fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-geschaeftsfuehrerhaftung

$npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-geschaeftsfuehrerhaftung

1. Welche Rechtsform ist betroffen — GmbH (§ 43 GmbHG), AG (§ 93 AktG), GmbH & Co. KG (§ 43 GmbHG analog)? 2. Handelt es sich um einen Innenhaftungsanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer/Vorstand, oder um eine Außenhaftung gegenüber Dritten? 3. Welche konkrete Pflichtverletzung liegt vor — Zahlung trotz Insolvenzreife, verbotene Kapitalrückzahlung, Steuerschulden, Verstöße gegen Legalitätspflicht? 4. Ist die Business Judgement Rule anwendbar — handelt es sich um eine unternehmerische Ermessensentscheidung auf angemessener Informationsgrundlage? 5. Besteht eine D&O-Versicherung — bei AG-Vorstand zwingender Selbstbehalt 10 % bis 1,5-faches Festvergütung (§ 93 Abs. 2 S. 3 AktG)? 6. Wie ist der Verjährungsstand — 5 Jahre § 43 Abs. 4 GmbHG; börsennotierte AG 10 Jahre § 93 Abs. 6 AktG? 7. Wurde ein Gesellschafterbeschluss zur Geltendmachung nach § 46 Nr. 8 GmbHG gefasst? 8. Besteht Strafbarkeit — Untreue § 266 StGB, Vorenthalten Sozialversicherung § 266a StGB?

SKILL.md

.github/skills/fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-geschaeftsfuehrerhaftungView on GitHub ↗
---
name: fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-geschaeftsfuehrerhaftung
description: "Geschäftsführerhaftung § 43 GmbHG und Vorstandshaftung § 93 AktG: Innenhaftung gegenüber Gesellschaft, Business Judgement Rule § 93 Abs. 1 S. 2 AktG (analog GmbH), Beweislastumkehr § 93 Abs. 2 S. 2 AktG. Haftungsauslöser: Buchhaltungspflichten, Steuern § 69 AO, Sozialversicherung § 266a StGB, verspäteter Insolvenzantrag § 15a InsO, Zahlungsverbot § 15b InsO. Verjährung 5 Jahre § 43 Abs. 4 GmbHG (börsennotierte AG 10 Jahre). D&O-Versicherung Selbstbehalt 10 %. Schriftsatzvorlagen Klage, Gesellschafterbeschluss § 46 Nr. 8 GmbHG."
---

## Mandantenfragen beim Kaltstart

1. Welche Rechtsform ist betroffen — GmbH (§ 43 GmbHG), AG (§ 93 AktG), GmbH & Co. KG (§ 43 GmbHG analog)?
2. Handelt es sich um einen Innenhaftungsanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer/Vorstand, oder um eine Außenhaftung gegenüber Dritten?
3. Welche konkrete Pflichtverletzung liegt vor — Zahlung trotz Insolvenzreife, verbotene Kapitalrückzahlung, Steuerschulden, Verstöße gegen Legalitätspflicht?
4. Ist die Business Judgement Rule anwendbar — handelt es sich um eine unternehmerische Ermessensentscheidung auf angemessener Informationsgrundlage?
5. Besteht eine D&O-Versicherung — bei AG-Vorstand zwingender Selbstbehalt 10 % bis 1,5-faches Festvergütung (§ 93 Abs. 2 S. 3 AktG)?
6. Wie ist der Verjährungsstand — 5 Jahre § 43 Abs. 4 GmbHG; börsennotierte AG 10 Jahre § 93 Abs. 6 AktG?
7. Wurde ein Gesellschafterbeschluss zur Geltendmachung nach § 46 Nr. 8 GmbHG gefasst?
8. Besteht Strafbarkeit — Untreue § 266 StGB, Vorenthalten Sozialversicherung § 266a StGB?

