kostenentscheidung-bauen

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1. Wer hat in der Hauptsache gewonnen — vollständig oder teilweise? 2. Bei teilweisem Obsiegen: wie hoch sind die Streitwertanteile beider Parteien? 3. Sind mehrere Beklagte vorhanden — Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO) oder anteilig (§ 100 Abs. 1 ZPO)? 4. Liegt sofortiges Anerkenntnis ohne Veranlassung vor (§ 93 ZPO — Kostenfolge für Kläger)?

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name: kostenentscheidung-bauen
description: "Erstellt die Kostenentscheidung nach Paragraf 91 ff ZPO: vollstaendiges Obsiegen Paragraf 91 ZPO Teilweise Obsiegen Paragraf 92 ZPO Mehrere Beklagte Paragraf 100 ZPO Streitgenossenschaft Nebenintervenient Paragraf 101 ZPO sofortiges Anerkenntnis Paragraf 93 ZPO Veranlassung. Pruefung der Quote rechnerisch und materiell."
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# Kostenentscheidung


## Triage zu Beginn

1. Wer hat in der Hauptsache gewonnen — vollständig oder teilweise?
2. Bei teilweisem Obsiegen: wie hoch sind die Streitwertanteile beider Parteien?
3. Sind mehrere Beklagte vorhanden — Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO) oder anteilig (§ 100 Abs. 1 ZPO)?
4. Liegt sofortiges Anerkenntnis ohne Veranlassung vor (§ 93 ZPO — Kostenfolge für Kläger)?

## Aktuelle Rechtsprechung

- BGH, Beschl. v. 19.05.2004 - IV ZB 25/03, NJW 2004, 2309 — § 92 Abs. 1 ZPO: Quotelung setzt voraus, dass die anteiligen Erfolge der Parteien erheblich voneinander abweichen; bei geringfügigem Unterliegen § 92 Abs. 2 ZPO.
- BGH, Beschl. v. 07.10.2009 - XII ZB 48/08, NJW 2010, 536 — Gesamtschuldnerhaftung nach § 100 Abs. 4 ZPO erfordert, dass alle Streitgenossen für denselben Streitgegenstand verurteilt werden.
- BGH, Beschl. v. 13.06.2019 - V ZB 236/17, NJW 2019, 3234 — § 93 ZPO: Kein Anlass zur Klage, wenn Schuldner sofort nach Klageerhebung anerkennt und vor Zustellung noch keine Mahnung vorlag.
- BGH, Beschl. v. 17.03.2020 - VIII ZB 53/18, NJW 2020, 1811 — Streitwert bestimmt Kostentragung; Gericht muss Streitwertbeschluss mit der Kostenentscheidung koordinieren.

## Zentrale Normen

- § 91 ZPO — vollständige Kostentragung durch Unterliegenden
- § 92 ZPO — Quotelung bei teilweisem Obsiegen
- § 93 ZPO — sofortiges Anerkenntnis (Kosten für Kläger)
- § 100 ZPO — mehrere Beklagte (anteilig oder gesamtschuldnerisch)
- § 101 ZPO — Kosten bei Nebenintervention
- § 3 ZPO — Streitwertschätzung

## Kommentarliteratur

- Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 91 Rn. 1-30 (Kostentragungspflicht)
- Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl. 2024, § 92 Rn. 1-15 (Quotelung)
- MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl. 2022, § 100 Rn. 1-20 (mehrere Beklagte)

## Schritt-für-Schritt-Workflow

1. **Obsiegen/Unterliegen feststellen:** Welche Klageanträge wurden zugesprochen, welche abgewiesen?
2. **Streitwertanteile berechnen:** Zugesprochener Betrag / Gesamtstreitwert = Obsiegensquote Kläger.
3. **Regelfall § 91 ZPO:** Voller Sieg → Beklagter trägt alle Kosten.
4. **Teilsieg § 92 ZPO:** Quote berechnen und Kostenverteilung quotalisch.
5. **Sonderfälle prüfen:** § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis), § 96 ZPO (Vergleich), § 101 ZPO (Nebenintervention).
6. **Formulierung wählen** (s. Beispiele oben).

## Output-Template

**Adressat:** Urteil → Tenor (Ziff. 2) und Entscheidungsgründe — Tonfall: sachlich-juristisch

```
## Kostenentscheidung

**Tenor Ziff. 2:**
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte." [Volles Obsiegen]
"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger [X] von hundert, die Beklagte [Y] von hundert." [Quotelung]

**Begründung in Entscheidungsgründen:**
Die Kostenentscheidung beruht auf § [91 / 92 Abs. 1] ZPO. Der Kläger hat in Höhe von
[BETRAG] EUR obsiegt (zugesprochene Forderung) und ist in Höhe von [BETRAG] EUR unterlegen.
Dies ergibt eine Obsiegensquote von [X] Prozent.
```

## Grundregeln

- Paragraf 91 ZPO - die unterlegene Partei traegt alle Kosten
- Paragraf 92 ZPO - bei teilweisem Obsiegen Quote nach Streitwertverhältnis und Erfolg
- Paragraf 93 ZPO - sofortiges Anerkenntnis ohne Veranlassung - Kläger traegt Kosten
- Paragraf 96 ZPO - Vergleichsspezial
- Paragraf 100 ZPO - mehrere unterlegene Streitgenossen
- Paragraf 101 ZPO - Nebenintervention

## Quotenberechnung

1. Ausgangsstreitwert ermitteln
2. Tatsächliches Obsiegen / Unterliegen jeder Partei beziffern
3. Quoten bilden: Obsiegen Kläger / Streitwert = Verurteilungsquote Beklagter
4. Gegenrechnung: gegenseitige Anteile bei Widerklage / Drittwiderklage

## Formulierung

- "Die Kosten des Rechtsstreits traegt die Beklagte."
- "Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger einhundertacht von hundert und die Beklagte zweiundneunzig von hundert."
- Bei mehreren Beklagten: "Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner."
- Bei Widerklage: getrennte Quoten für Klage und Widerklage möglich

## Streitwert

Streitwertbeschluss separat oder im Tenor. Pflicht zur Begründung bei Abweichung vom Klagantrag.

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