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name: klage-amtsgericht-fluggast
description: Klageentwurf zum Amtsgericht in Fluggastrechtsangelegenheiten. Sachliche Zustaendigkeit § 23 Nr. 1 GVG bei Streitwert bis zehntausend Euro (i. d. F. seit 01.01.2026). Oertlich wahlweise Abflughafen oder Zielflughafen nach EuGH C-204/08 (Rehder) oder Sitz / Niederlassung der Airline § 13 ZPO. Kein Anwaltszwang vor dem Amtsgericht. Erzeugt Klageschrift Sachverhalt Antrag Begruendung mit Pinpoint EuGH-Rspr. Anlagen Beweismittel Streitwert Kostenantrag.
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# Klage zum Amtsgericht (Fluggastrechte)
## Disclaimer (Schlüsselstelle)
Eine Klage ist ein Rechtsschriftsatz mit Konsequenzen (Gerichtskosten Streitwert-Risiko Auslagen). Vor Einreichung Beweislage prüfen — auf konkrete Vorhalt-Antworten der Airline reagieren können. Bei komplexen Fällen anwaltliche Hilfe einholen — Rechtsschutzversicherung prüfen.
## Voraussetzungen
- **Schriftform** des Klageantrags (§ 253 ZPO).
- **Klagepartei** ist der Anspruchsteller (jeder Passagier eigener Anspruch — Streitgenossenschaft möglich nach § 60 ZPO).
- **Beklagte** ausführendes Luftfahrtunternehmen.
- **Streitwert** Summe der Anspruechen aller Passagiere; bis zehntausend Euro AG-Zuständigkeit.
## Sachliche Zuständigkeit
- **§ 23 Nr. 1 GVG i. d. F. seit 01.01.2026** Amtsgericht bei Streitwerten bis **zehntausend Euro**.
- Über zehntausend Euro Landgericht (§ 71 GVG).
- Bei Fluggastrechten über drei Personen mit 600-EUR-Anspruechen Schwelle erreichbar — prüfen.
## Örtliche Zuständigkeit
**EuGH, Urt. v. 09.07.2009 — C-204/08 (Rehder)**: Wahlrecht des Fluggasts. Klage kann am
- **Abflugflughafen** oder
- **Zielflughafen** der streitigen Flugstrecke
erhoben werden. Subsidiaer
- **Sitz / Niederlassung der Airline** in Deutschland (§§ 12 13 17 ZPO).
Bei Pauschalreise mit Reiseveranstalter als Beklagter zusätzlich der **Wohnsitz des Reiseveranstalters**.
## Klagestruktur
### 1. Rubrum
```
An das Amtsgericht [Ort des Abflughafens / Zielflughafens / Niederlassung]
In Sachen
[Hauptkläger] und weitere Kläger (siehe Anlage)
- vertreten durch [Hauptkläger] aufgrund Vollmacht
gegen
[Airline-Name]
vertreten durch [gesetzlicher Vertreter / Niederlassungsleiter Deutschland]
[Adresse]
erhebe ich Klage und beantrage:
```
### 2. Anträge
```
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu 1 [Name]
[Betrag] EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit [Datum Frist erste Mahnung + 1] zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu 2 [Name]
[Betrag] EUR nebst Zinsen wie zu 1.
3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu 3 [Name minderjährig]
vertreten durch die Erziehungsberechtigten [Name]
[Betrag] EUR nebst Zinsen wie zu 1.
4. Die Beklagte traegt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorlaeufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 11 ZPO).
```
### 3. Streitwert
```
Streitwert: [Summe der Einzelanspruechen]
```
### 4. Sachverhalt
```
1. Die Klagepartei buchte am [Datum] bei der Beklagten die Beforderung
gemäß Buchungscode [PNR] auf dem Flug [Flugnummer] am [Datum] von
[Abflughafen] nach [Zielflughafen] in Economy.
Beweis: Buchungsbestätigung, Anlage K1
2. Die Klagepartei meldete sich am Tag des Flugs rechtzeitig zum
Check-in. Sie hatte ein gültiges Ticket und alle Reisedokumente.
Beweis: Boardingpaesse, Anlage K2
3. Der Flug wurde durch die Beklagte [annulliert / mit X Stunden
Verspätung durchgeführt / die Befoerderung wurde verweigert].
Beweis: Stoerungsmitteilung der Beklagten, Anlage K3
4. [Bei Annullierung mit Ersatzflug:] Die Beklagte bot Ersatzflug
[Flugnummer] am [Datum] an, mit dem die Klagepartei das Endziel
[X] Stunden verspätet erreichte.
Beweis: Ersatz-Boardingpaesse, Anlage K4
5. [Falls Auslagen entstanden:] Aufgrund der Annullierung musste die
Klagepartei [Hotel Verpflegung Telefon] in Höhe von [Y] EUR
aufwenden.
Beweis: Belege, Anlage K5
6. Mit Schreiben vom [Datum] forderte die Klagepartei die Beklagte
zur Zahlung auf [Erste Stufe]; mit Schreiben vom [Datum]
zur Zahlung nochmals [Mahnung].