## Rechtsgrundlagen

| Norm | Inhalt |
|------|--------|
| § 43 Abs. 1 GmbHG | Sorgfaltspflicht: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns |
| § 43 Abs. 2 GmbHG | Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzung: Innenhaftung gegenüber Gesellschaft |
| § 43 Abs. 3 GmbHG | Verschärfte Haftung bei verbotener Auszahlung des Stammkapitals (§ 30 GmbHG) |
| § 43 Abs. 4 GmbHG | Verjährung: 5 Jahre ab Entstehung des Anspruchs |
| § 93 Abs. 1 S. 1 AktG | Vorstandssorgfalt: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters |
| § 93 Abs. 1 S. 2 AktG | Business Judgement Rule: kein Verstoß, wenn vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft auf Grundlage angemessener Information zu handeln |
| § 93 Abs. 2 S. 2 AktG | Beweislastumkehr: Vorstand / Geschäftsführer muss Pflichterfüllung und fehlendes Verschulden darlegen |
| § 93 Abs. 2 S. 3 AktG | D&O-Selbstbehalt: zwingend 10 % des Schadens, mindestens bis 1,5-faches der Festvergütung |
| § 93 Abs. 3 AktG | Qualifizierte Sonderhaftungstatbestände: verbotene Kapitalrückzahlung, Bezahlung eigener Aktien, verbotene Kreditgewährung |
| § 93 Abs. 6 AktG | Verjährung: 5 Jahre; börsennotierte AG 10 Jahre |
| § 46 Nr. 8 GmbHG | Gesellschafterbeschluss zur Geltendmachung von Schadensersatz gegen Geschäftsführer |
| § 15a InsO | Insolvenzantragspflicht: spätestens 6 Wochen nach Zahlungsunfähigkeit; 8 Wochen nach Überschuldung |
| § 15b InsO | Zahlungsverbot bei Insolvenzreife (seit 1.1.2021 rechtsformneutral; ersetzt § 64 GmbHG und § 92 Abs. 2 AktG aF) |
| § 30 GmbHG | Kapitalerhaltung: Verbot der Auszahlung von Stammkapital |
| § 69 AO | Haftung des Vertreters für Steuerschulden der Gesellschaft; vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung |
| § 266a StGB | Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen; zivilrechtliche Haftung § 823 Abs. 2 BGB |
| § 266 StGB | Untreue; strafrechtliche Pflicht zur Rückerstattung |
| § 148 AktG | Klagezulassung Aktionärsklage: Quorum 1 % oder EUR 100.000 anteiliger Beteiligung |

## Leitentscheidungen

| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage |
|---------|-------------|-------|-------------|
| BGH | II ZR 175/95 | 21.04.1997 | ARAG/Garmenbeck: Aufsichtsrat hat Verfolgungspflicht bei klaren Pflichtverstößen des Vorstands; Ermessen sehr eng |
| BGH | II ZR 146/09 | 22.02.2011 | Business Judgement Rule: vier Voraussetzungen kumulativ — unternehmerische Entscheidung, angemessene Information, Wohl der Gesellschaft, keine Eigeninteressen |
| BGH | II ZR 224/00 | 04.11.2002 | Beweislastumkehr § 43 GmbHG/§ 93 AktG: Gesellschaft muss Pflichtverletzung und Schaden beweisen; GF/Vorstand muss pflichtgemäßes Handeln darlegen |
| BGH | II ZR 280/07 | 16.03.2009 | Insolvenzverschleppungshaftung: Schaden = Massedifferenz zwischen rechtzeitigem und verspätetem Antrag |
| BGH | II ZR 202/07 | 14.07.2008 | Innenausgleich bei Mehrgliederhaftung: Gesamtschuld zwischen GF nach Verursachungsanteilen |
| BGH | 5 StR 516/08 | 17.12.2008 | Strafbarkeit Insolvenzantragsverzögerung § 15a InsO als Bestandteil der Organpflichten |
| OLG Düsseldorf | I-6 U 44/20 | 09.12.2021 | D&O-Deckung: Versicherungsfall ist Anspruchserhebung (Claims-made-Prinzip); Anzeige unverzüglich |

