar) gilt ein durch Art. 12 GG vermittelter Grundkündigungsschutz; eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie ein „verkapptes Diskriminierungsmittel" ist oder auf sachfremden Motiven beruht. - BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 – 1 BvL 15/87, NJW 1998, 1475 — Der Ausschluss des KSchG für Kleinbetriebe ist verfassungsrechtlich zulässig; der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) werden durch die Eigenheiten des Kleinbetriebs gerechtfertigt. - BAG, Urt. v. 18.10.2012 – 6 AZR 86/11, NZA 2013, 98 — Bei der Berechnung des Schwellenwerts nach § 23 KSchG kommt es auf die „regelmäßige" Beschäftigtenzahl an; saisonale Schwankungen und vorübergehende Personalveränderungen sind entsprechend zu berücksichtigen. - BAG, Urt. v. 26.06.2008 – 2 AZR 264/07, NZA 2009, 36 — Für die 6-Monats-Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG werden frühere Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber angerechnet, wenn zwischen den Beschäftigungen kein wesentlicher Unterbrechungszeitraum bestand und derselbe Tätigkeitsbereich vorliegt. ## Kommentarliteratur - ErfK/Preis, 25. Aufl. 2025, § 23 KSchG Rn. 1 ff. (Schwellenwert, Berechnungsmethode) - ErfK/Preis, § 1 KSchG Rn. 1 ff. (Wartezeit und Geltungsbereich) - Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 129 Rn. 1 ff. (Anwendungsbereich KSchG) - HWK/Quecke, 11. Aufl. 2024, § 23 KSchG Rn. 1 ff. ## Schritt-für-Schritt-Prüfung ### Schritt 1: Wartezeit § 1 Abs. 1 KSchG Das KSchG gilt nur bei Arbeitsverhältnis **länger als 6 Monate** ohne Unterbrechung. - Beginn: erster Arbeitstag - Ende: Datum des Zugangs der Kündigung - Vorbeschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber können angerechnet werden **Entscheidungsbaum:** ``` Arbeitsverhältnis ab: [DATUM] Kündigung zugegangen: [DATUM] Dauer: [MONATE] ≤ 6 Monate → KSchG nicht anwendbar > 6 Monate → weiter zu Schritt 2 ``` ### Schritt 2: Betriebsgröße § 23 Abs. 1 KSchG KSchG gilt nur wenn **regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer** im Betrieb beschäftigt. **Berechnung:** - Vollzeitkräfte (> 30 Std./Woche): zählen als 1.0 - Teilzeitkräfte bis 30 Std./Woche: zählen als 0.75 - Teilzeitkräfte bis 20 Std./Woche: zählen als 0.5 - Auszubildende: zählen **nicht** (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) - Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG): zählen nicht für BetrVG, aber für KSchG ja **Beispielrechnung:** ``` 8 Vollzeitkräfte = 8.0 3 Halbtagskräfte (≤ 20 Std.) = 1.5 Gesamt = 9.5 → KSchG gilt NICHT (Grenze > 10 nicht überschritten) ``` **Maßgeblicher Zeitpunkt:** Regelmäßige Beschäftigtenzahl im Jahresdurchschnitt, nicht Stichtag. ### Schritt 3: Betrieb oder Unternehmen? KSchG-Geltungsbereich ist der **Betrieb** (nicht das Gesamtunternehmen). Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben. Jeder Betrieb wird separat bewertet. ### Schritt 4: Sonderkündigungsschutz prüfen (immer!) Unabhängig von KSchG-Anwendbarkeit bestehen Sonderkündigungsschutz-Mechanismen: | Schutztatbestand | Norm | Auch im Kleinbetrieb? | |---|---|---| | Schwangerschaft / Mutterschutz | § 17 MuSchG | JA | | Elternzeit | § 18 BEEG | JA | | Schwerbehinderung | § 168 SGB IX | JA | | Betriebsratsmitglied | § 15 KSchG | JA | | HinSchG-Meldung | § 33 HinSchG | JA | ### Schritt 5: Allgemeiner Kündigungsschutz § 242 BGB Bei Nichtanwendbarkeit des KSchG: Kündigung muss trotzdem Grundsätze von Treu und Glauben wahren. Angriffspunkte: - Diskriminierung (§§ 1-7 AGG) - Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) - Verstoss gegen Art. 12 GG (grundkündigungsschutz im Kleinbetrieb) ## Ergebnistabelle | Kriterium | Ergebnis | KSchG anwendbar? | |---|---|---| | Wartezeit < 6 Monate | Nicht erfüllt | Nein | | Betrieb ≤ 10 AN (gewichtet) | Nicht erfüllt | Nein | | Beides erfüllt | Erfüllt | Ja | --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen. Du könntest auf der falschen Wiese unterwegs sein. Dieses System kann das nicht prüfen.