fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-designverletzung
npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-designverletzung1. Welcher Schutztitel liegt vor — eingetragenes deutsches Design (DPMA), eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EUIPO) oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV Art. 11, 3 Jahre ab Erstoffenbarung)? 2. Was ist der Anmeldetag und wie viele Verlängerungsperioden wurden bereits gebucht (max. 25 Jahre, alle 5 Jahre, § 47 DesignG)? 3. Wie sieht das mutmaßliche Verletzungsmuster konkret aus — Fotos, Maße, Vertriebskanal, Amazon-ASIN, URL? 4. Liegt eine Voroffenbarung des Klagedesigns vor (§ 5 DesignG: Neuheitsschonfrist 12 Monate)? 5. Wann erlangte die Mandantschaft Kenntnis vom Verletzungsprodukt — wichtig für Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Selbstwiderlegung ab ca. 4 Wochen)? 6. Welcher Gestaltungsfreiraum besteht im Marktsegment (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG) — enge technische Vorgaben oder breite Gestaltungsfreiheit? 7. Welche Schadenshöhe ist realistisch — Verkaufszahlen Verletzungsprodukt schätzbar? 8. Liegt Anspruchskonkurrenz vor — ist das Design auch markenrechtlich, urheberrechtlich oder als Lauterkeitsrecht-Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) schützbar?
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--- name: fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-designverletzung description: "Designverletzungsklage §§ 38 ff. DesignG: eingetragenes Design DPMA und Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO, nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster GGV Art. 11 (3 Jahre). Schutzvoraussetzungen Neuheit § 2 Abs. 2 / Eigenart § 2 Abs. 3 DesignG. Schutzumfang Gesamteindruck informierter Benutzer § 38 Abs. 2. Ansprüche §§ 42-46 DesignG (Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Rückruf, Schadensersatz dreigleisig). Einstweilige Verfügung Dringlichkeit 4 Wochen. Streitwert EUR 50.000-250.000. Schriftsatzvorlagen, Beweislast, Fristen, Online-Handel DSA." --- ## Mandantenfragen beim Kaltstart 1. Welcher Schutztitel liegt vor — eingetragenes deutsches Design (DPMA), eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EUIPO) oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV Art. 11, 3 Jahre ab Erstoffenbarung)? 2. Was ist der Anmeldetag und wie viele Verlängerungsperioden wurden bereits gebucht (max. 25 Jahre, alle 5 Jahre, § 47 DesignG)? 3. Wie sieht das mutmaßliche Verletzungsmuster konkret aus — Fotos, Maße, Vertriebskanal, Amazon-ASIN, URL? 4. Liegt eine Voroffenbarung des Klagedesigns vor (§ 5 DesignG: Neuheitsschonfrist 12 Monate)? 5. Wann erlangte die Mandantschaft Kenntnis vom Verletzungsprodukt — wichtig für Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Selbstwiderlegung ab ca. 4 Wochen)? 6. Welcher Gestaltungsfreiraum besteht im Marktsegment (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG) — enge technische Vorgaben oder breite Gestaltungsfreiheit? 7. Welche Schadenshöhe ist realistisch — Verkaufszahlen Verletzungsprodukt schätzbar? 