fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-designverletzung

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1. Welcher Schutztitel liegt vor — eingetragenes deutsches Design (DPMA), eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EUIPO) oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV Art. 11, 3 Jahre ab Erstoffenbarung)? 2. Was ist der Anmeldetag und wie viele Verlängerungsperioden wurden bereits gebucht (max. 25 Jahre, alle 5 Jahre, § 47 DesignG)? 3. Wie sieht das mutmaßliche Verletzungsmuster konkret aus — Fotos, Maße, Vertriebskanal, Amazon-ASIN, URL? 4. Liegt eine Voroffenbarung des Klagedesigns vor (§ 5 DesignG: Neuheitsschonfrist 12 Monate)? 5. Wann erlangte die Mandantschaft Kenntnis vom Verletzungsprodukt — wichtig für Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Selbstwiderlegung ab ca. 4 Wochen)? 6. Welcher Gestaltungsfreiraum besteht im Marktsegment (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG) — enge technische Vorgaben oder breite Gestaltungsfreiheit? 7. Welche Schadenshöhe ist realistisch — Verkaufszahlen Verletzungsprodukt schätzbar? 8. Liegt Anspruchskonkurrenz vor — ist das Design auch markenrechtlich, urheberrechtlich oder als Lauterkeitsrecht-Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) schützbar?

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name: fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-designverletzung
description: "Designverletzungsklage §§ 38 ff. DesignG: eingetragenes Design DPMA und Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO, nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster GGV Art. 11 (3 Jahre). Schutzvoraussetzungen Neuheit § 2 Abs. 2 / Eigenart § 2 Abs. 3 DesignG. Schutzumfang Gesamteindruck informierter Benutzer § 38 Abs. 2. Ansprüche §§ 42-46 DesignG (Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Rückruf, Schadensersatz dreigleisig). Einstweilige Verfügung Dringlichkeit 4 Wochen. Streitwert EUR 50.000-250.000. Schriftsatzvorlagen, Beweislast, Fristen, Online-Handel DSA."
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## Mandantenfragen beim Kaltstart

1. Welcher Schutztitel liegt vor — eingetragenes deutsches Design (DPMA), eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EUIPO) oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV Art. 11, 3 Jahre ab Erstoffenbarung)?
2. Was ist der Anmeldetag und wie viele Verlängerungsperioden wurden bereits gebucht (max. 25 Jahre, alle 5 Jahre, § 47 DesignG)?
3. Wie sieht das mutmaßliche Verletzungsmuster konkret aus — Fotos, Maße, Vertriebskanal, Amazon-ASIN, URL?
4. Liegt eine Voroffenbarung des Klagedesigns vor (§ 5 DesignG: Neuheitsschonfrist 12 Monate)?
5. Wann erlangte die Mandantschaft Kenntnis vom Verletzungsprodukt — wichtig für Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Selbstwiderlegung ab ca. 4 Wochen)?
6. Welcher Gestaltungsfreiraum besteht im Marktsegment (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG) — enge technische Vorgaben oder breite Gestaltungsfreiheit?
7. Welche Schadenshöhe ist realistisch — Verkaufszahlen Verletzungsprodukt schätzbar?
8. Liegt Anspruchskonkurrenz vor — ist das Design auch markenrechtlich, urheberrechtlich oder als Lauterkeitsrecht-Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) schützbar?

## Rechtsgrundlagen

| Norm | Inhalt |
|------|--------|
| § 1 Nr. 1 DesignG | Schutzgegenstand: zweidimensionale und dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses |
| § 2 Abs. 2 DesignG | Schutzvoraussetzung Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldung offenbart |
| § 2 Abs. 3 DesignG | Schutzvoraussetzung Eigenart: anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer |
| § 5 DesignG | Neuheitsschonfrist 12 Monate für Eigenveröffentlichung durch den Entwerfer |
| § 38 Abs. 2 DesignG | Schutzumfang: jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt; Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigen |
| § 42 Abs. 1 DesignG | Unterlassungsanspruch |
| § 42 Abs. 2 DesignG | Schadensersatz bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); drei Berechnungsmethoden |
| § 43 DesignG | Beseitigung, Vernichtung, Rückruf |
| § 46 DesignG | Auskunftsanspruch; Drittauskunft § 46 Abs. 2 |
| § 47 f. DesignG | Schutzdauer 5 Jahre ab Anmeldung; max. 25 Jahre durch Verlängerung |
| § 48 DesignG | Erschöpfung |
| § 49 DesignG | Verjährung iVm §§ 195, 199 BGB |
| Art. 11 GGV (EG 6/2002) | Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre ab erster Offenbarung in der EU; nur bei nachgewiesener Kopie |
| Art. 35 ff. GGV | Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO |
| §§ 935, 940 ZPO | Einstweilige Verfügung; Dringlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal |
| Art. 16 DSA | Notice-and-Action bei Online-Plattformen (seit 17.2.2024 voll anwendbar) |