## Prüfschema Geschäftsführerhaftung

| Schritt | Prüfpunkt | Norm | Rechtsfolge |
|---------|-----------|------|-------------|
| 1 | Organstellung im Haftungszeitraum? | § 6 GmbHG; § 84 AktG | Nur Amtsinhaber haften; faktischer GF bei Außensteuerung |
| 2 | Pflichtverletzung: organschaftliche oder Anstellungsvertragspflicht verletzt? | § 43 Abs. 1 GmbHG | Legalitätspflicht immer; Ermessen bei unternehmerischen Entscheidungen |
| 3 | Business Judgement Rule anwendbar? | § 93 Abs. 1 S. 2 AktG analog | Vier Kriterien kumulativ; bei Legalitätsverstößen nie anwendbar |
| 4 | Schaden vorhanden? | Differenzhypothese | Vermögensstand mit vs. ohne Pflichtverletzung |
| 5 | Kausalität? | Conditio-sine-qua-non | Würde pflichtgemäßes Handeln Schaden verhindert haben? |
| 6 | Verschulden? | Beweislastumkehr § 93 Abs. 2 S. 2 AktG | GF/Vorstand muss exculpieren |
| 7 | Sonderhaftungstatbestände? | § 43 Abs. 3 GmbHG; § 15a, § 15b InsO; § 69 AO; § 266a StGB | Verschärfte Haftung ohne Business Judgement Rule |
| 8 | Verjährung? | § 43 Abs. 4 GmbHG; § 93 Abs. 6 AktG | 5 Jahre; börsennotierte AG 10 Jahre |
| 9 | Gesellschafterbeschluss zur Klage gefasst? (GmbH) | § 46 Nr. 8 GmbHG | Ohne Beschluss: GF kann einwenden, Klage ohne Befugnis |

## Sonderhaftungstatbestände im Detail

### § 15a InsO — Insolvenzantragspflicht

| Tatbestand | Frist | Sanktion |
|-----------|-------|---------|
| Zahlungsunfähigkeit | Spätestens 6 Wochen nach Eintritt | § 15a InsO: Strafbarkeit; Schadensersatz (Massedifferenzschaden) |
| Überschuldung (§ 19 InsO) | Spätestens 8 Wochen nach Eintritt | Gleiches wie Zahlungsunfähigkeit |
| Zahlungen nach Insolvenzreife | Verboten nach § 15b InsO | Erstattungspflicht: jede Zahlung, die Insolvenzmasse mindert (Ausnahme: zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich) |

### § 69 AO — Steuerhaftung

```
Voraussetzungen § 69 AO:
1. GF ist steuerlicher Vertreter (§ 34 AO) der Gesellschaft
2. Steuerverbindlichkeit der Gesellschaft entstanden
3. GF hat vorsätzlich oder grob fahrlässig:
   - Steuern nicht rechtzeitig abgeführt (Lohnsteuer, USt, KSt)
   - oder die Steuer hinterzogen (§ 370 AO)
4. Kausalität: bei pflichtgemäßem Handeln wäre Steuer abgeführt worden
5. Schaden = nicht beglichene Steuerschuld

Haftungsumfang: Gesamtschuldhaftung mit der Gesellschaft;
kein Subsidiaritätsprinzip; FA kann GF direkt in Anspruch nehmen.
```

### § 266a StGB — Sozialversicherung

```
Haftungslage:
- Strafbarkeit: Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur SV
- Zivilhaftung: § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a StGB
- Persönliche Haftung des GF auch nach Insolvenzantrag
- Priorität der SV-Beiträge: § 55 InsO (Masseforderung) greift nicht
  für Vergangenheitsansprüche; GF haftet persönlich
```

