falsche-wiese-warnung
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/falsche-wiese-warnungWarns against common misclassifications in legal contexts
- Identifies incorrect legal categorizations like contract vs. tort
- Analyzes input using predefined triage questions and legal principles
- Checks for indicators of misapplication before norm application
- Delivers alerts and suggestions via structured feedback or auto-correction
SKILL.md
.github/skills/falsche-wiese-warnungView on GitHub ↗
--- name: falsche-wiese-warnung description: "Warnt vor typischen Falschverortungen im Recht: Vertrag statt Delikt, Verwaltungsakt vs. Realakt, Strafrecht statt Ordnungswidrigkeit, Unionsrecht statt nationales Recht. Mechanisches Durchpruefen der richtigen Pruefungsebene vor Normanwendung." --- # Falsche-Wiese-Warnung ## Triage zu Beginn — kläre vor der Normwahl 1. Beschreibe den Sachverhalt in einem Satz: Wer will was von wem woraus? 2. Gibt es eine Willenseinigung (Vertrag) oder eine einseitige Handlung? 3. Ist eine Behörde oder staatliche Stelle beteiligt? → öffentliches Recht prüfen 4. Sind Strafbehörden involviert oder droht eine Strafverfolgung? 5. Hat der Sachverhalt einen EU-Bezug? → Anwendungsvorrang Unionsrecht prüfen ## Zweck „Auf der falschen Wiese grasen" ist ein klassisches Problem der Rechtsanwendung: Man prüft eine Norm sorgfältig und korrekt — aber die falsche Norm. Dieser Skill kann auf typische Muster hinweisen und Nutzereingaben einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Dieser Skill wird automatisch oder auf Anforderung aktiviert, wenn der Sachverhalt oder die gewählte Norm Anzeichen einer Fehlverortung enthält. ## Aktuelle Rechtsprechung - BGH, Urt. v. 26.11.2020 - I ZR 245/19, GRUR 2021, 477 — Wenn vertragliche Sonderbeziehung besteht, ist deliktische Haftung für reine Vermögensschäden ausgeschlossen; § 823 Abs. 1 BGB schützt nur absolute Rechtsgüter, nicht das reine Integritätsinteresse an Vermögen. - BGH, Urt. v. 21.01.2021 - III ZR 122/19, NJW 2021, 1033 — Staatliche Warnungen vor Produkten sind Realakte, keine Verwaltungsakte; Rechtsschutz ist über allgemeine Leistungsklage (§ 40 VwGO) zu suchen, nicht über Anfechtungsklage. - EuGH, Urt. v. 24.10.2019 - C-507/17, NJW 2019, 3710 — Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt entgegenstehendes nationales Recht auch dann, wenn das nationale Gericht sich an nationales Recht gebunden fühlt; Gerichte sind zur unionskonformen Auslegung verpflichtet. - BVerfG, Beschl. v. 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1587 — Die Abgrenzung Verwaltungsakt/öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach dem Empfängerhorizont und dem Regelungsgehalt zu bestimmen; formelle Bezeichnung allein ist nicht entscheidend. ## Zentrale Normen zur Einordnung - § 35 VwVfG — Definition Verwaltungsakt (Regelung, Einzelfall, Außenwirkung) - § 40 VwGO — Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (öffentlich-rechtliche Streitigkeit) - § 13 GVG — Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) - § 21 OWiG — Tateinheit von Straftat und Ordnungswidrigkeit (Straftat geht vor) - Art. 288 AEUV — Unmittelbare Geltung von EU-Verordnungen ## Typische Falschverortungen ### 1. Vertrag statt Delikt (oder umgekehrt) **Muster:** Nutzer prüft Vertragsrecht (§§ 280 ff. BGB), obwohl kein Vertrag besteht. Oder: Nutzer prüft § 823 Abs. 1 BGB, obwohl eine vertragliche Sonderbeziehung vorliegt. **Indizien für Fehlverortung:** Keine Willenserklärungen beschrieben; kein Vertragsschluss erwähnt; Handlung ist einseitig schädigend ohne Vertragsbezug. **Hinweis des Systems:** „Ihr Sachverhalt enthält keinen erkennbaren Vertragsschluss. Bitte prüfen Sie, ob eine deliktische Anspruchsgrundlage (§ 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB, § 826 BGB) primär einschlägig ist." ### 2. Verwaltungsakt statt Realakt **Muster:** Nutzer möchte ein staatliches Handeln anfechten, das kein Verwaltungsakt ist (z.B. staatliche Warnung, schlicht-hoheitliches Handeln). **Indizien:** Kein Regelungscharakter beschrieben; keine Einzelfallentscheidung; keine Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. **Entscheidungsbaum:** ``` Hat das staatliche Handeln Regelungscharakter (§ 35 VwVfG)? ├─ Ja → Verwaltungsakt → Anfechtungsklage § 42 VwGO └─ Nein → Realakt → allg. Leistungsklage/Unterlassungsklage § 40 VwGO ``` ### 3. Strafrecht statt Ordnungswidrigkeit (oder umgekehrt) **Muster:** Nutzer prüft § 303 StGB (Sachbeschädigung), obwohl es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach OWiG handeln könnte. **Hinweis des Systems:** „Prüfen Sie zunächst, ob der Sachverhalt eine Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG oder einem Nebengesetz erfüllt. Tateinheit: § 21 OWiG — Strafrecht geht OWiG vor." ### 4. Unionsrecht statt nationales Recht (oder umgekehrt) **Muster:** Nutzer prüft nationales Datenschutzgesetz (BDSG), obwohl die DSGVO als EU-Verordnung unmittelbar gilt. **Hinweis des Systems:** „Bitte prüfen Sie, ob Unionsrecht (Verordnung mit unmittelbarer Geltung oder richtlinienkonforme Auslegung) vorgeht. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt entgegenstehendes nationales Recht (EuGH, Rs. Costa/ENEL; EuGH C-507/17)." ### 5. Weitere typische Muster - Schadensersatz statt Unterlassung (und umgekehrt) — § 1004 BGB bei Dauerstörung - Primäranspruch statt Sekundäranspruch (Erfüllung statt Schadensersatz statt der Leistung) - WEG-Recht statt BGB-Schuldrecht bei Eigentumswohnungen (WEG seit 01.12.2020 reformiert) - Erbrecht statt Familienrecht bei Güterstand-Fragen - Insolvenzrecht als Vorfrage bei Ansprüchen gegen insolvente Schuldner ## Ausgabe Das System gibt strukturierten Hinweis: - Erkanntes Muster der Fehlverortung - Empfohlene Alternativnorm oder -rechtsgebiet - Frage an den Nutzer: Möchten Sie die alternative Norm prüfen? Das System setzt die Prüfung der ursprünglich gewählten Norm nur auf ausdrücklichen Nutzerwunsch fort. ## Kommentarliteratur - Grüneberg BGB Einl. (Anspruchskonkurrenz) — Übersicht über typische Konkurrenzlagen - Kopp/Ramsauer VwVfG § 35 (VA-Begriff) — maßgebend für Realakt-/VA-Abgrenzung - Jarass/Pieroth GG Art. 20 Rn. 73 ff. (Vorrang des Europarechts) --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. Falsche Normwahl oder falsche Sachverhaltsdarstellung kann das gesamte Ergebnis entwerten.