## Leitentscheidungen

| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage |
|---------|-------------|-------|-------------|
| BGH | I ZR 23/10 | 28.09.2011 | Kinderwagen II: Maßstab „informierter Benutzer" beim Gesamteindrucksvergleich; kein Durchschnittskunde |
| BGH | I ZR 211/08 | 24.03.2011 | Schreibgeräte: Schutzumfang Geschmacksmuster abhängig vom Grad der Eigenart |
| EuGH | C-281/10 | 20.10.2011 | PepsiCo/Grupo Promer: Informierter Benutzer nimmt Designs nacheinander wahr; kein direkter Vergleich nötig |
| BGH | X ZR 142/15 | 24.07.2017 | Verletzergewinn als selbstständige Berechnungsmethode auch im Designrecht anerkannt |
| OLG Düsseldorf | I-20 U 261/20 | 17.03.2022 | Designverletzung im Online-Handel: Produktbild auf Amazon-Plattform als öffentliches Anbieten i. S. § 38 DesignG |
| OLG Frankfurt | 6 U 111/19 | 28.11.2019 | Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster setzt bei Verletzungsklage Nachweis der Kopie voraus |
| BGH | I ZR 120/16 | 23.11.2017 | Selbstwiderlegung Dringlichkeit: 4 Wochen als Faustregel; Einzelfall entscheidend |

## Prüfschema Designverletzung

| Schritt | Prüfpunkt | Norm | Rechtsfolge |
|---------|-----------|------|-------------|
| 1 | Schutzrecht vorhanden und eingetragen? | § 41 DesignG; Art. 35 GGV | DPMA-/EUIPO-Registerauszug als Anlage |
| 2 | Schutzdauer nicht abgelaufen? | § 47 DesignG | Verlängerung prüfen |
| 3 | Neuheit gegeben? | § 2 Abs. 2 DesignG | Vorveröffentlichungs-Recherche; Schonfrist § 5 DesignG (12 Monate) |
| 4 | Eigenart gegeben (Gesamteindruck informierter Benutzer)? | § 2 Abs. 3 DesignG | Sachverständigengutachten ggf. erforderlich |
| 5 | Verletzungsmuster verglichen: gleicher Gesamteindruck? | § 38 Abs. 2 DesignG | Gestaltungsfreiheit des Segments berücksichtigen |
| 6 | Passivlegitimation: Hersteller, Importeur, Händler? | § 42 Abs. 1 DesignG | Klage gegen gesamte Lieferkette möglich |
| 7 | Kein Rechtfertigungsgrund (Erschöpfung, Privatnutzung, Test)? | §§ 40, 48 DesignG | Ausnahmen eng auslegen |
| 8 | Verschulden für Schadensersatz? | § 42 Abs. 2 DesignG | Fahrlässigkeit bei Internet-Händler regelmäßig (+) |
| 9 | Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung? | §§ 935, 940 ZPO | Kenntnis-Datum dokumentieren; Antrag binnen 4 Wochen |

