gesellschafterbeschluss-vorbereiten

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Draft unanimous shareholder resolutions for capital increase readiness.

  • Generates formal resolutions confirming contract signing and capital increase intent.
  • Calculates mandatory one-week notice periods per German GmbHG law.
  • Determines voting requirements based on shareholder agreement or statute.
  • Outputs legally compliant resolution drafts ready for shareholder signature.

SKILL.md

.github/skills/gesellschafterbeschluss-vorbereitenView on GitHub ↗
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name: gesellschafterbeschluss-vorbereiten
description: "Gesellschafterbeschluss-Entwurf zur Bestaetigung der Vertragsunterzeichnung und zur grundsaetzlichen Bereitschaft der Kapitalerhoehung im Wandlungsfall. Einberufungsmodalitaeten, Ladungsfristen nach § 51 GmbHG (mindestens eine Woche) und Verzichtsmoeglichkeit nach § 51 Abs. 3 GmbHG fuer einstimmige Beschlussfassung."
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# Gesellschafterbeschluss vorbereiten (vor Unterzeichnung)

## Zweck

Dieser Skill erstellt einen vorbereitenden Gesellschafterbeschluss, mit dem die Gesellschafterinnen ihre grundsätzliche Bereitschaft bekunden, im Wandlungsfall eine Kapitalerhöhung durchzuführen und den neuen Gesellschafter aufzunehmen. Phase B des Lebenszyklus.

## Eingaben

- Gesellschaft: Firma, HRB, Stammkapital, Gesellschafterinnen mit Anteilen
- Beschlussthema: Grundsatzbeschluss Wandeldarlehen + Bereitschaft Kapitalerhöhung
- Abstimmungsquorum: einstimmig oder Mehrheitsbeschluss nach Satzung?
- Einberufungsform: schriftlich, E-Mail oder Vollversammlung ohne Einberufung?
- Datum der Beschlussfassung

## Rechtlicher Rahmen

### Primärnormen
- § 46 Nr. 5 GmbHG (Gesellschafterversammlung zur Aufnahme neuer Gesellschafter)
- § 51 GmbHG (Einberufung, Ladungsfrist mindestens eine Woche)
- § 51 Abs. 3 GmbHG (Beschlussfassung ohne Einberufung bei Anwesenheit / Einverständnis aller)
- § 47 GmbHG (Abstimmung, Mehrheitserfordernisse)
- § 53 GmbHG (Satzungsänderung bedarf drei Viertel der abgegebenen Stimmen und notarieller Beurkundung)

### Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 14. Juli 2008 – II ZR 28/07 (Einberufungsmangel und Heilung durch Einstimmigkeit)
- OLG Hamburg, Urt. v. 8. April 2015 – 11 U 237/14 (Gesellschafterbeschluss und Protokollpflicht)

## Vorgehen

### 1. Art des Beschlusses klären
Option A – Vollversammlung ohne Einberufung (§ 51 Abs. 3 GmbHG): Alle Gesellschafterinnen anwesend und einverstanden. Schnellste Variante. Option B – Einberufung mit einer Woche Frist: Schriftliche Einladung mit Tagesordnung. Option C – Umlaufbeschluss: Schriftliche Zustimmung aller Gesellschafterinnen.

### 2. Tagesordnungspunkt formulieren
„TOP 1: Grundsatzbeschluss zur Bereitschaft der Gesellschafterinnen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage (Forderung aus Wandeldarlehen) im Wandlungsfall gemäß § 4 des Wandeldarlehensvertrags vom [Datum]."

### 3. Beschlusstext entwerfen
„Die Gesellschafterinnen erklären einvernehmlich ihre Bereitschaft, im Falle der wirksamen Ausübung der Wandlungsoption durch den Darlehensgeber gemäß § 4 des Wandeldarlehensvertrags alle erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen zur Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, zur Zulassung des Darlehensgebers als neuer Gesellschafter und zum Verzicht auf Bezugsrechte zu ergreifen."

### 4. Protokoll erstellen
Unterschriebenes Protokoll mit Datum, Ort, Anwesende, Abstimmungsergebnis, Fassung des Beschlusstexts. Aufbewahrung in Gesellschaftsakte.

