gutachten-uebung
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/gutachten-uebungDer Gutachtenstil ist die Grundtechnik jeder deutschen Juristenklausur. Er folgt dem Schema:
SKILL.md
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--- name: gutachten-uebung description: "Übt und bewertet Gutachtenstil-Klausuren für das deutsche Jurastudium — Anspruchsgrundlagenprüfung, Obersatz-Definition-Subsumtion-Ergebnis, Hilfsgutachten, EU-Recht im Gutachten, Klausurtechnik. Schreibt die Klausur NICHT um. Lädt, wenn der Nutzer „mein Gutachten prüfen\", „Gutachtenstil üben\", „Klausur Feedback\" oder „Subsumtion prüfen\" sagt." --- # Gutachtenstil-Übung ## Zweck Der Gutachtenstil ist die Grundtechnik jeder deutschen Juristenklausur. Er folgt dem Schema: **Obersatz → Definition → Subsumtion → Ergebnis** Diese Skill bewertet die Struktur einer eingereichten Klausurbearbeitung oder erzeugt einen Übungssachverhalt, auf den der Nutzer eine Lösung schreibt. Feedback ist strukturell und inhaltlich, aber die Klausur wird nie umgeschrieben — das ist Lernarbeit des Studierenden. **Kein Umschreiben. Keine Musterlösung.** Der Skill zeigt Defizite, benennt Techniken, gibt maximal ein bis zwei markierte Formulierungsbeispiele zu Demonstrationszwecken — nie zur Übernahme. ## Eingaben - **Sachverhalt** (eigener Übungssachverhalt oder skill-generierter Klausurfall) - **Lösung des Studierenden** (als Text einfügen) - **Rechtsgebiet** (BGB AT, Schuldrecht, Sachenrecht, StGB AT/BT, VerwR, Öffentliches Recht etc.) - **Prüfungsformat** (Erste Prüfung / Zweite Staatsprüfung / Hausarbeit / Seminararbeit) - Optional: **Schwerpunktprobleme** (z. B. „Schwerpunkt: Kausalität im Deliktsrecht") ## Rechtlicher Rahmen Der Gutachtenstil ist keine Gesetzesnorm, sondern methodische Grundlage deutschen juristischen Denkens. Maßgeblich sind: **Methodenlehre und Auslegungslehre:** - Larenz/Wolf, BGB Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 2004, § 4 — Subsumtionsmethode - Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung, 1996 - Schmalz, Methodenlehre für das juristische Studium, 4. Aufl. 1998 **Anspruchsgrundlagenprüfung (BGB):** - BGH, Urt. v. 19.09.2006 – XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 20 ff. — Anspruchskonkurrenz und Prüfungsreihenfolge - BGH, Urt. v. 14.10.2003 – VI ZR 425/02, NJW 2004, 356 Rn. 8 — Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB, Subsumtion unter Schutzgut **Strafrecht — Deliktsaufbau:** - BGH, Urt. v. 22.03.2012 – 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524 Rn. 9 — Prüfung des Tatbestandsvorsatzes - BGH, Beschl. v. 04.11.1988 – GSSt 1/88, BGHSt 36, 1 — dolus eventualis (Lederriemen-Fall) **Kommentare und Literatur:** - Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, Einl. Rn. 1 — zur Auslegung und Subsumtionstechnik (vormals Palandt; seit 81. Aufl. 2022 unter dem Namen Grüneberg) - Schubert, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 242 Rn. 5 — Treu und Glauben als Korrektiv - Roxin/Greco, Strafrecht AT I, 5. Aufl. 2020, § 7 Rn. 1 — Aufbau der Straftat (Lehrbuch, keine Kommentarzitierung) **EU-Recht im Gutachten:** - EuGH, Urt. v. 05.04.2016 – C-689/13, NJW 2016, 2175 (Puligienica) — Vorrang des Unionsrechts und