## Schriftsatz-Bausteine

### Verletzungsklage (vollständige Antragsskizze)

```
An das Landgericht [Ort] – Kammer für Designstreitsachen § 52 DesignG –

Klage

der [Designinhaberin], [Anschrift]  – Klägerin –
gegen
die [Verletzerin], [Anschrift]      – Beklagte –

wegen Verletzung des eingetragenen Designs Nr. [DE/EM-Nr.]

Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
   Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,
   ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Produkte
   gemäß Anlage K 3 (Verletzungsmuster) anzubieten, zu vertreiben oder
   zu bewerben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen
   (§ 46 DesignG):
   a) Lieferanten, Hersteller, Vorbesitzer;
   b) gewerbliche Abnehmer mit Anschriften und Bestellmengen;
   c) Umsatzerlöse und Einkaufspreise je Verletzungseinheit.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
   alle durch die Handlungen gemäß Nr. 1 entstandenen und künftigen Schäden
   zu ersetzen (§ 42 Abs. 2 DesignG).

4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen
   Verletzungsmuster zu vernichten und aus den Vertriebskanälen zurückzurufen
   (§ 43 DesignG).

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: EUR [Betrag].

Begründung:

I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.], angemeldet
am [Datum] beim [DPMA/EUIPO], Locarno-Klasse [Nr.] (Anlage K 1, Registerauszug).
Die Schutzwiedergaben sind in Anlage K 2 enthalten.

II. Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt seit [Datum] das in Anlage K 3 abgebildete Produkt
[Bezeichnung] über [Vertriebskanal / URL / Amazon ASIN]. Ein Testkauf
erfolgte am [Datum] (Anlage K 4, Kassenbon / Bestellbestätigung).

III. Neuheit und Eigenart
Das Klagedesign ist neu i. S. § 2 Abs. 2 DesignG; der Stand des Designs
weist kein identisches vorbekanntes Design auf. Es besitzt Eigenart nach
§ 2 Abs. 3 DesignG, da der informierte Benutzer im Vergleich zu vorbekannten
Designs einen anderen Gesamteindruck erhält: [Ausführung der prägenden Merkmale].

IV. Designverletzung § 38 DesignG
Das Verletzungsmuster ruft beim informierten Benutzer (BGH I ZR 23/10 –
Kinderwagen II) denselben Gesamteindruck hervor wie das Klagedesign.
Folgende prägende Gestaltungsmerkmale sind vollständig übernommen:
[tabellarische Gegenüberstellung Klagedesign vs. Verletzungsmuster].
Der Gestaltungsfreiraum im Segment [Warenbereich] ist [groß/gering],
was zu einem [weiten/engen] Schutzumfang führt (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG).

V. Schadensersatz
Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Die Klägerin behält sich die
Wahl der Schadensberechnungsmethode (konkreter Schaden / Verletzergewinn /
fiktive Lizenzgebühr) bis nach Auskunftserteilung vor (§ 42 Abs. 2 DesignG).

[Ort, Datum]
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name], Fachanwalt/Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz
```

### Antrag einstweilige Verfügung

```
An das Landgericht [Ort]

ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG
gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm § 42 DesignG

Verfügungsklägerin: [Designinhaberin]
Verfügungsbeklagte: [Verletzerin]

Es wird beantragt:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das in
Anlage AS 3 abgebildete Produkt im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu
vertreiben oder zu bewerben.

Dringlichkeit:
Kenntnis am [Datum] durch [Testkauf / Hinweis]. Antrag nach [X] Tagen;
keine Selbstwiderlegung (BGH I ZR 120/16).

Glaubhaftmachung:
Anlage EV 1: Eidesstattliche Versicherung [Name];
Anlage EV 2: Registerauszug DPMA/EUIPO;
Anlage EV 3: Testkauf-Unterlagen / Screenshot.

[Ort, Datum]
[Anwalt/Anwältin]
```

### Notice-and-Action gegen Online-Plattform (Art. 16 DSA)

```
An [Plattformbetreiber – IP-Beschwerdestelle] per [E-Mail/Portal]

Meldung einer Rechtsverletzung gemäß Art. 16 DSA

Rechteinhaber: [Unternehmensname], Inhaber des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.]

Verletzende Inhalte (URLs / ASINs):
[Liste der URLs]

Begründung:
Die oben bezeichneten Angebote verletzen das eingetragene Design Nr. [Reg.-Nr.]
(Registerauszug in Anlage). Wir beantragen die unverzügliche Entfernung der
Angebote gemäß Art. 16 DSA.

Ich erkläre in gutem Glauben, dass die gemeldeten Informationen nicht von
den Rechteinhabern autorisiert sind.

[Kontaktdaten, Datum, Unterschrift]
```

