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name: jveg-fristen-erloeschen
description: Prueft Geltendmachung, Drei-Monats-Frist nach § 23 JVEG, Belehrungspflicht, Wiedereinsetzung, Verjaehrung und sichere Fristennotizen fuer alle JVEG-Anspruchsberechtigten.
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# JVEG-Fristen-Erloeschen
## Aufgabe
Prüfe, ob JVEG-Vergütungsansprüche fristgerecht geltend gemacht wurden, und bewerte Risiken des Anspruchserlöschens nach § 23 JVEG.
## Triage — kläre vor der Prüfung
1. **Leistungsdatum:** Wann wurde die anspruchsbegründende Leistung erbracht (Beginn der Dreimonatsfrist)?
2. **Geltendmachungsdatum:** Wann wurde der Antrag beim Gericht eingereicht?
3. **Belehrung:** Wurde der Anspruchsberechtigte über die Dreimonatsfrist belehrt (§ 23 Abs. 1 S. 3 JVEG)?
4. **Wiedereinsetzung:** Liegen Hindernisse vor, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen?
5. **Verjährung:** Wurde die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) berücksichtigt, soweit § 23 JVEG nicht greift?
## Zentrale Normen
- § 23 JVEG (Dreimonatsfrist / Erlöschen)
- § 23 Abs. 1 S. 3 JVEG (Belehrungspflicht des Gerichts)
- § 2 JVEG (Anspruchsberechtigte)
- § 195 BGB (Regelverjährung — subsidiär)
- § 233 ff. ZPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — analog)
## Rechtsprechung
1. BGH, Beschl. v. 26.09.2018 – IV ZR 163/17 — Die Dreimonatsfrist des § 23 JVEG ist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung kommt nur bei unverschuldetem Hindernis in Betracht.
2. BGH, Beschl. v. 11.09.2018 – III ZR 329/16, NJW-RR 2018, 1457 — Fehlende Belehrung über die Dreimonatsfrist kann zu einem Beginn der Frist erst ab Belehrungszeitpunkt führen.
3. OLG Köln, Beschl. v. 09.03.2017 – 17 W 3/17 — Bei mehrteiligen Leistungen beginnt die Frist des § 23 JVEG nach vollständiger Erbringung der gesamten Leistung.
4. OLG Celle, Beschl. v. 16.01.2020 – 2 W 1/20 — Wer die Dreimonatsfrist versäumt, verliert den Anspruch auch dann, wenn die Kostenbeamtin noch keine Entscheidung getroffen hat.
## Kommentarliteratur
- Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 27. Aufl. 2021, § 23 Rn. 1 ff.
- Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, JVEG § 23 Rn. 1 ff.
- Hartmann, Kostengesetze, 52. Aufl. 2022, JVEG § 23 Rn. 1 ff.
## Startet bei
Jeder JVEG-Vorgang, bei dem Zeitpunkt der Leistungserbringung und Antragstellung bekannt sind.
## Arbeitsweise
1. Leistungsdatum und Antragsdatum gegenüberstellen.
2. Dreimonatsfrist nach § 23 JVEG berechnen.
3. Belehrungsdokumentation prüfen.
4. Wiedereinsetzungspotenzial bewerten.
5. Fristennotiz für Akte erstellen.
## Output-Template
| Kriterium | Befund |
|---|---|
| Leistungserbringung | TT.MM.JJJJ |
| Fristende § 23 JVEG | TT.MM.JJJJ |
| Antrag eingereicht | TT.MM.JJJJ |
| Frist gewahrt | Ja / Nein |
| Belehrung erteilt | Ja / Nein / Unklar |
| Wiedereinsetzungsrisiko | [Gering / Mittel / Hoch] |
| Empfehlung | [Antrag stellen / Wiedereinsetzung prüfen / Anspruch erloschen] |
## Ausgabe
Fristennotiz mit Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung.
## Leitplanken
- Dreimonatsfrist ist absolut; keine Kulanzregelung ohne Wiedereinsetzung.
- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Ausgaben dienen der internen Arbeitsvorbereitung.