fachanwalt-familienrecht-duesseldorfer-tabelle-unterhalt

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1. Welche Unterhaltsart wird berechnet — Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) oder nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)? 2. Wie viele Kinder, welches Alter, welches Betreuungsmodell (Residenz, Wechsel)? 3. Einkommenssituation beider Eltern — Angestellte, Selbständige, Beamte, Teilzeit, Arbeitslos? 4. Trennungs-/Scheidungsdatum; seit wann wird Unterhalt verlangt? 5. Besteht ein Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, Beschluss, Vergleich)? Änderungsklage § 238 FamFG prüfen? 6. Weitere Unterhaltspflichten (andere Kinder, Elternunterhalt, weiterer Ehegatte)? 7. Liegt ein Wechselmodell vor — BGH XII ZB 234/19 Berechnung? 8. Hat der Unterhaltspflichtige fiktives Einkommen zu berücksichtigen (Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit, Schwarzarbeit, verschleiertes Einkommen)?

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name: fachanwalt-familienrecht-duesseldorfer-tabelle-unterhalt
description: "Unterhaltsberechnung nach Duesseldorfer Tabelle aktuell OLG Duesseldorf jaehrlich. Einkommensermittlung bereinigtes Netto Berufsaufwendungen Fahrtkosten Altersvorsorge. Kindesunterhalt § 1612a BGB Mindestunterhalt. Trennungsunterhalt § 1361 BGB nachehelicher Unterhalt §§ 1569-1587 BGB. Selbstbehalts-Saetze 2024. Mangelfall-Berechnung Rangfolge § 1609 BGB. Abbaenderungsklage § 238 FamFG. Wechselmodell BGH XII ZB 234/19."
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# Unterhaltsberechnung Düsseldorfer Tabelle

## Mandantenfragen beim Kaltstart

1. Welche Unterhaltsart wird berechnet — Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) oder nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)?
2. Wie viele Kinder, welches Alter, welches Betreuungsmodell (Residenz, Wechsel)?
3. Einkommenssituation beider Eltern — Angestellte, Selbständige, Beamte, Teilzeit, Arbeitslos?
4. Trennungs-/Scheidungsdatum; seit wann wird Unterhalt verlangt?
5. Besteht ein Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, Beschluss, Vergleich)? Änderungsklage § 238 FamFG prüfen?
6. Weitere Unterhaltspflichten (andere Kinder, Elternunterhalt, weiterer Ehegatte)?
7. Liegt ein Wechselmodell vor — BGH XII ZB 234/19 Berechnung?
8. Hat der Unterhaltspflichtige fiktives Einkommen zu berücksichtigen (Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit, Schwarzarbeit, verschleiertes Einkommen)?

## Rechtsgrundlagen

| Norm | Inhalt |
|------|--------|
| § 1601 BGB | Unterhaltspflicht unter Verwandten gerader Linie |
| § 1602 BGB | Bedürftigkeit — Selbstunterhalt erst wenn eigenes Einkommen/Vermögen erschöpft |
| § 1603 BGB | Leistungsfähigkeit — Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen |
| § 1609 BGB | Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten — minderjährige Kinder = erste Rang |
| § 1612a BGB | Mindestunterhalt minderjähriger Kinder — Prozentsatz des steuerlichen Kinderfreibetrags |
| § 1361 BGB | Trennungsunterhalt — während der Trennungszeit bis Scheidung |
| § 1569 BGB | Grundsatz der Eigenverantwortung nachehelich |
| § 1570 BGB | Betreuungsunterhalt — bis vollendetes 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes; danach stufenweise |
| § 1573 BGB | Aufstockungsunterhalt — Einkommen reicht nicht zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards |
| § 1578 BGB | Maß des nachehelichen Unterhalts — ehelicher Lebensstandard |
| § 1578b BGB | Begrenzung und Befristung — bei fehlender ehebedingter Nachteil |
| § 1579 BGB | Verwirkung nachehelichen Unterhalts |
| § 238 FamFG | Abänderungsklage bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse |

## Leitentscheidungen

| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage |
|---------|-------------|-------|-------------|
| BGH | XII ZB 234/19 | 11.12.2019 | Wechselmodell-Unterhalt — gegenseitige Anrechnung; Mehrbedarf aus Einkommensunterschied |
| BGH | XII ZR 42/17 | 18.10.2017 | Fiktives Einkommen — Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit auch bei Betreuungsunterhalt ab Schulalter |
| BGH | XII ZB 607/16 | 07.06.2017 | Schulden-Abzug — nur unterhaltsrechtlich leistungsfähigkeitsmindernd soweit für notwendige Lebensführung |
| BGH | XII ZR 80/14 | 05.11.2014 | Begrenzung nachehelicher Unterhalt § 1578b BGB — einvernehmliche Ehedauer als Indiz für Nachteil |
| BGH | XII ZR 27/14 | 20.05.2015 | Betreuungsunterhalt § 1570 BGB — stufenweise Erwerbsobliegenheit; ab 3 Jahren Halbtagsstelle zumutbar |

## Einkommensermittlung — Bereinigtes Netto

### Brutto zu Netto

**Angestellt:**
- Abzug Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, KiSt
- Abzug Sozialversicherungsbeiträge (KV, PV, RV, AV)
- Nettoeinkommen = Gehaltsabrechnung