## Schriftsatz-Bausteine

### Klage Innenhaftung GmbH gegen Geschäftsführer

```
An das Landgericht [Sitz der GmbH]                          [Ort, Datum]

Klage

der [GmbH], gesetzlich vertreten durch [Liquidator / Insolvenzverwalter /
neuer Geschäftsführer], [Anschrift]              – Klägerin –

gegen

den [ehemaligen Geschäftsführer], [Anschrift]    – Beklagter –

wegen Schadensersatz § 43 Abs. 2 GmbHG

Anträge:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR [Betrag] nebst Zinsen
   in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab [Datum] zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: EUR [Betrag].

Begründung:

I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist die Gesellschaft. Der Gesellschafterbeschluss zur
Geltendmachung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG wurde am [Datum] mit [Mehrheit]
gefasst (Anlage K 1, Protokoll der Gesellschafterversammlung).

II. Organstellung
Der Beklagte war von [Datum] bis [Datum] Geschäftsführer der Klägerin
(Anlage K 2, HReg-Auszug).

III. Pflichtverletzung
Der Beklagte hat am [Datum] folgende Handlung vorgenommen:
[Konkrete Schilderung: z. B. Zahlung an nahestehende Person ohne Gegenleistung
in Höhe von EUR X; Fortführung der Zahlungen nach Insolvenzreife; Nichtabführung
von Lohnsteuer].

Damit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 Abs. 1 GmbHG)
verletzt. Die Business Judgement Rule ist nicht anwendbar, weil:
[keine unternehmerische Ermessensentscheidung / keine angemessene Informationsgrundlage /
Eigeninteresse des Beklagten / Legalitätsverletzung].

IV. Schaden und Kausalität
Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von EUR [Betrag] entstanden
[Schadensberechnung]. Hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, wäre der
Schaden nicht entstanden.

V. Beweislastumkehr
Gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG iVm der Beweislastumkehr (BGH II ZR 224/00) hat
der Beklagte seine Pflichterfüllung und fehlendes Verschulden darzulegen.

VI. Verjährung
Pflichtverletzung am [Datum]; Verjährung frühestens am [Datum + 5 Jahre]
(§ 43 Abs. 4 GmbHG).

[Kanzlei, Fachanwalt/Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht]
```

### Gesellschafterbeschluss § 46 Nr. 8 GmbHG (Muster)

```
Gesellschafterversammlung [GmbH]
Beschlussprotokoll vom [Datum]

TOP [X]: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen
ehemaligen Geschäftsführer [Name] gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG

Die Gesellschafterversammlung beschließt mit [Stimmen für/gegen]:

1. Die [GmbH] macht Schadensersatzansprüche gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG
   gegen den ehemaligen Geschäftsführer [Name] geltend.

2. [Neuer Geschäftsführer / Bevollmächtigte/r] wird ermächtigt, die
   Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, einen
   Rechtsanwalt zu beauftragen und Prozesskostenhilfe zu beantragen.

3. Streitgegenstand: [Kurzbeschreibung der Pflichtverletzung und Schadenshöhe].

[Unterschriften Gesellschafter]
```

## Beweislast

| Beweisthema | Beweislast | Beweismittel |
|------------|-----------|--------------|
| Pflichtverletzung und Schaden | Gesellschaft (Kläger) | Rechnungsunterlagen; Kontenauszüge; Gutachten; interne E-Mails |
| Pflichterfüllung und fehlendes Verschulden | Geschäftsführer / Vorstand (Beweislastumkehr) | Protokolle; Rechtsrat-Einholung; Informationsgrundlage dokumentiert |
| Business Judgement Rule | Geschäftsführer | Dokumentation der Entscheidungsgrundlage; Protokolle Geschäftsleitungssitzungen |
| Insolvenzreife (§ 15a InsO) | Insolvenzverwalter / Gesellschaft | Buchhaltungsunterlagen; Bilanzpositionen; Zahlungsunfähigkeits-Prüfung |
| Steuerentrichtung (§ 69 AO) | Finanzamt (im Haftungsbescheid) | Steuerbescheide; Kontodaten; Erklärungspflichten |
| Kausalität Schaden durch Insolvenzantragsverzögerung | Insolvenzverwalter | Massedifferenzgutachten (früher vs. tatsächlicher Antrag) |

## Fristen

| Frist | Inhalt | Norm |
|-------|--------|------|
| 5 Jahre | Verjährung Innenhaftung GmbH-Geschäftsführer | § 43 Abs. 4 GmbHG |
| 5 / 10 Jahre | Verjährung Vorstandshaftung AG (10 Jahre bei börsennotierter AG) | § 93 Abs. 6 AktG |
| 6 Wochen | Insolvenzantragspflicht nach Zahlungsunfähigkeit | § 15a Abs. 1 InsO |
| 8 Wochen | Insolvenzantragspflicht nach Überschuldung | § 15a Abs. 1 InsO |
| 3 Monate | Berichtspflicht D&O-Versicherung nach Kenntnis des Versicherungsfalls | D&O-Vertrag (Claims-made) |