8. Liegt Anspruchskonkurrenz vor — ist das Design auch markenrechtlich, urheberrechtlich oder als Lauterkeitsrecht-Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) schützbar? ## Rechtsgrundlagen | Norm | Inhalt | |------|--------| | § 1 Nr. 1 DesignG | Schutzgegenstand: zweidimensionale und dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses | | § 2 Abs. 2 DesignG | Schutzvoraussetzung Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldung offenbart | | § 2 Abs. 3 DesignG | Schutzvoraussetzung Eigenart: anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer | | § 5 DesignG | Neuheitsschonfrist 12 Monate für Eigenveröffentlichung durch den Entwerfer | | § 38 Abs. 2 DesignG | Schutzumfang: jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt; Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigen | | § 42 Abs. 1 DesignG | Unterlassungsanspruch | | § 42 Abs. 2 DesignG | Schadensersatz bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); drei Berechnungsmethoden | | § 43 DesignG | Beseitigung, Vernichtung, Rückruf | | § 46 DesignG | Auskunftsanspruch; Drittauskunft § 46 Abs. 2 | | § 47 f. DesignG | Schutzdauer 5 Jahre ab Anmeldung; max. 25 Jahre durch Verlängerung | | § 48 DesignG | Erschöpfung | | § 49 DesignG | Verjährung iVm §§ 195, 199 BGB | | Art. 11 GGV (EG 6/2002) | Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre ab erster Offenbarung in der EU; nur bei nachgewiesener Kopie | | Art. 35 ff. GGV | Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO | | §§ 935, 940 ZPO | Einstweilige Verfügung; Dringlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal | | Art. 16 DSA | Notice-and-Action bei Online-Plattformen (seit 17.2.2024 voll anwendbar) | ## Leitentscheidungen | Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage | |---------|-------------|-------|-------------| | BGH | I ZR 23/10 | 28.09.2011 | Kinderwagen II: Maßstab „informierter Benutzer" beim Gesamteindrucksvergleich; kein Durchschnittskunde | | BGH | I ZR 211/08 | 24.03.2011 | Schreibgeräte: Schutzumfang Geschmacksmuster abhängig vom Grad der Eigenart | | EuGH | C-281/10 | 20.10.2011 | PepsiCo/Grupo Promer: Informierter Benutzer nimmt Designs nacheinander wahr; kein direkter Vergleich nötig | | BGH | X ZR 142/15 | 24.07.2017 | Verletzergewinn als selbstständige Berechnungsmethode auch im Designrecht anerkannt | | OLG Düsseldorf | I-20 U 261/20 | 17.03.2022 | Designverletzung im Online-Handel: Produktbild auf Amazon-Plattform als öffentliches Anbieten i. S. § 38 DesignG | | OLG Frankfurt | 6 U 111/19 | 28.11.2019 | Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster setzt bei Verletzungsklage Nachweis der Kopie voraus | | BGH | I ZR 120/16 | 23.11.2017 | Selbstwiderlegung Dringlichkeit: 4 Wochen als Faustregel; Einzelfall entscheidend | ## Prüfschema Designverletzung | Schritt | Prüfpunkt | Norm | Rechtsfolge | |---------|-----------|------|-------------| | 1 | Schutzrecht vorhanden und eingetragen? | § 41 DesignG; Art. 35 GGV | DPMA-/EUIPO-Registerauszug als Anlage | | 2 | Schutzdauer nicht abgelaufen? | § 47 DesignG | Verlängerung prüfen | | 3 | Neuheit gegeben? | § 2 Abs. 2 DesignG | Vorveröffentlichungs-Recherche; Schonfrist § 5 DesignG (12 Monate) | | 4 | Eigenart gegeben (Gesamteindruck informierter Benutzer)? | § 2 Abs. 3 DesignG | Sachverständigengutachten ggf. erforderlich | | 5 | Verletzungsmuster verglichen: gleicher Gesamteindruck? | § 38 Abs. 2 DesignG | Gestaltungsfreiheit des Segments berücksichtigen | | 6 | Passivlegitimation: Hersteller, Importeur, Händler? | § 42 Abs. 1 DesignG | Klage gegen gesamte Lieferkette möglich | | 7 | Kein Rechtfertigungsgrund (Erschöpfung, Privatnutzung, Test)? | §§ 40, 48 DesignG | Ausnahmen eng auslegen | | 8 | Verschulden für Schadensersatz? | § 42 Abs. 2 DesignG | Fahrlässigkeit bei Internet-Händler regelmäßig (+) | | 9 | Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung? | §§ 935, 940 ZPO | Kenntnis-Datum dokumentieren; Antrag binnen 4 Wochen | ## Schriftsatz-Bausteine ### Verletzungsklage (vollständige Antragsskizze) ``` An das Landgericht [Ort] – Kammer für Designstreitsachen § 52 DesignG – Klage der [Designinhaberin], [Anschrift] – Klägerin – gegen die [Verletzerin], [Anschrift] – Beklagte – wegen Verletzung des eingetragenen Designs Nr. [DE/EM-Nr.] Anträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Produkte gemäß Anlage K 3 (Verletzungsmuster) anzubieten, zu vertreiben oder zu bewerben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen (§ 46 DesignG): a) Lieferanten, Hersteller, Vorbesitzer; b) gewerbliche Abnehmer mit Anschriften und Bestellmengen; c) Umsatzerlöse und Einkaufspreise je Verletzungseinheit. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle durch die Handlungen gemäß Nr. 1 entstandenen und künftigen Schäden zu ersetzen (§ 42 Abs. 2 DesignG). 4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Verletzungsmuster zu vernichten und aus den Vertriebskanälen zurückzurufen (§ 43 DesignG). 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: EUR [Betrag]. Begründung: I. Aktivlegitimation Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.], angemeldet am [Datum] beim [DPMA/EUIPO], Locarno-Klasse [Nr.] (Anlage K 1, Registerauszug). Die Schutzwiedergaben sind in Anlage K 2 enthalten. II. Sachverhalt Die Beklagte vertreibt seit [Datum] das in Anlage K 3 abgebildete Produkt [Bezeichnung] über [Vertriebskanal / URL / Amazon ASIN]. Ein Testkauf erfolgte am [Datum] (Anlage K 4, Kassenbon / Bestellbestätigung). III. Neuheit und Eigenart Das Klagedesign ist neu i. S. § 2 Abs. 2 DesignG; der Stand des Designs weist kein identisches vorbekanntes Design auf. Es besitzt Eigenart nach § 2 Abs. 3 DesignG, da der informierte Benutzer im Vergleich zu vorbekannten Designs einen anderen Gesamteindruck erhält: [Ausführung der prägenden Merkmale]. IV. Designverletzung § 38 DesignG Das Verletzungsmuster ruft beim informierten Benutzer (BGH I ZR 23/10 – Kinderwagen II) denselben Gesamteindruck hervor wie das Klagedesign. Folgende prägende Gestaltungsmerkmale sind vollständig übernommen: [tabellarische Gegenüberstellung Klagedesign vs. Verletzungsmuster]. Der Gestaltungsfreiraum im Segment [Warenbereich] ist [groß/gering], was zu einem [weiten/engen] Schutzumfang führt (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG). V. Schadensersatz Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Die Klägerin behält sich die Wahl der Schadensberechnungsmethode (konkreter Schaden / Verletzergewinn / fiktive Lizenzgebühr) bis nach Auskunftserteilung vor (§ 42 Abs. 2 DesignG). [Ort, Datum] Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name], Fachanwalt/Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz ``` ### Antrag einstweilige Verfügung ``` An das Landgericht [Ort] ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm § 42 DesignG Verfügungsklägerin: [Designinhaberin] Verfügungsbeklagte: [Verletzerin] Es wird beantragt: Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das in Anlage AS 3 abgebildete Produkt im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu vertreiben oder zu bewerben. Dringlichkeit: Kenntnis am [Datum] durch [Testkauf / Hinweis]. Antrag nach [X] Tagen; keine Selbstwiderlegung (BGH I ZR 120/16). Glaubhaftmachung: Anlage EV 1: Eidesstattliche Versicherung [Name]; Anlage EV 2: Registerauszug DPMA/EUIPO; Anlage EV 3: Testkauf-Unterlagen / Screenshot. [Ort, Datum] [Anwalt/Anwältin] ``` ### Notice-and-Action gegen Online-Plattform (Art. 16 DSA) ``` An [Plattformbetreiber – IP-Beschwerdestelle] per [E-Mail/Portal] Meldung einer Rechtsverletzung gemäß Art. 16 DSA Rechteinhaber: [Unternehmensname], Inhaber des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.] Verletzende Inhalte (URLs / ASINs): [Liste der URLs] Begründung: Die oben bezeichneten Angebote verletzen das eingetragene Design Nr. [Reg.