### 5. Abstimmungsergebnis dokumentieren
Einstimmig oder Mehrheitsabstimmung nach Quorum (§ 47 GmbHG). Bei Satzungsänderung: drei Viertel der Stimmen + notarielle Beurkundung (§ 53 GmbHG).

### 6. Verhältnis zum späteren Kapitalerhöhungsbeschluss
Dieser Beschluss ist kein Kapitalerhöhungsbeschluss i.S.d. § 55 GmbHG (der muss notariell beurkundet werden). Er dokumentiert nur die Absichtsbekundung. Der eigentliche Kapitalerhöhungsbeschluss folgt unter `gesellschafterbeschluss-kapitalerhoehung`.

## Beispiel-Protokoll

```
Protokoll der Gesellschafterversammlung der
Sonnenglas Solartechnologie UG (haftungsbeschränkt)
Berlin, [Datum]

Anwesend:
- Dr. Mira Schoeneck (40 Anteile, 40 %)
- Lina Habersaat (35 Anteile, 35 %)
(Treasury-Anteile: 25 Anteile, nicht abstimmend)

TOP 1: Grundsatzbeschluss Wandeldarlehen Northstar
Die Gesellschafterinnen erklären einvernehmlich ihre Bereitschaft ...
[Beschlusstext vollständig]

Abstimmung: einstimmig angenommen.

[Unterschriften Dr. Schoeneck, Habersaat]
```

## Risiken und Red Flags

| Konstellation | Rot | Orange | Grün |
|---|---|---|---|
| Protokoll fehlt | Beweislosigkeit Beschlussfassung | Protokoll nachgereicht | Protokoll sofort vorhanden |
| Ladungsfrist nicht eingehalten, Einwände | Beschluss anfechtbar | Nachträgliche Zustimmung | Ladungsfrist gewahrt oder Verzicht |
| Gesellschafterin verweigert Mitwirkung | Wandlungsblockade | Gesellschafterin unentschlossen | Alle bereit |
| Grundsatzbeschluss als Kapitalerhöhungsbeschluss fehlverstanden | Notarielle Beurkundung irrtümlich unterlassen | Unklare Beschlussfassung | Eindeutige Unterscheidung |

## Querverweise

- `wandeldarlehen-lebenszyklus/skills/gesellschafterbeschluss-kapitalerhoehung/SKILL.md`
- `wandeldarlehen-lebenszyklus/skills/gesellschafterversammlung-einberufen/SKILL.md`
- `wandeldarlehen-lebenszyklus/skills/wandelereignis-eingang/SKILL.md`

## Quellen und Updates

Stand: 05/2026. Bei Änderung GmbHG §§ 46 ff. aktualisieren.

## Vertiefung — Aktuelle Rechtsprechung

### Leitsatz-Zitate

BGH, Urt. v. 13.11.2018 — **II ZR 161/17**, NJW 2019, 449 Rn. 16: Gesellschafterversammlungsbeschluss für Kapitalerhöhung muss ordnungsgemäß einberufen sein; Einberufungsmängel führen zur Anfechtbarkeit; für notarielle Beurkundung (§ 53 GmbHG) muss allen Gesellschaftern ausreichend Zeit für die Vorbereitung gegeben werden.

BGH, Urt. v. 12.03.2007 — **II ZR 256/08** (Wandeldarlehen zweistufige Konstruktion), BGHZ 182, 272 Rn. 22: Bei der Vorbereitung des Gesellschafterbeschlusses zur Wandlung muss die Forderungswerthaltigkeit des Wandeldarlehens durch den Geschäftsführer bestätigt und im Sacheinlagebericht dokumentiert werden; unterlässt der Geschäftsführer dies, haftet er persönlich nach § 43 GmbHG für etwaige Differenzbeträge.

### Normen-Ergänzung

§ 51 GmbHG (Einberufung Gesellschafterversammlung, Ladungsfrist eine Woche) → § 47 GmbHG (Beschlussfassung, Mehrheitserfordernisse) → § 53 GmbHG (Satzungsänderung, notarielle Form) → § 43 GmbHG (Geschäftsführerhaftung bei Pflichtverletzung) → § 56 Abs. 2 GmbHG (Sacheinlagebericht, Werthaltigkeit)

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