## Gegenargumente und Reaktion

| Gegenargument | Herkunft | Reaktion |
|--------------|---------|----------|
| „Business Judgement Rule schützt mich" | Geschäftsführer | Vier Kriterien kumulativ prüfen: unternehmerische Entscheidung? Angemessene Information? Wohl der Gesellschaft? Kein Eigeninteresse? |
| „Gesellschaftereinverständnis befreit von Haftung" | Geschäftsführer | § 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG: nur wenn alle Gesellschafter einverstanden und Stammkapital nicht berührt; Insolvenzreife ausgeschlossen |
| „Schaden nicht kausal durch meine Handlung" | Geschäftsführer | Beweislastumkehr: GF muss mangelnde Kausalität darlegen; BGH II ZR 224/00 |
| „D&O-Versicherung zahlt" | Partei | Anzeige unverzüglich; Claims-made-Prinzip beachten; Ausschlüsse (vorsätzliche Pflichtverletzung) prüfen |
| „Verjährung abgelaufen" | Geschäftsführer | Verjährungsbeginn: nicht Handlungszeitpunkt, sondern Schadensentstehung; § 199 BGB; Hemmung bei laufendem Insolvenzverfahren |
| „Insolvenzantrag war nicht verzögert — Zahlungsunfähigkeit bestand nicht" | Geschäftsführer | Buchhaltungsanalyse durch Sachverständigen; FCF-Prüfung; Überschuldungsbilanz |

## Streitwert und Kosten

**Streitwert:** Konkrete Schadenshöhe.  
Beispiel: Zahlungen nach Insolvenzreife EUR 200.000.

**Gerichtsgebühren (3.0 LG aus EUR 200.000):** ca. EUR 5.238.  
**Anwaltsgebühren (1.3 VV RVG aus EUR 200.000):** ca. EUR 3.816 netto je Seite.

**D&O-Versicherung:**
- Selbstbehalt AG-Vorstand: 10 % des Schadens bis 1,5-faches Festvergütung (§ 93 Abs. 2 S. 3 AktG).
- GmbH-Geschäftsführer: kein gesetzlicher Selbstbehalt; vertraglich vereinbar.

**Steuerhaftung § 69 AO:** Kein fixer Betrag; Haftungsumfang = nicht beglichene Steuerschulden; Finanzamt erlässt Haftungsbescheid nach § 191 AO.

## Strategische Empfehlung

| Situation | Empfehlung | Begründung |
|-----------|------------|-----------|
| Gesellschaft gegen Ex-GF | Gesellschafterbeschluss § 46 Nr. 8 GmbHG zuerst; dann Klage mit Beweislastumkehr | Ohne Beschluss: prozessuale Mängelrüge des Beklagten möglich |
| GF-Verteidigung | Dokumentation der Entscheidungsgrundlage; D&O-Versicherung anzeigen | Business Judgement Rule nur mit Nachweis angemessener Information verteidigbar |
| Insolvenzbezug | Insolvenzverwalter führt Haftungsklage; GF muss Zahlungen rechtfertigen | § 15b InsO: Erstattungspflicht für alle verbotenen Zahlungen |
| Steuerhaftung § 69 AO | Frühzeitige Selbstanzeige prüfen; Haftungsbescheid anfechten | Finanzamt hat eigene Festsetzungsfrist; Einspruch § 347 AO innerhalb 1 Monat |

## Anschluss-Skills

- `fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-gesellschafterstreit` — Abberufung GF im Gesellschafterstreit
- `fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-glaeubigerantrag` — Innenhaftung bei Insolvenzverfahren
- `fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-insolvenzanfechtung` — Anfechtung von Zahlungen nach § 15b InsO

## Quellen

- § 43 GmbHG: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__43.html
- § 93 AktG: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html
- § 15a InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html
- § 15b InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15b.html
- BGH II ZR 146/09: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=II%20ZR%20146/09
- BGH II ZR 175/95 (ARAG): https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=II%20ZR%20175/95

