fachanwalt-strafrecht-akteneinsicht-beantragen

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1. Welches Aktenzeichen und welche Behörde — Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht, Landgericht? In welchem Verfahrensstadium (Ermittlungsverfahren laufend, abgeschlossen, Anklage erhoben, Hauptverhandlung)? 2. Hat sich der Mandant bereits geäußert oder ist er noch unbekannt für die Behörde? Bei Vorladung als Beschuldigter zuerst Schweigerecht hervorheben (§ 136 StPO). 3. Liegt eine Verteidigerbestellung vor (notwendige Verteidigung § 140 StPO) oder Wahlverteidigung? 4. Welcher Tatvorwurf liegt zugrunde — §§ StGB oder Nebenstrafrecht (BtMG, StVG, AO, WaffG)? 5. Ist eine Untersuchungshaft angeordnet (§§ 112 ff. StPO)? Dann besteht Anspruch auf Akteneinsicht in haftrelevante Aktenbestandteile auch im Ermittlungsverfahren (BVerfG 2 BvR 1487/11, Beschl. v. 19.01.2015).

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name: fachanwalt-strafrecht-akteneinsicht-beantragen
description: "Akteneinsicht § 147 StPO durch Verteidiger jederzeit waehrend Ermittlungsverfahren und nach Abschluss. Versagungsgruende § 147 Abs. 2 StPO Gefaehrdung Untersuchungszweck. Beschuldigter selbst nur durch Verteidiger § 147 Abs. 4 StPO. Verletzte / Nebenklaeger § 406e StPO. Elektronische Akteneinsicht. Beschwerde § 147 Abs. 5 StPO. Verteidigung ohne Akteneinsicht in fortgeschrittenem Stadium ist Pflichtverletzung."
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# Akteneinsicht beantragen

## Kaltstart-Rückfragen

1. Welches Aktenzeichen und welche Behörde — Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht, Landgericht? In welchem Verfahrensstadium (Ermittlungsverfahren laufend, abgeschlossen, Anklage erhoben, Hauptverhandlung)?
2. Hat sich der Mandant bereits geäußert oder ist er noch unbekannt für die Behörde? Bei Vorladung als Beschuldigter zuerst Schweigerecht hervorheben (§ 136 StPO).
3. Liegt eine Verteidigerbestellung vor (notwendige Verteidigung § 140 StPO) oder Wahlverteidigung?
4. Welcher Tatvorwurf liegt zugrunde — §§ StGB oder Nebenstrafrecht (BtMG, StVG, AO, WaffG)?
5. Ist eine Untersuchungshaft angeordnet (§§ 112 ff. StPO)? Dann besteht Anspruch auf Akteneinsicht in haftrelevante Aktenbestandteile auch im Ermittlungsverfahren (BVerfG 2 BvR 1487/11, Beschl. v. 19.01.2015).

## Anspruchsgrundlagen

- Recht auf Akteneinsicht nach § 147 Abs. 1 StPO: Verteidiger darf die dem Gericht vorliegenden oder im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegenden Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen.
- Versagungsgrund § 147 Abs. 2 StPO: solange die Akten dem Gericht nicht vorliegen können einzelne Aktenteile bis zum Abschluss der Ermittlungen versagt werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet würde.
- Aber: Bei Untersuchungshaft (oder beantragter U-Haft) müssen dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen zugänglich gemacht werden (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO; verfassungsrechtliche Verankerung BVerfG, Beschl. v. 11.07.1994, 2 BvR 777/94, NStZ 1994, 551; BVerfG, Beschl. v. 19.01.2006, 2 BvR 1075/05, NJW 2006, 1048).
- Nicht verteidigter Beschuldigter: Seit dem 1.1.2018 (Gesetz vom 5.7.2017, BGBl I S. 2208) eigenes Akteneinsichtsrecht in entsprechender Anwendung der Abs. 1–3 (§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO); bei Papierakten Bereitstellung von Kopien möglich (§ 147 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die alte Regelung (nur Auskünfte oder Abschriften nach § 147 Abs. 7 StPO a.F.) ist mit dieser Reform weggefallen.
- Nebenkläger und Verletzte: § 406e StPO — eingeschränkt bei berechtigtem Interesse.
- Elektronische Akteneinsicht nach § 32f StPO in Verbindung mit eAkte StPO.
- Rechtsbehelf gegen Versagung: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO (zuständig das Gericht nach § 162 StPO), wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschlussvermerk versagt, oder bei Versagung in den Fällen des § 147 Abs. 3 StPO oder wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet.
- Anwaltliche Schweigepflicht § 43a Abs. 2 BRAO — Akteninhalte vertraulich; bei Untersuchungshaft besonderer Schutz nach BVerfG.

Standardliteratur: Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 147; LR-StPO / Lüderssen/Jahn § 147; Beck'sches Strafverteidigerhandbuch.

