generalklauseln-pruefen
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/generalklauseln-pruefen1. Ist eine speziellere Norm vorhanden, die die Generalklausel verdrängt? (lex specialis-Vorrang) 2. Soll Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Einrede oder als Anspruchsmodifikation wirken? 3. Handelt es sich um Privatrecht (§§ 138, 242 BGB) oder öffentliches Recht (Verhältnismäßigkeit)? 4. Besteht ein Zeit- und Umstandsmoment für Verwirkung? — beide kumulativ erforderlich 5. Welche Fallgruppe der Generalklausel ist primär einschlägig? → System listet Fallgruppen
SKILL.md
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name: generalklauseln-pruefen
description: "Prueft Generalklauseln wie Treu und Glauben (§ 242 BGB), gute Sitten (§ 138 BGB), billiges Ermessen, oeffentliches Interesse und Verhaeltnismaessigkeit. Gibt Indizien und Fallgruppen statt mechanischer Subsumtion. Warnt vor der Grenzen automatisierter Pruefung."
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# Generalklauseln prüfen
## Triage zu Beginn — kläre vor der Generalklausel-Prüfung
1. Ist eine speziellere Norm vorhanden, die die Generalklausel verdrängt? (lex specialis-Vorrang)
2. Soll Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Einrede oder als Anspruchsmodifikation wirken?
3. Handelt es sich um Privatrecht (§§ 138, 242 BGB) oder öffentliches Recht (Verhältnismäßigkeit)?
4. Besteht ein Zeit- und Umstandsmoment für Verwirkung? — beide kumulativ erforderlich
5. Welche Fallgruppe der Generalklausel ist primär einschlägig? → System listet Fallgruppen
## Zweck
Generalklauseln entziehen sich per definitionem der rein mechanischen Subsumtion. Dieser Skill liefert anerkannte Fallgruppen, Indizien und Auslegungsmaßstäbe, die als Orientierung dienen. Das System gibt ausdrücklich keine abschließende Bewertung bei Generalklauseln — es benennt Indizien, keine Ergebnisse.
## Zentrale Normen
- § 242 BGB — Treu und Glauben (Fallgruppen: Verwirkung, venire contra factum proprium, exceptio doli generalis)
- § 138 BGB — Sittenwidrigkeit und Wucher (Nichtigkeit ex lege)
- § 315 BGB — Billiges Ermessen bei einseitiger Leistungsbestimmung
- Art. 20 Abs. 3 GG — Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im öffentlichen Recht
- Art. 5 Abs. 4 EUV — Verhältnismäßigkeit auf EU-Ebene
## Aktuelle Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 10.03.2021 - VIII ZR 279/19, NJW 2021, 1952 — Für Verwirkung (§ 242 BGB) sind Zeit- und Umstandsmoment kumulativ erforderlich; das Umstandsmoment setzt voraus, dass der Schuldner tatsächlich darauf vertraute, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, und daraufhin disponiert hat.
- BGH, Urt. v. 22.01.2020 - VIII ZR 191/18, NJW 2020, 1506 — Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung indiziert Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ab einem Verhältnis von ca. 100 Prozent Überschreitung des Marktwertes; bei Hinzutreten subjektiver Umstände (Ausbeutung) genügt ein geringeres Missverhältnis.
- BVerfG, Beschl. v. 11.06.2019 - 1 BvR 587/17, NJW 2019, 2392 — Das Übermaßverbot als Ausdruck der Verhältnismäßigkeit gilt als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab auch für privatrechtliche Normen, soweit Grundrechte mittelbar berührt sind.
- BGH, Urt. v. 26.09.2018 - VIII ZR 187/17, NJW 2019, 139 — Die Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts (§ 315 BGB) ist am Maßstab billigen Ermessens zu messen; das Gericht bestimmt im Fall der Unbilligkeit die Leistung selbst (§ 315 Abs. 3 BGB), nicht die Partei.
## Wichtige Generalklauseln
### § 242 BGB — Treu und Glauben
**Definition:** Schuldner muss so leisten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
**Fallgruppen (Auswahl):**
- **Verwirkung:** Recht darf nach langer Nichtausübung und Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten nicht mehr geltend gemacht werden (BGH NJW 2021, 1952)
- **Venire contra factum proprium:** eigenes widersprüchliches Verhalten
- **Leistungsverweigerungsrecht** wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 BGB als Spezialregelung)
- **Exceptio doli generalis:** arglistiges Geltendmachen formal bestehender Rechte
**Entscheidungsbaum Verwirkung:**
```
Zeitmoment: Ungewöhnlich lange Nichtausübung?
├─ Nein → keine Verwirkung
└─ Ja → Umstandsmoment: Hat Schuldner auf Nichtgeltendmachung vertraut und disponiert?
├─ Nein → keine Verwirkung
└─ Ja → Verwirkung prüfbar; aber: Wertungsfrage des Gerichts
```
### § 138 BGB — Sittenwidrigkeit
**Definition:** Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
**Fallgruppen:**
- Wucherische Rechtsgeschäfte (§ 138 Abs. 2 BGB): Ausbeutung einer Zwangslage, Leichtsinn oder Unerfahrenheit
- Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (BGH: mehr als 100 Prozent Äquivalenzstörung indiziert Sittenwidrigkeit; BGH NJW 2020, 1506)
- Bürgschaftsverträge von einkommensschwachen Angehörigen (BGH ständige Rechtsprechung)
- Knebelungsverträge, Schmiergeldabreden
### Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Im öffentlichen Recht: Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit (Übermaßverbot).
**Prüfungsschema:**
1. **Geeignetheit:** Kann die Maßnahme den Zweck fördern?
2. **Erforderlichkeit:** Gibt es ein milderes, gleich geeignetes Mittel?
3. **Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.):** Überwiegen die Vorteile die Nachteile? — Abwägung; das System listet Argumente, trifft keine Entscheidung
### § 315 BGB — Billiges Ermessen
Bei einseitiger Leistungsbestimmung: Das System prüft, ob die Bestimmung sich im Rahmen des Üblichen und Sachgerechten hält. Indizien: Marktvergleich, frühere Vertragspraxis, Begründung der Bestimmung.
## Kommentarliteratur
- MüKo BGB/Schubert § 242 Rn. 1 ff. (Treu und Glauben, Fallgruppen) — umfassend
- Staudinger/Looschelders § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) — historisch und dogmatisch
- Maurer/Waldhoff Allg. Verwaltungsrecht § 8 (Verhältnismäßigkeit)
## Ausgabe
Das System gibt:
- Name der Generalklausel
- Einschlägige Fallgruppe (soweit erkennbar)
- Indizien pro und contra
- Ausdrücklichen Hinweis: „Das Ergebnis dieser Prüfung ist eine Indiziensammlung, keine rechtliche Bewertung."
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. Falsche Normwahl oder falsche Sachverhaltsdarstellung kann das gesamte Ergebnis entwerten.