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name: inso-kongruente-deckung-130
description: "§ 130 InsO: Anfechtung kongruenter Deckung. Sicherung oder Befriedigung in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag. Zahlungsunfaehigkeit und Kenntnis des Anfechtungsgegners."
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# Kongruente Deckung — § 130 InsO
## Triage — kläre vor der Prüfung
1. Konnte der Anfechtungsgegner die erlangte Sicherung oder Befriedigung in dieser Art und zu diesem Zeitpunkt beanspruchen (kongruent = kein § 131 InsO)?
2. In welchem Zeitraum vor dem Insolvenzantrag wurde die Handlung vorgenommen — letzter Monat oder 2.–3. Monat?
3. Lag Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 InsO) objektiv vor?
4. Kannte der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit (bei 2.–3. Monat zwingend)?
5. Kommt § 131 InsO (inkongruente Deckung) als schärfere Norm in Betracht?
## Zentrale Normen
§ 130 InsO (kongruente Deckung) — § 129 InsO (Grundtatbestand) — § 131 InsO (inkongruente Deckung, schärfer) — § 142 InsO (Bargeschäftsprivileg) — § 143 InsO (Rückgewähr) — § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) — § 133 InsO (Vorsatzanfechtung)
## Rechtsprechung
BGH, Urt. v. 25.02.2016 – IX ZR 109/15, NJW 2016, 1379 — § 130 InsO setzt für die erste Fallgruppe (letzter Monat) nur die objektive Zahlungsunfähigkeit voraus; die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist für Nr. 1 nicht erforderlich.
BGH, Urt. v. 07.05.2015 – IX ZR 95/14, NJW 2015, 2181 — Im zweiten und dritten Monat vor Insolvenzantrag ist nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO positive Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit oder von Umständen erforderlich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
BGH, Urt. v. 14.07.2016 – IX ZR 188/15, NJW-RR 2017, 231 — Einstellung der Zahlungen i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO begründet die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit; der Schuldner und Anfechtungsgegner tragen die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.
BGH, Urt. v. 22.09.2016 – IX ZR 208/15, NJW 2017, 250 — Das Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO kann auch bei kongruenter Deckung eingreifen, sofern die Voraussetzungen (Gleichwertigkeit, Unmittelbarkeit) vorliegen; es schließt die Anfechtung nach § 130 InsO aus.
## Kommentarliteratur
Kayser in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2023, § 130 Rn. 1–65 (Kongruenz, Fristen, Kenntnis).
Gehrlein in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2023, § 130 Rn. 1–50 (Zahlungsunfähigkeit, Abgrenzung § 131).
Brinkmann in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2023, § 130 Rn. 55–70 (Bargeschäftsausnahme).
## Obersatz
Anfechtbar sind nach § 130 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser beanspruchen konnte (kongruente Deckung), wenn die zeitlichen und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind.
## Tatbestandsmerkmale
### 1. Kongruente Deckung
Der Gläubiger erhält genau das, was ihm in dieser Art und zu diesem Zeitpunkt zustand. Kein Fall von § 131 InsO.
### 2. Zeitlicher Rahmen
**Letzter Monat vor Antrag (§ 130 Abs. 1 Nr. 1):** Zahlungsunfähigkeit muss objektiv vorgelegen haben.
**Zweiter und dritter Monat (§ 130 Abs. 1 Nr. 2):** Zusätzlich Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit.
### 3. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Schuldner kann fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen; Vermutung bei Zahlungseinstellung.
### 4. Kenntnis (bei Nr. 2)
Positive Kenntnis oder Kenntnis von zwingend darauf schließen lassenden Umständen.
## Prüfschema
1. Kongruenz festgestellt (kein § 131)?
2. Frist: letzter Monat (Nr. 1) oder 2.–3. Monat (Nr. 2)?
3. Zahlungsunfähigkeit objektiv nachgewiesen?
4. Bei Nr. 2: Kenntnis des Anfechtungsgegners?
5. Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) ausschließen?
## Output-Template
**Prüfung § 130 InsO — Kongruente Deckung**
Sachverhalt (kurz): [...]
| Merkmal | Ergebnis |
|---|---|
| Kongruenz bestätigt (kein § 131 InsO) | ja / nein |
| Zeitraum vor Insolvenzantrag | letzter Monat (Nr. 1) / 2.–3. Monat (Nr. 2) |
| Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO | ja: [Indizien] / nein |
| Kenntnis Anfechtungsgegner (Nr. 2) | ja / nein / entbehrlich (Nr. 1) |
| Bargeschäftsprivileg § 142 | nein → Anfechtung möglich |
**Ergebnis:** Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. [...] InsO [begründet / unbegründet].
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.