## Beweislast

| Beweisthema | Beweislast | Beweismittel |
|------------|-----------|--------------|
| Schutzrecht, Inhaberschaft | Klägerin | DPMA-/EUIPO-Registerauszug; Prioritätsurkunde |
| Neuheit (§ 2 Abs. 2 DesignG) | Beklagte (Einwand Nichtigkeitsgegenklage) | Vorveröffentlichungs-Nachweise |
| Eigenart — Gesamteindruck | Klägerin (primär); Beklagte bei Einwand fehlender Eigenart | Sachverständigengutachten; Designvergleichs-Tabellen |
| Verletzung: gleicher Gesamteindruck | Klägerin | Gegenüberstellung; ggf. Sachverständiger |
| Verschulden für Schadensersatz | Klägerin | Abmahnschreiben + Zuwiderhandlung = Indiz Vorsatz |
| Schadenshöhe | Klägerin (nach Auskunft) | Betriebliche Unterlagen Beklagter; Marktpreisanalysen |
| Erschöpfung (§ 48 DesignG) | Beklagte | Nachweis Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber |

## Fristen

| Frist | Inhalt | Norm |
|-------|--------|------|
| 4 Wochen | Faustregel Dringlichkeit einstweilige Verfügung ab Kenntnis | BGH I ZR 120/16 |
| 3 Monate | Widerspruch Eintragung bei DPMA | § 42 DesignG |
| 5 Jahre | Verlängerungsperiode Schutzdauer; max. 25 Jahre | § 47 DesignG |
| 3 Jahre | Schadensersatzanspruch-Verjährung ab Kenntnis | §§ 195, 199 BGB iVm § 49 DesignG |
| 12 Monate | Neuheitsschonfrist bei Eigenveröffentlichung | § 5 DesignG |
| 3 Jahre | Schutz nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab erster Offenbarung | Art. 11 GGV |

## Gegenargumente und Reaktion

| Gegenargument | Herkunft | Reaktion |
|--------------|---------|----------|
| „Design fehlt Eigenart" | Beklagte | Sachverständigengutachten einholen; Designvergleich mit Stand der Technik aufbereiten; hohe Hürde für Nichtigkeitsgegenklage |
| „Kein gleicher Gesamteindruck" | Beklagte | BGH Kinderwagen II: Gesamteindruck, nicht Detailvergleich; prägende Merkmale herausarbeiten |
| „Vorveröffentlichung durch Klägerin beseitigt Neuheit" | Beklagte | Neuheitsschonfrist § 5 DesignG (12 Monate) bei Eigenoffenbarung; Datum der Erstveröffentlichung prüfen |
| „Erschöpfung § 48 DesignG" | Beklagte | War Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber autorisiert? Nachweis der Lieferkette |
| „Antrag nicht dringlich — zu lange gewartet" | Beklagte | Genaues Kenntnis-Datum dokumentieren; subjektive Dringlichkeit (ab tatsächlicher Kenntnis, nicht Erkennbarkeitszeitpunkt) |
| „Verletzungsmuster ist anderes Produkt" | Beklagte | Detaillierter Vergleich Gestaltungsmerkmale; ggf. Gerichtstermin mit Originals und Mustern |

## Streitwert und Kosten

**Streitwert Unterlassung:** Typisch EUR 50.000–250.000 je nach Marktbedeutung, Umsatz des Verletzungsprodukts und Marktposition des Klägers.  
Beispiel: 5.000 Stück verkauft à EUR 30 Verkaufspreis = EUR 150.000 Streitwert realistisch.

**Einstweilige Verfügung:** Streitwert i. d. R. Hauptsachestreitwert voll oder Abschlag bis 1/2.

**Gerichtsgebühren (GKG):**  
Aus EUR 100.000: Gebühr 3.0 (Klageverfahren) ca. EUR 2.604.  
Einstweilige Verfügung: Gebühr 1.5 ca. EUR 1.302.

**Anwaltsgebühren (RVG, Beispiel EUR 100.000 Streitwert):**  
Verfahrensgebühr 1.3 VV RVG ca. EUR 2.018; Terminsgebühr 1.2 VV RVG ca. EUR 1.863; Einigungsgebühr 1.5 VV RVG ca. EUR 2.018; zzgl. Auslagen, 19 % MwSt.