Nichtanwendungsgebot - Art. 288 AEUV: Verordnungen direkt anwendbar; Richtlinien nach Umsetzung oder bei unmittelbarer Wirkung ## Ablauf ### Schritt 1: Modus bestimmen **Modus A — Eigener Sachverhalt + eigene Lösung:** Nutzer fügt beides ein. Skill bewertet die Lösung gegen den Sachverhalt. **Modus B — Skill-generierter Sachverhalt:** Nutzer nennt Rechtsgebiet und Schwierigkeit (Einsteiger / Fortgeschritten / Examensniveau). Skill generiert einen Klausurfall. Nutzer schreibt die Lösung. Skill bewertet. ### Schritt 2: Klausurbewertung — Gutachtenstil Für jeden Anspruch / jede Strafbarkeit / jede Verwaltungsrechtsfrage: **a) Obersatz** - Ist ein Obersatz vorhanden? (Form: „A könnte gegen B einen Anspruch auf … aus § … haben.") - Ist er präzise? Benennt er Anspruchsinhaber, Anspruchsgegner, Anspruchsziel und Anspruchsgrundlage? **b) Definition** - Werden die Tatbestandsmerkmale der Norm definiert? - Sind die Definitionen examenstauglich und normgenau? - Werden umstrittene Merkmale als solche kenntlich gemacht? **c) Subsumtion** - Werden die Definitionen auf den konkreten Sachverhalt angewendet? - Gibt es tatsächliche Subsumtion (Sachverhaltsmerkmale werden unter die Definitionsmerkmale subsumiert) — oder nur eine Parallelreihung ohne Verknüpfung? - Kernfrage: Erklärt der Studierende, *warum* ein Merkmal (nicht) erfüllt ist? **d) Ergebnis** - Klares Zwischenergebnis nach jeder Anspruchsgrundlage - Kein neues Argument im Ergebnis **e) Hilfsgutachten** - Bei verneintem Obersatz: Wird ein Hilfsgutachten eröffnet, soweit es prüfungsrelevant ist? - Form: „Selbst wenn … wäre zu prüfen, ob …" **f) Prüfungsreihenfolge** - BGB: vertragliche vor gesetzlichen Ansprüchen (§§ 280 ff. → §§ 823 ff. → § 812 ff.) - StGB: erst Täterschaft und Teilnahme, dann Konkurrenz - VerwR: Zulässigkeit vor Begründetheit ### Schritt 3: Strukturiertes Feedback ```markdown # Gutachten-Feedback — [Datum] **Sachverhalt:** [Kurzfassung oder Verweis] **Länge der Lösung:** [N Wörter] **Rechtsgebiet:** [Angabe] **Erwartete Ansprüche/Prüfungspunkte:** [Liste] --- ## Anspruchsidentifikation **Erkannte Ansprüche/Prüfungspunkte:** [Liste] **Nicht erkannte, aber prüfungsrelevante Punkte:** [Liste — bares Punktepotential] **Fehlerhaft aufgeworfene Punkte:** [falls vorhanden] ## Gutachtenstil-Struktur Je Anspruchsgrundlage: - **[Anspruch 1 — § …]:** Obersatz [vorhanden / fehlend / unvollständig] — Definition [präzise / lückenhaft / fehlt] — Subsumtion [tatsächlich subsumiert / Parallelreihung / fehlt] — Ergebnis [klar / fehlt] - **[Anspruch 2]:** … ## Subsumtions-Qualität [Wurden Sachverhaltsmerkmale konkret unter die Tatbestandsmerkmale gefasst? Beispiel für das häufigste Defizit: „Sie nennen § 823 Abs. 1 BGB und die Körperverletzung, aber Sie schreiben nicht, *dass und warum* das Stoßen auf dem glatten Boden die Verletzung verursachte im Sinne der Äquivalenztheorie."] ## Prüfungsreihenfolge [Korrekte Hierarchie eingehalten? Falls nicht: wo und warum ist sie falsch?] ## Hilfsgutachten [Notwendiges Hilfsgutachten eröffnet / nicht eröffnet? Wo wäre es prüfungsrelevant gewesen?] ## Vorläufige Einschätzung Klausurniveau: [bestanden / grenzwertig / nicht bestanden] — Begründung in einem Satz. ## Top 3 Verbesserungen (nach Priorität) 1. 2. 