-Nr.] (Registerauszug in Anlage). Wir beantragen die unverzügliche Entfernung der Angebote gemäß Art. 16 DSA. Ich erkläre in gutem Glauben, dass die gemeldeten Informationen nicht von den Rechteinhabern autorisiert sind. [Kontaktdaten, Datum, Unterschrift] ``` ## Beweislast | Beweisthema | Beweislast | Beweismittel | |------------|-----------|--------------| | Schutzrecht, Inhaberschaft | Klägerin | DPMA-/EUIPO-Registerauszug; Prioritätsurkunde | | Neuheit (§ 2 Abs. 2 DesignG) | Beklagte (Einwand Nichtigkeitsgegenklage) | Vorveröffentlichungs-Nachweise | | Eigenart — Gesamteindruck | Klägerin (primär); Beklagte bei Einwand fehlender Eigenart | Sachverständigengutachten; Designvergleichs-Tabellen | | Verletzung: gleicher Gesamteindruck | Klägerin | Gegenüberstellung; ggf. Sachverständiger | | Verschulden für Schadensersatz | Klägerin | Abmahnschreiben + Zuwiderhandlung = Indiz Vorsatz | | Schadenshöhe | Klägerin (nach Auskunft) | Betriebliche Unterlagen Beklagter; Marktpreisanalysen | | Erschöpfung (§ 48 DesignG) | Beklagte | Nachweis Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber | ## Fristen | Frist | Inhalt | Norm | |-------|--------|------| | 4 Wochen | Faustregel Dringlichkeit einstweilige Verfügung ab Kenntnis | BGH I ZR 120/16 | | 3 Monate | Widerspruch Eintragung bei DPMA | § 42 DesignG | | 5 Jahre | Verlängerungsperiode Schutzdauer; max. 25 Jahre | § 47 DesignG | | 3 Jahre | Schadensersatzanspruch-Verjährung ab Kenntnis | §§ 195, 199 BGB iVm § 49 DesignG | | 12 Monate | Neuheitsschonfrist bei Eigenveröffentlichung | § 5 DesignG | | 3 Jahre | Schutz nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab erster Offenbarung | Art. 11 GGV | ## Gegenargumente und Reaktion | Gegenargument | Herkunft | Reaktion | |--------------|---------|----------| | „Design fehlt Eigenart" | Beklagte | Sachverständigengutachten einholen; Designvergleich mit Stand der Technik aufbereiten; hohe Hürde für Nichtigkeitsgegenklage | | „Kein gleicher Gesamteindruck" | Beklagte | BGH Kinderwagen II: Gesamteindruck, nicht Detailvergleich; prägende Merkmale herausarbeiten | | „Vorveröffentlichung durch Klägerin beseitigt Neuheit" | Beklagte | Neuheitsschonfrist § 5 DesignG (12 Monate) bei Eigenoffenbarung; Datum der Erstveröffentlichung prüfen | | „Erschöpfung § 48 DesignG" | Beklagte | War Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber autorisiert? Nachweis der Lieferkette | | „Antrag nicht dringlich — zu lange gewartet" | Beklagte | Genaues Kenntnis-Datum dokumentieren; subjektive Dringlichkeit (ab tatsächlicher Kenntnis, nicht Erkennbarkeitszeitpunkt) | | „Verletzungsmuster ist anderes Produkt" | Beklagte | Detaillierter Vergleich Gestaltungsmerkmale; ggf. Gerichtstermin mit Originals und Mustern | ## Streitwert und Kosten **Streitwert Unterlassung:** Typisch EUR 50.000–250.000 je nach Marktbedeutung, Umsatz des Verletzungsprodukts und Marktposition des Klägers. Beispiel: 5.000 Stück verkauft à EUR 30 Verkaufspreis = EUR 150.000 Streitwert realistisch. **Einstweilige Verfügung:** Streitwert i. d. R. Hauptsachestreitwert voll oder Abschlag bis 1/2. **Gerichtsgebühren (GKG):** Aus EUR 100.000: Gebühr 3.0 (Klageverfahren) ca. EUR 2.604. Einstweilige Verfügung: Gebühr 1.5 ca. EUR 1.302. **Anwaltsgebühren (RVG, Beispiel EUR 100.000 Streitwert):** Verfahrensgebühr 1.3 VV RVG ca. EUR 2.018; Terminsgebühr 1.2 VV RVG ca. EUR 1.863; Einigungsgebühr 1.5 VV RVG ca. EUR 2.018; zzgl. Auslagen, 19 % MwSt. **Schadensberechnung:** - Fiktive