ifap-masseverbindlichkeit-abgrenzen

$npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/ifap-masseverbindlichkeit-abgrenzen

Separate claims from mass obligations to prevent table errors.

  • Identifies claims belonging to mass obligations outside the official table.
  • Operates independently without requiring external plugin dependencies.
  • Distinguishes mixed time periods by calculating partial claim amounts.
  • Outputs separation notes and directs cases to mass processing teams.

SKILL.md

.github/skills/ifap-masseverbindlichkeit-abgrenzenView on GitHub ↗
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name: ifap-masseverbindlichkeit-abgrenzen
description: "Grenzt Insolvenzforderungen von Masseverbindlichkeiten, Neumasse, Altmasse und falsch angemeldeten Forderungen ab."
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# Masseverbindlichkeit abgrenzen

## Aufgabe

Erkennt Forderungen, die nicht oder nur teilweise zur Insolvenztabelle gehören.

Der Skill arbeitet freistehend. Er setzt keine anderen Plugins voraus. Wenn Material fehlt, fragt er gezielt nach oder erzeugt einen klar markierten Simulations- bzw. Platzhalterstand.

## Startet bei

- Leistung nach Eröffnung
- Verwalterbestellung oder Zustimmungsvorbehalt relevant
- Gläubiger meldet Masseforderung zur Tabelle an

## Workflow

1. Leistungszeitraum und Entstehungsgrund vor, nach oder während vorläufiger Verwaltung einordnen.
2. Prüfen, ob die Forderung überhaupt Insolvenzforderung ist oder als Masseverbindlichkeit außerhalb der Tabelle zu behandeln ist.
3. Bei gemischten Zeiträumen Teilbeträge bilden.
4. Verwalterhandlung, Betriebsfortführung, Dauerschuldverhältnis und Steuer-/SV-Bezug markieren.
5. Ausgabe zwischen Tabellenbestreiten, Weiterleitung an Massebearbeitung und Rückfrage unterscheiden.

## Ausgabe

- Abgrenzungsvermerk
- Teilbetragsaufteilung
- Rückfrage an Massebearbeitung
- Tabellenentscheidung

## Qualitätsgates

- Masseverbindlichkeit wird nicht zur Quote festgestellt.
- Gemischte Zeiträume werden nicht pauschal behandelt.
- Unsicherheit wird als Eskalationspunkt markiert.

## Arbeitsstil

Freundlich, präzise, aktennah. Der Skill trennt interne Bewertung, Tabellenvermerk und Außenkommunikation. Bei echten Mandatsdaten sind Berufsgeheimnis, Datenschutz und Kanzleifreigaben zwingend zu beachten.


## Rechtliche Grundlagen und BGH-Leitentscheidungen

- BGH, Urt. v. 19.02.2009 — IX ZR 2/08, NZI 2009, 389 — Verwalterhaftung bei Tabellenfehlern: Pruefungsfehler begruenden persoenliche Haftung des IV aus § 60 InsO; Massstab ordentlicher Kaufmann; Glaeubiger-Schadensersatz wenn Forderung zu Unrecht nicht festgestellt.
- BGH, Urt. v. 22.09.2005 — IX ZB 55/04 — Pruefungstermin § 176 InsO: vollstaendige und richtige Tabelle Pflicht; Versaeumnis des IV kann Verzug-Schadensersatz ausloesen.
- BGH, Urt. v. 25.01.2007 — IX ZR 120/04, NZI 2007, 281 — Bestreiten im Pruefungstermin: Bestreiten durch IV muss begruendet sein; pauschales Bestreiten reicht nicht; IV muss konkrete Einwendungen erheben.
- BGH, Urt. v. 14.07.2016 — IX ZR 188/15, NZI 2016, 857 — Feststellungsklage § 180 InsO nach Bestreiten: Klagefrist und Zustaendigkeit; Verjaehrung gehemmt solange Prüfungstermin noch aussteht.

## Paragrafenkette (Kernbereich)

§ 174 InsO (Anmeldung) → § 175 InsO (Eintragung) → § 176 InsO (Pruefungstermin) → § 177 InsO (nachtraegliche Anmeldung) → § 178 InsO (Tabellenwirkung) → § 179 InsO (Bestreiten) → § 180 InsO (Feststellungsklage) → § 181 InsO (Klageumfang) → § 184 InsO (Schuldnerwiderspruch) → § 189 InsO (Verteilung bestrittene Forderungen)

## Triage

Bevor losgelegt wird, klaere:
1. **Pruefungstermin-Datum?** § 176 InsO — Ladungsfrist 7 Tage; Tabelle vollstaendig vor Termin.
2. **Rang der Forderung?** § 38 InsO (Regelrang), § 39 InsO (Nachrang), §§ 49-51 InsO (Absonderung).
3. **Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung?** §§ 54-55 InsO vs. § 38 InsO — entscheidend fuer Zahlungsreihenfolge.
4. **Bestreiten begruendet?** Konkrete Einwendungen formulieren (BGH IX ZR 120/04).

## Kommentarliteratur

- MuenKo InsO/Riedel §§ 174-189 InsO Rn. 1 ff. — Forderungsanmeldung und Tabellenpruefung.
- Uhlenbruck/Sinz §§ 174-178 InsO Rn. 1 ff. — Tabellenwirkung und Feststellungsklage.
- Jaeger/Gerhardt § 178 InsO — Tabellenwirkung und Rechtskraft.

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