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name: inso-vorsatzanfechtung-133
description: "§ 133 InsO: Vorsatzanfechtung. Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, Kenntnis des Anfechtungsgegners. Neufassung seit 5. April 2017: zehn und vier Jahre Fristen. Kenntnisvermutungen."
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# Vorsatzanfechtung — § 133 InsO
## Triage — kläre vor der Prüfung
1. Handelte der Schuldner mit Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung — ist dieser durch Indizien (Zahlungsunfähigkeit, Inkongruenz, nahestehende Person) nachweisbar?
2. Kannte der Anfechtungsgegner den Benachteiligungsvorsatz, oder greift die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO?
3. Liegt die Handlung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist (§ 133 Abs. 1) oder der Vier-Jahres-Frist (§ 133 Abs. 2 bei nahestehenden Personen)?
4. Handelt es sich um eine kongruente Deckung (§ 133 Abs. 3 InsO — Einschränkung seit AnfRefG 2017)?
5. Greift das Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO i.V.m. § 133 Abs. 3 InsO?
## Zentrale Normen
§ 133 InsO (Vorsatzanfechtung) — § 129 InsO (Grundtatbestand) — § 130 InsO (kongruente Deckung) — § 131 InsO (inkongruente Deckung) — § 138 InsO (nahestehende Personen) — § 142 InsO (Bargeschäftsprivileg) — § 143 InsO (Rückgewähr) — § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) — Art. 1 AnfRefG 2017
## Rechtsprechung
BGH, Urt. v. 29.04.2004 – IX ZR 195/03, BGHZ 159, 113 = NJW 2004, 2442 — Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 InsO liegt vor, wenn der Schuldner beim Handeln weiß, dass er nicht mehr alle Gläubiger befriedigen kann; dolus eventualis genügt. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners wird bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vermutet.
BGH, Urt. v. 13.04.2006 – IX ZR 158/05, NJW 2006, 2701 — Inkongruente Deckungshandlungen sind starke Indizien für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Anfechtungsgegners; der Anfechtungsgegner trägt die Beweislast für das Fehlen des Vorsatzes.
BGH, Urt. v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20, NJW 2021, 2188 — Nach der Reform durch das AnfRefG 2017 beschränkt § 133 Abs. 3 InsO die Vorsatzanfechtung bei kongruenten Deckungen: Kannte der Anfechtungsgegner den Benachteiligungsvorsatz nicht, ist die Anfechtung ausgeschlossen.
BGH, Urt. v. 18.11.2021 – IX ZR 133/20, NJW 2022, 621 — Die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte und wusste, dass die Handlung Gläubiger benachteiligen würde; beide Elemente müssen positiv festgestellt sein.
## Kommentarliteratur
Kayser in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2023, § 133 Rn. 1–100 (Benachteiligungsvorsatz, Kenntnis, AnfRefG 2017).
Gehrlein in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2023, § 133 Rn. 1–80 (Vorsatzbegriff, Vermutungsregel, § 133 Abs. 3).
Brinkmann in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2023, § 133 Rn. 85–110 (Bargeschäft, nahestehende Personen).
## Obersatz
Anfechtbar sind nach § 133 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der Handlung den Vorsatz kannte.
## Reform 2017 — Wesentliche Änderungen
Das AnfRefG vom 5. April 2017 hat § 133 InsO grundlegend geändert:
**Neue Fristen:**
- § 133 Abs. 1 InsO (allgemein): zehn Jahre vor Antrag.
- § 133 Abs. 2 InsO (nahestehende Personen, entgeltliche Verträge): vier Jahre vor Antrag.
**Einschränkung bei kongruenten Deckungen:**
§ 133 Abs. 3 InsO: Kannte der Anfechtungsgegner weder die Zahlungsunfähigkeit noch den Benachteiligungsvorsatz, entfällt die Anfechtung.
## Tatbestandsmerkmale § 133 Abs. 1 InsO
### 1. Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. **Indizien:**
- Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit.
- Inkongruente Leistung (starkes Indiz).
- Handeln zugunsten von nahestehenden Personen.
### 2. Kenntnis des Anfechtungsgegners
**Vermutungsregel § 133 Abs. 1 S. 2 InsO:** Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung Gläubiger benachteiligte.
### 3. Zehn-Jahres-Frist
Rechtshandlung innerhalb von zehn Jahren vor Insolvenzantrag.
## § 133 Abs. 2 InsO — Nahestehende Personen
Entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen (§ 138 InsO) innerhalb von vier Jahren: anfechtbar bei Benachteiligungsvorsatz.
## Prüfschema
1. Benachteiligungsvorsatz nachweisbar (direkt oder Indizien)?
2. Kenntnis des Anfechtungsgegners (Vermutung § 133 Abs. 1 S. 2)?
3. Frist (10 Jahre / 4 Jahre bei nahestehenden)?
4. § 133 Abs. 3 InsO (kongruente Deckung, Einschränkung)?
5. Bargeschäftsprivileg § 142 InsO?
## Output-Template
**Prüfung § 133 InsO — Vorsatzanfechtung**
Sachverhalt (kurz): [...]
| Merkmal | Ergebnis |
|---|---|
| Benachteiligungsvorsatz (direkt/Indizien) | ja: [...] / nein |
| Kenntnis des Anfechtungsgegners | ja / Vermutung § 133 Abs. 1 S. 2 |
| Zeitraum | [...] Jahre → ≤10 Jahre? ja / ≤4 Jahre (nahestehend)? |
| § 133 Abs. 3 InsO (kongruente Deckung) | greift / greift nicht |
| Bargeschäftsprivileg § 142 InsO | ja / nein |
**Ergebnis:** Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. [...] InsO [begründet / unbegründet].
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.