Lizenzgebühr: branchenüblich 3–10 % des Verletzter-Umsatzes. - Verletzergewinn: vollständige Abschöpfung. - Konkreter Schaden: entgangener Gewinn + Marktverwirrung. ## Strategische Empfehlung | Situation | Empfehlung | Begründung | |-----------|------------|-----------| | Verletzung Online-Handel festgestellt | Sofort Notice-and-Action Art. 16 DSA + parallele einstweilige Verfügung gegen Verkäufer | Schnelle Marktbereinigung; Beweissicherung durch Testkauf vor Antragstellung | | Hoher Umsatz des Verletzungsprodukts | Hauptsacheklage auf Verletzergewinn + Vernichtung | Maximale Schadensabschöpfung | | Schutz noch nicht eingetragen | Nicht eingetragenes GGM Art. 11 GGV nutzen (3 Jahre); keine Kopie nachweisbar? → sofort DPMA-Anmeldung nachholen | Eingetragenes Design hat deutlich besseren Schutzumfang | | Anspruchskonkurrenz (Design + Marke + UWG) | Klagehäufung; Hauptanspruch Design; Hilfsanspruch UWG § 4 Nr. 3 | Erhöhter Schutzumfang durch parallele Ansprüche | ## Anschluss-Skills - `fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-markenanmeldung` — Markenschutz ergänzend zum Designschutz - `fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-abmahnung-uwg` — UWG § 4 Nr. 3 (Nachahmungsschutz) parallel zum Designrecht - `fachanwalt-gewrechts-geschgehg-kollisionen-nda-hinschg-urhg` — Urheberrecht parallel zum Designschutz - `gerichtsstand-und-rechtswahl-pruefen` — Internationale Designverletzung (Brüssel Ia-VO, Rom II Art. 8) ## Quellen - DesignG: https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/ - GGV (EG 6/2002): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32002R0006 - BGH I ZR 23/10 (Kinderwagen II): https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2023/10 - EuGH C-281/10 (PepsiCo): https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-281/10 - EUIPO eFiling: https://euipo.europa.eu/eSearch/ - DSA Art. 16: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R2065 ## Triage-Fragen bei Designverletzungs-Mandat Bevor das Designverletzungsverfahren eingeleitet wird, klaere: 1. Ist das Design eingetragen (DesignG/GGV) oder handelt es sich um ein nicht-eingetragenes GGM (3-Jahres-Schutz)? 2. Weicht der Gesamteindruck des verletzenden Designs von dem des geschuetzten Designs ab (informierter Benutzer nach Art. 10 GGV)? 3. Liegen Neuheit und Eigencharakter des geschuetzten Designs unstreitig vor — oder droht eine Nichtigkeit-Widerklage? 4. Gibt es Beweise fuer absichtliche Kopie (Marktstudie, Online-Produktfotos, Zeitstrahl)? ## Aktuelle Rechtsprechung > **EuGH, Urt. v. 20.10.2011 — C-281/10 P (PepsiCo / Grupo Promer):** Der informierte Benutzer nach Art. 10 GGV ist weder ein Durchschnittsverbraucher noch ein Fachmann; er kennt das Formschatz-Umfeld und beurteilt den Gesamteindruck unter Beruecksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers; groessere Gestaltungsfreiheit fuehrt zu groesseren Schutzumfang. > **BGH, Urt. v. 28.01.2016 — I ZR 40/14 (Armbanduhr):** Ein eingetragenes Geschmacksmuster ist nichtig, wenn zum Anmeldezeitpunkt ein identisches Muster im Formenschatz der Oeffentlichkeit zugaenglich war; ein nicht zugaengliches Vorlaeufer-Design des Herstellers selbst zerstoert die Neuheit nicht (keine neuheitsschaedliche Eigenoffenbarung vor Schonfrist). > **OLG Duesseldorf, Urt. v. 10.07.2018 — I-20 U 180/16 (Kinderwagen-Design):** Bei der Beurteilung der Designverletzung ist nicht das einzelne Merkmal, sondern der Gesamteindruck massgeblich; selbst eine starke Aehnlichkeit in Einzelmerkmalen fuehrt nicht zur Verletzung, wenn der Gesamteindruck erheblich verschieden ist.