## Beweislast und Verfahrensregeln

- Recht des Verteidigers ist umfassend, Begründung für Antrag nicht erforderlich — nur Identifikation des Aktenzeichens.
- Versagungsentscheidung muss begründet werden (§ 147 Abs. 5 StPO).
- Mitnahme der Papierakten in die Kanzlei: auf besonderen Antrag, § 32f Abs. 2 Satz 3 StPO; Akten **werden** dem Verteidiger mitgegeben, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen (kein Rechtsanspruch, Meyer-Goßner/Schmitt § 32f Rn. 10). Einsicht in elektronisch geführte Akten durch Bereitstellung zum Abruf, § 32f Abs. 1 StPO.
- Dauer: keine gesetzliche Frist — bei Verzögerung Erinnerung und Beschwerde.

## Schreibvorlage Akteneinsichtsgesuch

```
An die Staatsanwaltschaft [Ort]
— Akteneinsichtsstelle —

In dem Ermittlungsverfahren
gegen [Mandant]
wegen [Tatvorwurf]
Aktenzeichen [Az]

Anzeige der Verteidigung und Antrag auf Akteneinsicht
nach § 147 Abs. 1 StPO

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht des Beschuldigten zeige ich an dass ich
seine Verteidigung uebernommen habe. Vollmacht in der Anlage.

Antrag

Akteneinsicht nach § 147 Abs. 1 StPO wird beantragt. Um Uebersendung
der vollstaendigen Verfahrensakten einschliesslich saemtlicher
Beiakten Asservatenverzeichnisse und beigezogener Akten zur
Kanzlei wird gebeten.

Falls eine Versagung erwogen wird wird um vorherige Anhoerung mit
Begruendung gebeten.

Bis zur Akteneinsicht macht der Beschuldigte von seinem Schweige-
recht § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch. Etwaige Vorladungen sind
bitte ueber das Buero des Unterzeichners zu koordinieren.

Mit kollegialen Gruessen
```

## Übergabe

- Nach Eingang der Akten: vollständige Sichtung, Aktenspiegel anlegen, Beweismittelübersicht erstellen.
- Bei Versagung: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO bei dem nach § 162 StPO zuständigen Ermittlungsrichter.
- Anschluss-Skill nach Aktenkenntnis: `fachanwalt-strafrecht-einlassung-vorbereiten` — Entscheidung Schweigen oder Einlassung mit Mandant abstimmen.
- Bei Untersuchungshaft zusätzlich Haftprüfungsantrag (§ 117 StPO) und Haftbeschwerde (§ 304 StPO) prüfen.

## Aktuelle Rechtsprechung Akteneinsicht

- BVerfG, Beschl. v. 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05, NJW 2006, 1048 — Akteneinsicht bei Untersuchungshaft: haftrelevante Unterlagen muessen dem Verteidiger vor dem Haftpruefungstermin vollstaendig zugaenglich gemacht werden; pauschale Versagung wegen laufender Ermittlungen verletzt Art. 2 I GG i.V.m. Art. 104 GG.
- BVerfG, Beschl. v. 11.07.1994 - 2 BvR 777/94, NStZ 1994, 551 — Beschlagnahme schutzt nicht vor Akteneinsichtsrecht; Verteidiger muss Einblick in Belastungsbeweise erhalten, um effektive Verteidigung zu ermoglichen.
- OLG Muenchen, Beschl. v. 29.04.2019 - 2 Ws 367/19, StraFo 2019, 325 — Versagung einzelner Aktenteile (§ 147 Abs. 2 StPO) ist eng auszulegen; Behoerde muss konkret darlegen, welche Ermittlungshandlung durch Einsicht gefaehrdet wuerde.
- OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.2020 - 1 Ws 9/20, NStZ 2020, 311 — Elektronische Akteneinsicht nach § 32f StPO: Anwalt hat Anspruch auf vollstaendige Kopie aller digitalisierten Akten; keine selektive Bereitstellung ohne tragfaehige Begruendung.

## Normen Akteneinsicht

- § 147 Abs. 1 StPO — umfassendes Akteneinsichtsrecht des Verteidigers
- § 147 Abs. 2 StPO — Versagungsground: Gefaehrdung des Untersuchungszwecks
- § 147 Abs. 2 S. 2 StPO — Ausnahme bei Untersuchungshaft: haftrelevante Teile immer zugaenglich
- § 147 Abs. 4 StPO — eigenes Akteneinsichtsrecht des nicht verteidigten Beschuldigten
- § 147 Abs. 5 StPO — Rechtsbehelf: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- § 32f StPO — elektronische Akten; digitale Bereitstellung
- § 406e StPO — Akteneinsicht fuer Verletzte / Nebenklaeger (beschraenkt)

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