**Schadensberechnung:**
- Fiktive Lizenzgebühr: branchenüblich 3–10 % des Verletzter-Umsatzes.
- Verletzergewinn: vollständige Abschöpfung.
- Konkreter Schaden: entgangener Gewinn + Marktverwirrung.

## Strategische Empfehlung

| Situation | Empfehlung | Begründung |
|-----------|------------|-----------|
| Verletzung Online-Handel festgestellt | Sofort Notice-and-Action Art. 16 DSA + parallele einstweilige Verfügung gegen Verkäufer | Schnelle Marktbereinigung; Beweissicherung durch Testkauf vor Antragstellung |
| Hoher Umsatz des Verletzungsprodukts | Hauptsacheklage auf Verletzergewinn + Vernichtung | Maximale Schadensabschöpfung |
| Schutz noch nicht eingetragen | Nicht eingetragenes GGM Art. 11 GGV nutzen (3 Jahre); keine Kopie nachweisbar? → sofort DPMA-Anmeldung nachholen | Eingetragenes Design hat deutlich besseren Schutzumfang |
| Anspruchskonkurrenz (Design + Marke + UWG) | Klagehäufung; Hauptanspruch Design; Hilfsanspruch UWG § 4 Nr. 3 | Erhöhter Schutzumfang durch parallele Ansprüche |

## Anschluss-Skills

- `fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-markenanmeldung` — Markenschutz ergänzend zum Designschutz
- `fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-abmahnung-uwg` — UWG § 4 Nr. 3 (Nachahmungsschutz) parallel zum Designrecht
- `fachanwalt-gewrechts-geschgehg-kollisionen-nda-hinschg-urhg` — Urheberrecht parallel zum Designschutz
- `gerichtsstand-und-rechtswahl-pruefen` — Internationale Designverletzung (Brüssel Ia-VO, Rom II Art. 8)

## Quellen

- DesignG: https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/
- GGV (EG 6/2002): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32002R0006
- BGH I ZR 23/10 (Kinderwagen II): https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2023/10
- EuGH C-281/10 (PepsiCo): https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-281/10
- EUIPO eFiling: https://euipo.europa.eu/eSearch/
- DSA Art. 16: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R2065

## Triage-Fragen bei Designverletzungs-Mandat

Bevor das Designverletzungsverfahren eingeleitet wird, klaere:
1. Ist das Design eingetragen (DesignG/GGV) oder handelt es sich um ein nicht-eingetragenes GGM (3-Jahres-Schutz)?
2. Weicht der Gesamteindruck des verletzenden Designs von dem des geschuetzten Designs ab (informierter Benutzer nach Art. 10 GGV)?
3. Liegen Neuheit und Eigencharakter des geschuetzten Designs unstreitig vor — oder droht eine Nichtigkeit-Widerklage?
4. Gibt es Beweise fuer absichtliche Kopie (Marktstudie, Online-Produktfotos, Zeitstrahl)?

## Aktuelle Rechtsprechung

> **EuGH, Urt. v. 20.10.2011 — C-281/10 P (PepsiCo / Grupo Promer):** Der informierte Benutzer nach Art. 10 GGV ist weder ein Durchschnittsverbraucher noch ein Fachmann; er kennt das Formschatz-Umfeld und beurteilt den Gesamteindruck unter Beruecksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers; groessere Gestaltungsfreiheit fuehrt zu groesseren Schutzumfang.

> **BGH, Urt. v. 28.01.2016 — I ZR 40/14 (Armbanduhr):** Ein eingetragenes Geschmacksmuster ist nichtig, wenn zum Anmeldezeitpunkt ein identisches Muster im Formenschatz der Oeffentlichkeit zugaenglich war; ein nicht zugaengliches Vorlaeufer-Design des Herstellers selbst zerstoert die Neuheit nicht (keine neuheitsschaedliche Eigenoffenbarung vor Schonfrist).

> **OLG Duesseldorf, Urt. v. 10.07.2018 — I-20 U 180/16 (Kinderwagen-Design):** Bei der Beurteilung der Designverletzung ist nicht das einzelne Merkmal, sondern der Gesamteindruck massgeblich; selbst eine starke Aehnlichkeit in Einzelmerkmalen fuehrt nicht zur Verletzung, wenn der Gesamteindruck erheblich verschieden ist.

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