Beweis: Forderungs- und Mahnschreiben mit Einschreiben-Rückschein,
Anlagen K6 K7
7. Die Beklagte zahlte nicht.
```
### 5. Rechtliche Würdigung
```
1. Anspruchsgrundlage: Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004.
2. Anwendungsbereich: Der Flug erfüllt die Voraussetzungen des Art. 3
Abs. 1 VO 261/2004 (Abflug aus einem EU-Mitgliedstaat).
3. Tatbestand: Der Flug wurde
[bei Annullierung] gemäß Art. 5 VO 261/2004 annulliert. Der
urspruengliche Flug fand nicht statt; der Ersatzflug am [Datum] erfolgte
mit gravierender Änderung.
[bei Verspätung] Der Flug erreichte das Endziel mit [X] Stunden
Verspätung gemäß Art. 6 VO 261/2004 iVm EuGH-Rechtsprechung Sturgeon
C-402/07 — bei mehr als drei Stunden Verspätung am Endziel entsteht
ein Ausgleichsanspruch wie bei Annullierung.
[bei Anschlussflug] Maßgeblich ist die Endzielverspätung gemäß EuGH
C-11/11 (Folkerts).
4. Distanz: Die Grosskreisdistanz [Abflug zu Endziel] betraegt [X] km.
Dies entspricht der Stufe [1/2/3] des Art. 7 VO 261/2004.
5. Höhe des Anspruchs: [250 / 400 / 600] EUR pro Passagier;
bei [3] Passagieren [Gesamtbetrag] EUR.
6. Keine Befreiung wegen außergewöhnlicher Umstaende (Art. 5 Abs. 3
VO 261/2004). Die Beklagte hat sich auf [Begründung der Airline]
berufen. Dies verfaengt aus folgenden Gründen nicht:
[Bei technischem Defekt:] Technische Defekte sind nach EuGH, Urt. v.
22.12.2008 — C-549/07 (Wallentin-Hermann), regelmäßig nicht als
außergewöhnliche Umstaende einzuordnen, weil sie Teil der normalen
Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind.
[Bei wildem Streik:] EuGH, Urt. v. 17.04.2018 — C-195/17 (Kruesemann),
ein wilder Streik des eigenen Personals stellt keinen außergewöhnlichen
Umstand dar.
Die Beweislast für außergewöhnliche Umstaende und für die
Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen liegt bei der Beklagten.
7. Verzug: Mit Ablauf der mit Schreiben vom [Datum] gesetzten Zahlungsfrist
trat Verzug ein (§ 286 Abs. 1 BGB). Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1
BGB.
8. Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG bis zehntausend
Euro). Oertliche Zuständigkeit [Abflughafen / Zielflughafen]
gemäß EuGH C-204/08 (Rehder).
```
### 6. Beweisangebote
```
Beweise:
Urkundenbeweis durch beigefuegte Anlagen K1 bis K7.
Parteivernehmung der Klagepartei zum Verlauf vor Ort.
Im Bestreitensfall: Auskunft des Flughafens [Name] über tatsächliche
Abflug- und Ankunftszeiten (Anregung gerichtlicher Beiziehung).
```
### 7. Anlagen
```
K1 Buchungsbestätigung
K2 Boardingpaesse
K3 Stoerungsmitteilung der Airline
K4 Ersatzboardingpaesse (sofern vorhanden)
K5 Belege zu Auslagen
K6 Forderungsschreiben vom [Datum] mit Einschreiben-Rückschein
K7 Mahnschreiben vom [Datum] mit Einschreiben-Rückschein
K8 Vollmachten der Mitreisenden
```
### 8. Unterschrift
```
[Ort, Datum]
[Name (und ggf. Initialen aller Kläger oder Vollmachtsverweis)]
```
## Anwaltszwang
- **Kein Anwaltszwang** vor dem Amtsgericht (§ 78 ZPO e contrario).
- Selbstvertretung möglich aber rechtliche Risiken vorhanden — vor Klage Skill `airline-standardausreden-pruefen` nutzen.
## Versandweg
- **Schriftlich** per Post oder zur Niederschrift.
- **Elektronisch** wenn Mandant beA/EGVP-Zugang hat — für Privatpersonen üblicherweise nicht.
## Streitgenossenschaft
- **Mehrere Passagiere** können als Streitgenossen klagen (§ 60 ZPO).
- Eine Klageschrift für alle — separate Anträge je Kläger.
- Vollmacht der Mitreisenden erforderlich (Skill `vollmacht-familienmitglieder`).
## Ausgabe
- `klage-fluggast-<datum>.docx` und PDF.
- Anlagenkonvolut (siehe nächste Sektion).
- Streitwert- und Kostenberechnung.
- Hinweis zur Gerichtswahl Abflughafen / Zielflughafen / Niederlassungssitz.
## Anlagen-Übergabe
Unmittelbar nach Erstellung der Klageschrift den Skill `fluggastrechte-anlagen-bauen` aufrufen — ohne ordnungsgemäßes Anlagenkonvolut ist die Klage nicht einreichungsfähig.