More from Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht

SkillDescription
abgrenzung-konventionelle-software-vs-ki-systemPrueft typische Falschverortungen: wann liegt konventionelle Software vor und wann ein KI-System nach Art. 3 Nr. 1 KI-VO. Abgrenzung zu Expertensystemen deterministischer Logik einfachen Entscheidungsbaeumen und klassischer Automation. Hilft bei Grenzfaellen.
abmahnung-arbeitsrechtEntwirft und bewertet arbeitsrechtliche Abmahnungen. Lädt, wenn eine Abmahnung erstellt, inhaltlich geprüft oder deren Wirksamkeitsvoraussetzungen (Warnfunktion, Bestimmtheit, Dokumentation) beurteilt werden sollen – sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmerperspektive.
abmahnung-markenrecht-uwgMarkenrechtliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklaerung, Hamburger Brauch Vertragsstrafe, § 14 MarkenG und § 8 UWG, Kosten nach § 14 UWG-n.F. 2021. Laedt, wenn der Nutzer 'Abmahnung Marke', 'Unterlassungserklaerung', 'Vertragsstrafe Marke', 'Hamburger Brauch' oder 'Abmahnung UWG' sagt.
abmahnung-urheberrechtPrüfung und Erstellung urheberrechtlicher Abmahnungen nach § 97a UrhG; modifizierte Unterlassungserklärung; Deckelung der Abmahnkosten im privaten Bereich (§ 97a Abs. 3 UrhG); Filesharing-Praxis; Lizenzanalogie-Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG). Lädt bei urheberrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungs- erklärungen, Filesharing-Fällen oder Schadensersatzforderungen nach UrhG.
abmahnung-uwgUnterstützt beim Verfassen und Prüfen von UWG-Abmahnungen nach § 13 UWG sowie der dazugehörigen modifizierten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe und der Schutzschrift. Lädt, wenn ein Mandat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine Schutzschrift zum Gegenstand hat.
abwaegungsgebot-1-abs-7-baugbPruefung des Abwaegungsgebots Paragraf 1 Abs. 7 BauGB als zentrale materielle Anforderung an den Bebauungsplan. Bei der Aufstellung sind die oeffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwaegen. Vier Stufen der Abwaegungsfehler nach BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969 4 C 105.66. Abwaegungsausfall keine Abwaegung. Abwaegungsdefizit relevante Belange nicht eingestellt. Abwaegungsfehleinschaetzung Belange falsch gewichtet. Abwaegungsdisproportionalitaet Ergebnis sprengt Spielraum. Paragraf 214 Abs. 3 BauGB filtert nur Vorgangsfehler nicht Ergebnisfehler. Vorfestlegung als Abwaegungsausfall. Formelhafte Abwaegungsdokumentation als Abwaegungsdefizit. Abwaegungsmaterial muss vollstaendig ermittelt sein.
account-sperre-soziales-netzwerk-rechtsbehelfe-art-20-23-dsaSkill zur anwaltlichen Vertretung bei Account-Sperre oder Inhaltsentfernung durch ein soziales Netzwerk. Stufenmodell: Art. 17 Begründungspflicht; Art. 20 internes Beschwerdesystem; Art. 21 außergerichtliche Streitbeilegung; Klageweg bei Vertragsstörung (BGH III ZR 179/20 und III ZR 192/20 vom 29.07.2021) auch gegen Auslandsanbieter; vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 935 940 ZPO; Schadensersatz; Schnittstellen zu DSGVO Auskunft Löschung.
aenderungs-historieVerfolgt, wie sich ein Vertrag über Basisvertrag und alle Nachträge hinweg verändert hat – entweder als Gesamtüberblick aller Änderungen oder als Klausel-Rückverfolgung für eine bestimmte Bestimmung. Laden, wenn der Nutzer fragt „was hat sich in diesem Vertrag geändert\", „zeig mir die Nachtragshistorie\", „wo steht die aktuelle [Klausel]\" oder mehrere Vertragsversionen hochlädt.
ag-vorbereitungVorbereitung auf das Aufrufen in der Arbeitsgemeinschaft (AG) oder im Seminar. Lade diesen Skill bei Anfragen wie „AG-Vorbereitung\", „Seminar vorbereiten\", „was fragt der Dozent\", „Cold Call\" oder „ich werde morgen drangenommen\".
agb-haendlervertrag-luxusAGB im Selektivvertrieb: AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB im B2B, BGH-Klauselverbote, Verbots- und Konditionsklauseln, MFN-Klauseln nach Coty II, Vertragsstrafe-Bemessung. Laedt, wenn der Nutzer 'AGB Händler', 'Händlervertrag Luxus', 'MFN-Klausel', 'AGB-Kontrolle B2B' oder 'Vertriebsvertrag AGB' sagt.