haendler-distributor-pflichten-art-24

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Händler (distributor) sind alle Akteure in der Lieferkette, die ein Hochrisiko-KI-System bereitstellen, ohne Anbieter oder Einführer zu sein und ohne das System wesentlich zu verändern. Art. 24 KI-VO legt ihre Pflichten fest.

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name: haendler-distributor-pflichten-art-24
description: "Pflichten von Haendlern (Distributoren) von Hochrisiko-KI nach Art. 24 KI-VO: Plausibilitaetspruefung CE-Kennzeichnung Konformitaetserklaerung Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Wann wird der Haendler zum Anbieter oder Einfuehrer?"
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# Händler-Pflichten (Distributor) — Art. 24 KI-VO

## Zweck

Händler (distributor) sind alle Akteure in der Lieferkette, die ein Hochrisiko-KI-System bereitstellen, ohne Anbieter oder Einführer zu sein und ohne das System wesentlich zu verändern. Art. 24 KI-VO legt ihre Pflichten fest.

## Wer ist Händler?

Ein Händler ist eine in der Lieferkette tätige natürliche oder juristische Person, die ein Hochrisiko-KI-System im Unionsmarkt bereitstellt, ohne es in eigener Verantwortung in Verkehr zu bringen oder zu nutzen.

**Typische Beispiele:** Softwaremarktplätze, IT-Reseller, Systemintegratoren (soweit sie das System nicht wesentlich verändern), Cloud-Anbieter (in bestimmten Konstellationen).

## Pflicht 1 — Plausibilitätsprüfung vor Bereitstellung (Art. 24 Abs. 1 KI-VO)

Bevor der Händler ein Hochrisiko-KI-System bereitstellt, muss er prüfen, ob:
- Das System die CE-Kennzeichnung trägt
- Die EU-Konformitätserklärung vorhanden und zugänglich ist
- Die Gebrauchsanweisung in der Sprache des Mitgliedstaates vorliegt, in dem das System bereitgestellt wird
- Der Anbieter und gegebenenfalls der Einführer ihre Pflichten nach Art. 16 bis 23 KI-VO erfüllt haben (soweit dies der Händler anhand der verfügbaren Informationen beurteilen kann)

**Prüffragen:**
- Liegt Ihnen die CE-Kennzeichnung des Systems vor?
- Liegt Ihnen die EU-Konformitätserklärung vor?
- Liegt die Gebrauchsanweisung in der relevanten Sprache vor?

## Pflicht 2 — Keine Bereitstellung bei bekanntem Verstoß (Art. 24 Abs. 1 lit. b KI-VO)

Der Händler darf das System nicht bereitstellen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass:
- Das System nicht den Anforderungen der KI-VO entspricht
- Das System eine ernste Gefahr darstellt

## Pflicht 3 — Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden (Art. 24 Abs. 2 KI-VO)

Der Händler muss:
- Mit nationalen Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage kooperieren
- Dokumentation bereitstellen, die die Konformität des Systems nachweist (soweit er darüber verfügt)
- Die Identität des Anbieters und des Einführers angeben

## Pflicht 4 — Aufbewahrung (Art. 24 Abs. 3 KI-VO)

Der Händler muss für zehn Jahre aufbewahren:
- Kopie der Konformitätserklärung (soweit er darüber verfügt)
- Kontaktdaten des Anbieters und des Einführers

## Wann wird der Händler zum Anbieter oder Einführer?

**Zum Anbieter wird der Händler (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 KI-VO), wenn er:**
- Das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt
- Das System wesentlich verändert (auch durch Konfiguration, Anpassung, Re-Training)
- Den bestimmungsgemäßen Zweck des Systems ändert

**Zum Einführer wird der Händler, wenn:**
- Das System aus einem Drittland stammt und er das System als Erster in der EU in Verkehr bringt

**Prüffragen:**
- Verändern Sie das System in irgendeiner Weise (Konfiguration, Anpassung, Fine-Tuning)?
- Vermarkten Sie das System unter eigenem Namen oder eigener Marke?

## Praktische Bedeutung für Software-Marktplätze

Betreiber von App-Stores oder Software-Marktplätzen, auf denen Hochrisiko-KI-Systeme angeboten werden, können als Händler eingestuft werden. Sie müssen dann die Pflichten nach Art. 24 KI-VO erfüllen.

Die Abgrenzung zu Hosting-Diensten, die nur infrastrukturelle Dienste erbringen (Mere-Conduit), ist noch nicht abschließend durch Leitlinien konkretisiert.

## Meldepflicht bei Risiken (Art. 24 Abs. 2 KI-VO)

Der Händler muss den Anbieter, den Einführer und die nationalen Behörden informieren, wenn er feststellt, dass das System eine Gefahr darstellt oder nicht der KI-VO entspricht.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2)
- EuGH, Urt. v. 07.12.2023 — C-634/21 (SCHUFA-Score), NJW 2024, 248 Rn. 49: KI-Scoring-System als automatisierte Einzelentscheidung nach Art. 22 DSGVO — Masstab fuer Hochrisiko-Klassifikation und Betreiberpflichten nach KI-VO.
- EuGH, Urt. v. 04.10.2024 — C-203/22 (Dun & Bradstreet), NJW 2025, 56 Rn. 38: Betreiber muss Entscheidungslogik offenlegen — Art. 13 KI-VO Transparenzpflicht und Art. 26 Abs. 6 Korrekturrecht.
- BGH, Urt. v. 19.06.2018 — VI ZR 184/17, NJW 2018, 2877 Rn. 15: Organisationspflichten bei technischen Systemen — massgeblich fuer KI-VO Betreiberpflichten und interne Governance.
- EuGH, Urt. v. 16.07.2020 — C-311/18 (Schrems II), NJW 2020, 2557 Rn. 87: Drittlandtransfer bei KI-APIs erfordert Schutzgarantien; Art. 28 DSGVO AVV in KI-Lieferkette.

## Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
- Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz

## Kommentarliteratur
- Wendehorst/Grinzinger, AI Act, 1. Aufl. 2024, Art. 24 Rn. 3: Anwendungsbereich und Pflichten.
- Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 3. Aufl. 2024, Art. 22 Rn. 10: Wechselwirkung KI-VO und DSGVO.

## Triage zu Beginn
1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)?

## Output-Template — Pruefergebnis
**Adressat:** Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich
```
PRUEFERGEBNIS — HAENDLER DISTRIBUTOR PFLICHTEN ART 24
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 24 Rn. 3]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
    1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
```

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SkillDescription
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