Übergabe-Schema:
```yaml
schriftsatz: klage-fluggast-<datum>.docx
rohbelege_verzeichnis: <fall>/belege/
ausgabeverzeichnis: <fall>/anlagen/
bundle: true # Pflicht — beA verlangt geschlossenes PDF
schriftgrad_stempel: 12
schrift_stempel: Arial-Bold
bezeichnung: "Anlage K"
```
beA-Konvention:
- Anlagen werden im beA als separate PDFs eingereicht, jeweils mit Stempel oben rechts in Arial 12 FETT.
- Dateiname ohne Umlaute und ohne Leerzeichen: `Anlage_K_1.pdf`, `Anlage_K_2.pdf`, …
- Reihenfolge muss der Erwähnung im Schriftsatz entsprechen — der Skill `fluggastrechte-anlagen-bauen` erzwingt dies.
- Sammel-PDF `Schriftsatz_mit_Anlagen.pdf` zusätzlich erzeugen für eigenes Aktenexemplar.
## Hinweise
- Vor Klage bei kleineren Anspruechen Schlichtungsstelle Luftverkehr (SOEP) versuchen — kostenfrei und meist erfolgreich.
- Bei Erfolg keine Verjährungshemmung allein durch SOEP-Verfahren — Verjährungsprüfung beachten (drei Jahre § 195 BGB).
## Zentrale Anspruchsgrundlagen & Normen
- Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 — Ausgleichszahlung 250/400/600 EUR je nach Distanzklasse
- Art. 5 Abs. 1 lit. c VO (EG) Nr. 261/2004 — Annullierung; Art. 6 VO — Verspaetung
- Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 — Befreiung nur bei aussergewoehnlichen Umstaenden (Beweislast Airline)
- § 23 Nr. 1 GVG (i.d.F. seit 01.01.2026) — sachliche Zustaendigkeit Amtsgericht bis 10.000 EUR
- §§ 12, 13, 17 ZPO — oertliche Zustaendigkeit allgemein
- § 253 ZPO — Klageerhebung Schriftform, Mindestinhalt Klageschrift
- § 60 ZPO — Streitgenossenschaft mehrerer Passagiere
- §§ 286, 288 BGB — Verzug und Verzugszinsen
- § 195, § 199 Abs. 1 BGB — Verjährung drei Jahre
## Aktuelle Rechtsprechung
- EuGH, Urt. v. 09.07.2009 — C-204/08 (Rehder), NJW 2009, 2697 — oertliche Zustaendigkeit wahlweise am Abflug- oder Zielflughafen; Art. 33 Montrealuer Uebereinkommen gilt nicht fuer VO 261/2004
- EuGH, Urt. v. 19.11.2009 — C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon), NJW 2010, 43 — Verspaetung von drei Stunden oder mehr am Endziel begruendet Ausgleichsanspruch wie Annullierung; Gleichbehandlungsgebot
- EuGH, Urt. v. 26.02.2013 — C-11/11 (Folkerts), NJW 2013, 1291 — bei Anschlussflug massgeblich ist Verspaetung am Endziel; auch wenn einzelne Teilstrecken puenktlich
- EuGH, Urt. v. 22.12.2008 — C-549/07 (Wallentin-Hermann), NJW 2009, 347 — technische Maengel kein aussergewoehnlicher Umstand; Airline traegt vollstaendige Beweislast fuer alle zumutbaren Massnahmen
- BGH, Urt. v. 21.08.2012 — X ZR 138/11, NJW 2012, 3372 — Verjährung richtet sich nach § 195 BGB drei Jahre; keine kuerzen Sonderfristen
## Kommentarliteratur
- Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, 5. Aufl. 2023, Art. 7 Rn. 1 ff. (Ausgleichszahlung) und Art. 5 Rn. 80 ff. (aussergewoehnliche Umstaende)
- Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Strassenverkehrs, 6. Aufl. 2021 — Vergleich Beweislastverteilung Transportrecht
- Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 60 Rn. 8 (Streitgenossenschaft Klage mehrerer Passagiere)
## Triage vor Klageerhebung
1. Schlichtung versucht? → SOEP-Verfahren erst ausschoepfen (kostenfrei); danach Klage
2. Verjährung geprueft? → drei Jahre ab Jahresende des Flugjahres (§ 195 i.V.m. § 199 BGB)
3. Streitwert berechnet? → bei > 10.000 EUR Landgericht (§ 71 GVG) + Anwaltszwang § 78 ZPO
4. Beweismittel vollstaendig? → Boardingpaesse, Buchungsbestaetigung, Stoerungsbestaetigung, Mahnschreiben
5. Richtige Beklagte? → ausfuehrendes Luftfahrtunternehmen (nicht Reiseveranstalter), Art. 2 lit. b VO 261/2004
6. Gerichtswahl getroffen? → Abflughafen / Zielflughafen nach EuGH C-204/08 (Rehder)
## Adressat & Tonfall
Adressat: Amtsgericht am gewaehlten Gerichtsstand — Tonfall sachlich-juristisch; Schriftsatz ohne Anwaltszwang trotzdem klar strukturiert nach § 253 ZPO-Mindestinhalt (Parteien, Antrag, Begruendung, Beweisangebote)