gesetzgebungskompetenz-pruefen

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> Kompetenz vor Inhalt. Ohne Kompetenz ist der ganze Entwurf umsonst.

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name: gesetzgebungskompetenz-pruefen
description: "Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 bis 74 GG pruefen bevor Entwurf aufgesetzt wird. Anwendungsfall Referent oder Verband fragt ob Bund oder Land regelungsbefogt ist. Ausschliessliche Bundeskompetenz Art. 71 i.V.m. 73 GG. Konkurrierende Kompetenz Art. 72 i.V.m. 74 GG Erforderlichkeitsklausel Abweichung Laender. Auffangkompetenz Laender Art. 70 GG Sperrwirkung Bundesrecht. Annexkompetenz Kompetenz kraft Sachzusammenhangs BVerfGE 3/407. Bei Landesgesetzen zusaetzlich Landesverfassung. Output Gutachten ein bis zwei Seiten Empfehlung Tragfaehigkeit. Abgrenzung zu normhierarchie-routing Normebenenwahl."
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# Gesetzgebungskompetenz prüfen

> Kompetenz vor Inhalt. Ohne Kompetenz ist der ganze Entwurf umsonst.

## Pruefstation 1 - Bund oder Land?

- Bestimmung der **Materie**: was wird geregelt? Materielles Recht, Verfahrensrecht, Organisation, oder Mischung?
- Suche in **Art. 73 GG** (ausschließliche Bundeskompetenz, 14 Nummern): von Außenpolitik über Verteidigung, Staatsangehoerigkeit, Wahrungseinheit, Bundeseisenbahnen, Postwesen, Telekommunikation, Bundeskriminalpolizei, Zoelle bis zu Atomenergie.
- Suche in **Art. 74 GG** (konkurrierende Kompetenz, 33 Nummern): von Bürgerlichem Recht (Nr. 1), Strafrecht (Nr. 1), Aufenthaltsrecht, öffentliche Fürsorge, Arbeitsrecht, Wirtschaft, Recht der Bodenverteilung, Wohnungswesen, Straßenverkehr, Atomenergie-Förderung, Boden- und Tierschutz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände, Hochschulrahmenrecht, Umweltvertraeglichkeitsprüfung, Krankenhaus, Gentechnik, Schienenwegeplanung, etc.

Wenn nichts passt: Landeskompetenz Art. 70 Abs. 1 GG.

## Pruefstation 2 - Erforderlichkeitsklausel Art. 72 Abs. 2 GG

Bei den in Art. 72 Abs. 2 GG aufgezaehlten Materien (z.B. Aufenthalt, öffentliche Fürsorge, Wirtschaft, Hochschulen, Straßenverkehr) braucht der Bund eine zusätzliche Erforderlichkeit:

- "wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht"

Erforderlichkeitsprüfung in die Begründung des Entwurfs (Abschnitt A I 4) aufnehmen.

## Pruefstation 3 - Abweichungskompetenz Art. 72 Abs. 3 GG

Bei sechs Materien (Jagdwesen, Naturschutz, Bodenverteilung, Raumordnung, Wasserhaushalt, Hochschulzulassung) duerfen Länder abweichende Regelungen treffen. Bundesgesetz muss damit rechnen und eine Anwendungsvorschrift gegen die Abweichung enthalten.

## Pruefstation 4 - Annexkompetenz, Kompetenz kraft Sachzusammenhangs

BVerfGE 3 / 407 (Baurecht): Bund darf in einer Materie Bestimmungen treffen, die nicht ausdruecklich zu seinen Kompetenzen zaehlen, wenn das für den Vollzug der ihm zugewiesenen Materie erforderlich ist. Annexkompetenzen sind eng auszulegen.

## Pruefstation 5 - Sperrwirkung

Hat der Bund von seiner konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht? Dann Sperrwirkung für Länder (Art. 72 Abs. 1 GG). Es sei denn: Bund hat ausdruecklich Lückenraum gelassen.

## Pruefstation 6 - Landesverfassung

Wenn Landesgesetz: Prüfung der Landesverfassung. Hat das Land Selbstverwaltung der Kommunen zu wahren (Art. 28 Abs. 2 GG analog Landesverfassungen)? Greift das Gesetz in ein landesverfassungsrechtliches Grundrecht ein (z.B. Bayerische Verfassung Art. 101 Wohnungswesen)?

## Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze

- BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 — 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348 Rn. 55 — Gesetzgebungskompetenz Bund fuer sog. Praevention; Einreihung einer Materie in Art. 74 GG erfordert Qualifikation anhand Kern der Regelung, nicht bloss Randaspekte
- BVerfG, Urt. v. 09.07.2007 — 2 BvF 1/04, BVerfGE 119, 59 Rn. 80 — Erforderlichkeits-Klausel Art. 72 Abs. 2 GG; Bundesgesetzgeber muss Erforderlichkeit konkret darlegen; pauschale Behauptung bundeseinheitlicher Regelungsbedarf genuegt nicht
- BVerfG, Urt. v. 26.03.2019 — 1 BvR 673/17, BVerfGE 151, 101 Rn. 40 — Kompetenz kraft Sachzusammenhangs (BVerfGE 3/407) ist eng auszulegen; Zusatzregelung muss funktional zwingend sein, nicht bloss sinnvoll
- BVerfG, Beschl. v. 14.03.2017 — 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 20 Rn. 60 — Abweichungskompetenz Art. 72 Abs. 3 GG der Laender; Bundesrecht hat Vorrrang nur soweit Bund ausdruecklich Abweichung ausschliesst; Schweigen ermoeglicht Laender-Abweichung

## Zentrale Normen (Paragrafenkette)

Art. 70 GG (Auffangkompetenz Laender) — Art. 71-73 GG (ausschliessliche Bundeskompetenz) — Art. 72-74 GG (konkurrierende Kompetenz, Erforderlichkeit) — Art. 72 Abs. 3 GG (Abweichungskompetenz) — Art. 80 GG (Verordnungsermaechtigung)

## Kommentarliteratur

- Maunz/Dürig, GG, Art. 70 Rn. 1 ff. (Kompetenzabgrenzung) und Art. 72 Rn. 1 ff. (konkurrierende Kompetenz, Erforderlichkeit)
- Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 70 Rn. 1 ff. und Art. 74 Rn. 1 ff. (Kompetenzkatalog)

## Ausgabe

Gutachten ein bis zwei Seiten mit:

1. Materie (in zwei Sätzen)
2. Norm im GG bzw. Landesverfassung
3. Prüfung Erforderlichkeitsklausel (falls einschlaegig)
4. Prüfung Sperrwirkung (falls Land)
5. Empfehlung tragfähig / nicht tragfähig / mit Modifikation tragfähig

## Anschluss

Wenn tragfähig: weiter mit `normenkartierung`.
Wenn nicht tragfähig: zurueck zu `legistik-auftragsaufnahme` und Norm-Ebene wechseln.

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