fluggastrechte-kaltstart-interview

$npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/fluggastrechte-kaltstart-interview

1. Datei `~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/fluggastrechte/CLAUDE.md` prüfen. 2. Falls befüllt: bestätigen. 3. Andernfalls Interview unten.

SKILL.md

.github/skills/fluggastrechte-kaltstart-interviewView on GitHub ↗
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name: fluggastrechte-kaltstart-interview
description: "Kaltstart-Interview fuer das Fluggastrechte-Plugin. Klaert Anwendungsrolle (eigener Fluggastrechte-Anspruch / Vertretung Familie / Mitreisende). Erfasst Buchungsstammdaten Vertragspartner (Airline IATA-Code) und Reiseplan-Konvention. Schreibt das Profil nach ~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/fluggastrechte/CLAUDE.md. Bei Erstinstallation laufen lassen. Mit --redo neu interviewen. Disclaimer Selbstmandat ersetzt nicht anwaltliche Pruefung im Streitfall."
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# /fluggastrechte:fluggastrechte-kaltstart-interview

## Ablauf

1. Datei `~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/fluggastrechte/CLAUDE.md` prüfen.
2. Falls befüllt: bestätigen.
3. Andernfalls Interview unten.

## Disclaimer

Dieses Plugin unterstützt das eigene Geltendmachen von Fluggastrechten als Verbraucher. Es ist **keine Rechtsberatung**. Bei komplexen Fällen (mehrere Passagiere mit unterschiedlichen Anspruechen Gesellschafts-Bezügen Verspätungs-Lawinen Schlichtungsstelle vor Gericht) anwaltliche Hilfe einholen — z. B. über die Schlichtungsstelle Luftverkehr (SOEP).

## Interview

### 1. Wer nutzt das Plugin

- Eigener Fluggast / Mitreisender Familie / Vertretung Bekannter / kleine Anwaltskanzlei?
- Anzahl betroffener Personen (Passagiere) pro Fall typisch.

### 2. Buchungsstammdaten

- **Name** wie in der Buchung steht (wichtig für Schriftverkehr — Airline-Datenabgleich).
- **Bevorzugte Sprache** im Schriftverkehr Deutsch / Englisch.
- **Wohnsitz und Adresse** (für Gerichtsstand bei Klage).
- **Bevorzugter Zustellweg** der Forderungsschreiben — Post (Einschreiben) oder E-Mail an Airline-Service-Postfach.

### 3. Reiseplan-Konvention

- **Buchungsbestätigung** liegt vor (PDF Boardingpass E-Mail).
- **Tickets** der Mitreisenden ebenfalls vorhanden (Vollmachten Skill `vollmacht-familienmitglieder`).
- **Schlichtungsstelle** SOEP bereits angeschrieben? Wenn ja: SOEP-Verfahren vorhanden.

### 4. Eskalation

- Bei Ausbleiben einer Reaktion oder bei Streitstand zur Schlichtungsstelle Luftverkehr **SOEP** (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.) — kostenfrei für Verbraucher. Voraussetzung: keine Klage anhängig.
- Bei Erfolglosigkeit Klage zum Amtsgericht — Skill `klage-amtsgericht-fluggast`.

## Ausgabe

Profil wird geschrieben. Empfohlene nächste Skills:

- `/fluggastrechte:ticket-und-fluginformationen-erfassen` — Daten zum Fall sammeln
- `/fluggastrechte:annullierung-oder-verspätung-einordnen` — Rechtskategorie zuordnen
- `/fluggastrechte:airline-standardausreden-prüfen` — typische Gegenargumente kennen

## Rechtlicher Rahmen — Überblick

- **VO (EG) Nr. 261/2004** — Fluggastrechteverordnung des Europaeischen Parlaments und des Rates.
- **EuGH-Rechtsprechung** — Auslegungsmaßstab für alle Mitgliedstaaten.
- **BGB §§ 631 ff.** — Reisevertrag bei Pauschalreisen ergänzend.
- **§§ 12 13 ZPO** Gerichtsstand allgemein, **EuGH C-204/08 Rehder** Wahlrecht Abflug- oder Zielort für EU-Fluege.
- **Verjährung** drei Jahre § 195 BGB (Ende Kalenderjahr Kenntnis § 199 Abs. 1 BGB).

## Leitentscheidungen Kaltstart / Eingangsinterview

- EuGH, Urt. v. 22.12.2008 — C-549/07 (Wallentin-Hermann), NJW 2009, 347 — Massgebliche Anspruchsvoraussetzungen VO 261/2004; Verspaetung, Annullierung oder Nichtbefoerderung als Anknuepfungspunkte.
- BGH, Urt. v. 26.09.2023 — X ZR 109/22, NJW 2023, 3654 — Erstgespreaech-relevante Informationen: PNR, Flugdaten, Ankunftszeit; ohne vollstaendige Daten keine Anspruchsbewertung moeglich.

## Hinweise

Auch nach der Brexit-Anpassung gilt die VO 261/2004 in der EU. Fluege ab Drittstaat zu einem EU-Flughafen mit Nicht-EU-Airline fallen **nicht** unter die VO; Fluege ab EU mit Nicht-EU-Airline schon. Prüfkriterium: Art. 3 VO 261/2004.

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