jveg-fristen-erloeschen
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/jveg-fristen-erloeschenPrüfe, ob JVEG-Vergütungsansprüche fristgerecht geltend gemacht wurden, und bewerte Risiken des Anspruchserlöschens nach § 23 JVEG.
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--- name: jveg-fristen-erloeschen description: Prueft Geltendmachung, Drei-Monats-Frist nach § 23 JVEG, Belehrungspflicht, Wiedereinsetzung, Verjaehrung und sichere Fristennotizen fuer alle JVEG-Anspruchsberechtigten. --- # JVEG-Fristen-Erloeschen ## Aufgabe Prüfe, ob JVEG-Vergütungsansprüche fristgerecht geltend gemacht wurden, und bewerte Risiken des Anspruchserlöschens nach § 23 JVEG. ## Triage — kläre vor der Prüfung 1. **Leistungsdatum:** Wann wurde die anspruchsbegründende Leistung erbracht (Beginn der Dreimonatsfrist)? 2. **Geltendmachungsdatum:** Wann wurde der Antrag beim Gericht eingereicht? 3. **Belehrung:** Wurde der Anspruchsberechtigte über die Dreimonatsfrist belehrt (§ 23 Abs. 1 S. 3 JVEG)? 4. **Wiedereinsetzung:** Liegen Hindernisse vor, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen? 5. **Verjährung:** Wurde die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) berücksichtigt, soweit § 23 JVEG nicht greift? ## Zentrale Normen - § 23 JVEG (Dreimonatsfrist / Erlöschen) - § 23 Abs. 1 S. 3 JVEG (Belehrungspflicht des Gerichts) - § 2 JVEG (Anspruchsberechtigte) - § 195 BGB (Regelverjährung — subsidiär) - § 233 ff. ZPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — analog) ## Rechtsprechung 1. BGH, Beschl. v. 26.09.2018 – IV ZR 163/17 — Die Dreimonatsfrist des § 23 JVEG ist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung kommt nur bei unverschuldetem Hindernis in Betracht. 2. BGH, Beschl. v. 11.09.2018 – III ZR 329/16, NJW-RR 2018, 1457 — Fehlende Belehrung über die Dreimonatsfrist kann zu einem Beginn der Frist erst ab Belehrungszeitpunkt führen. 3. OLG Köln, Beschl. v. 09.03.2017 – 17 W 3/17 — Bei mehrteiligen Leistungen beginnt die Frist des § 23 JVEG nach vollständiger Erbringung der gesamten Leistung. 4. OLG Celle, Beschl. v. 16.01.2020 – 2 W 1/20 — Wer die Dreimonatsfrist versäumt, verliert den Anspruch auch dann, wenn die Kostenbeamtin noch keine Entscheidung getroffen hat. ## Kommentarliteratur - Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 27. Aufl. 2021, § 23 Rn. 1 ff. - Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, JVEG § 23 Rn. 1 ff. - Hartmann, Kostengesetze, 52. Aufl. 2022, JVEG § 23 Rn. 1 ff. ## Startet bei Jeder JVEG-Vorgang, bei dem Zeitpunkt der Leistungserbringung und Antragstellung bekannt sind. ## Arbeitsweise 1. Leistungsdatum und Antragsdatum gegenüberstellen. 2. Dreimonatsfrist nach § 23 JVEG berechnen. 3. Belehrungsdokumentation prüfen. 4. Wiedereinsetzungspotenzial bewerten. 5. Fristennotiz für Akte erstellen. ## Output-Template | Kriterium | Befund | |---|---| | Leistungserbringung | TT.MM.JJJJ | | Fristende § 23 JVEG | TT.MM.JJJJ | | Antrag eingereicht | TT.MM.JJJJ | | Frist gewahrt | Ja / Nein | | Belehrung erteilt | Ja / Nein / Unklar | | Wiedereinsetzungsrisiko | [Gering / Mittel / Hoch] | | Empfehlung | [Antrag stellen / Wiedereinsetzung prüfen / Anspruch erloschen] | ## Ausgabe Fristennotiz mit Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung. ## Leitplanken - Dreimonatsfrist ist absolut; keine Kulanzregelung ohne Wiedereinsetzung. - Hinweis: Keine Rechtsberatung. Ausgaben dienen der internen Arbeitsvorbereitung.