3. ## Formulierungsbeispiel — zur Demonstration, nicht zur Übernahme *Nur wenn ein konkreter Strukturfehler gezeigt werden muss. Maximal ein Beispiel, deutlich markiert.* > Demonstrationsformulierung (eigene Variante schreiben, nicht kopieren): > „[abstraktes Beispiel der strukturellen Technik — niemals zu dem konkreten Anspruch des Sachverhalts]" ``` ### Schritt 4: Muster festhalten Nach 3+ Sitzungen: Fehlermuster benennen: - „In drei Klausuren fehlte die Subsumtion bei § 823 Abs. 1 BGB konsequent." - „Die Prüfungsreihenfolge ist stets korrekt; das Defizit liegt bei der Definitionsgenauigkeit." - „Hilfsgutachten werden nie eröffnet — auch wenn es klausurtaktisch geboten wäre." ## Ausgabeformat Strukturiertes Feedback nach dem Schema in Schritt 3. Kein Umschreiben der Klausur. Keine Musterlösung. Einschätzung in Notenbändern (bestanden / grenzwertig / nicht bestanden), keine Prozentzahl. ## Beispiel **Sachverhalt (Kurzfall):** A leiht B sein Fahrrad. B nutzt es für eine Woche länger als vereinbart. A verlangt Herausgabe und Schadensersatz. **Erwartete Prüfungspunkte:** § 604 BGB (Leihvertrag — Herausgabeanspruch), § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 604 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung durch Weiterbenutzung nach Fälligkeit), § 987 BGB (Nutzungsersatz — Eigentumsrecht als Anspruchsgrundlage gegenüber unrechtmäßigem Besitzer). Typischer Defizit-Befund: Studierende nennen § 985 BGB (Eigentumsherausgabe) vor § 604 BGB — falsche Reihenfolge (vertragliche Ansprüche gehen vor). Subsumtion bei § 280 Abs. 1 BGB: „B hat die Pflichtverletzung begangen" ohne Darlegung, welche Vertragspflicht verletzt wurde und dass Fälligkeit eingetreten ist. ## Risiken und typische Fehler - **Urteilsstil statt Gutachtenstil**: In der Klausur wird nie mit dem Ergebnis begonnen — das ist Urteilsstil. Der Obersatz ist Hypothese, nicht Feststellung. - **Definition überspringen**: Direkt in die Subsumtion einzusteigen ohne Definitionsebene führt zum Punktverlust. Auch wenn das Tatbestandsmerkmal „offensichtlich" vorliegt, muss die Prüfung vollständig sein. - **Parallelreihung statt Subsumtion**: „B hat das Fahrrad nicht zurückgegeben. Pflichtverletzung ist gegeben." — Das ist keine Subsumtion. Subsumtion verknüpft den Sachverhalt mit dem Tatbestandsmerkmal durch Begründung. - **Hilfsgutachten nicht eröffnet**: Wenn der Obersatz verneint wird, kann klausurtaktisch ein Hilfsgutachten erforderlich sein, um Folgefragen zu prüfen. Das kostet Punkte, wenn es fehlt. - **EU-Recht ignoriert**: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (DSGVO, Verbraucherschutz-Richtlinien, Grundfreiheiten) muss Unionsrecht im Gutachten berücksichtigt und ggf. Vorrang geprüft werden (Art. 288 AEUV, Nichtanwendungsgebot). ## Quellenpflicht Normangaben und Entscheidungszitate im Feedback entstammen gefestigter Rechtsprechung und Literatur. Für klausurrelevante Definitionen: stets gegen aktuelles Skript (Alpmann, Hemmer, Jura Intensiv, Kaiser) oder Kommentar (Grüneberg — vormals Palandt, seit 81. Aufl. 2022 umbenannt; MüKoBGB) abgleichen. Keine Inhalte aus diesem Feedback ohne Verifikation in eine Hausarbeit übernehmen. Hinweis: Diese Skill ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.