**Selbständig:**
- Durchschnitt der letzten 3 Steuerbescheide
- Bei Unternehmensbeteiligungen: BWA / Jahresabschluss
- Aufdeckung verschleierter Gewinne (Kapitalentnahmen, Privatanteil)
- Ansatz fiktiven Unternehmerlohns bei gesteuerten Verlusten

**Beamte:**
- Bruttobezüge gemäß Besoldungsrecht
- Private Krankenversicherung berücksichtigen
- Pensionsansprüche für nachehelichen Unterhalt beachten

### Abzüge für bereinigtes Netto

| Abzugsposition | Betrag | Grundlage |
|---------------|--------|----------|
| Berufsbedingte Aufwendungen | 5 % des Nettos, max. EUR 150/Monat | Düsseldorfer Tabelle; pauschal |
| Berufliche Fahrtkosten | EUR 0.30/km × Arbeitstage × Einfachstrecke | Tatsächlich beruflich veranlasst |
| Private Krankenversicherung | Tatsächlicher Eigenbeitrag | Soweit nicht überhöht |
| Altersvorsorge-Beitrag | 4 % des Bruttoeinkommens | Primäre Altersvorsorge; "Sockel-Beitrag" |
| Ehebedingte Schulden | Tatsächliche Rate | Nur soweit lebensnotwendig (BGH XII ZB 607/16) |
| Krankheitskosten | Tatsächlich, soweit ungedeckt | Arztkosten, Medikamente, Zuzahlungen |

**Achtung:** Nicht jede Schuld wird abgezogen — nur unterhaltsrechtlich anerkannte Verbindlichkeiten (BGH XII ZB 607/16).

## Kindesunterhalt

### Mindestunterhalt § 1612a BGB (Stand 2024)

| Altersgruppe | Mindestunterhalt monatlich |
|-------------|--------------------------|
| 0–5 Jahre | EUR 480 |
| 6–11 Jahre | EUR 551 |
| 12–17 Jahre | EUR 645 |
| Ab 18 Jahre | EUR 689 |

**Hinweis:** Werte werden jährlich über BMF-Bekanntmachung angepasst — aktuellen Stand zum Mandatsbeginn prüfen.

### Düsseldorfer Tabelle — Einkommensstufen

Die Tabelle enthält 11 Einkommensstufen (ca. EUR 1.900 bis EUR 11.000 Netto) mit unterschiedlichen Unterhaltsbeträgen je Altersgruppe:

| Einkommensstufe | Nettoeinkommen (ca.) | Hinweis |
|----------------|---------------------|---------|
| Stufe 1 | bis EUR 1.900 | Mindestunterhalt |
| Stufe 2 | EUR 1.901–2.300 | + ca. 5 % |
| Stufe 3 | EUR 2.301–2.700 | + ca. 10 % |
| Stufe 4 | EUR 2.701–3.100 | + ca. 15 % |
| Stufe 5 | EUR 3.101–3.700 | + ca. 20 % |
| Stufe 6–11 | EUR 3.701–11.000+ | Stufenweise höher |

**Mehrkinderrabatt:** Bei mehreren Unterhaltspflichten wird der Pflichtige ggf. in eine niedrigere Einkommensstufe eingestuft.

### Kindergeld-Anrechnung

- **Minderjährige Kinder:** Kindergeld zu 50 % auf den Unterhaltsbedarf angerechnet
- **Volljährige Kinder:** Kindergeld zu 100 % angerechnet
- **Stand 2024:** EUR 250 je Kind (einheitlicher Betrag)

### Rechenbeispiel Kindesunterhalt

**Sachverhalt:** Vater zahlt, Kinder 8 und 14 Jahre, bereinigtes Netto Vater EUR 4.500

- Einkommensstufe 5 nach Düsseldorfer Tabelle
- Tabellenwert Kind 8 Jahre (6–11): EUR 600
- Tabellenwert Kind 14 Jahre (12–17): EUR 706
- Kindergeldanrechnung 50 % = EUR 125 je Kind
- Zahlbetrag Kind 8: EUR 600 - EUR 125 = EUR 475
- Zahlbetrag Kind 14: EUR 706 - EUR 125 = EUR 581
- **Gesamt: EUR 1.056 monatlich**

### Wechselmodell (BGH XII ZB 234/19)

**Berechnung beim paritätischen Wechselmodell:**
1. Tabellenunterhalt nach dem Einkommen des Besserverdienenden berechnen
2. Betreuungsanteil des umgangsberechtigten Elternteils berücksichtigen
3. Gegenseitige Anrechnung der Unterhaltspflichten
4. Mehrbelastung aus Einkommensunterschied als Ausgleich

**Formel:**
```
Bedarf = Tabellenwert (Gesamteinkommen beider Eltern)
Anteil Besserverdiener = Bedarf × Einkommensanteil
Anteil Minderverdienender = Bedarf × Einkommensanteil
Ausgleich = Anteil Besserverdiener - Anteil Minderverdienender
```

## Trennungsunterhalt § 1361 BGB

### Voraussetzungen

- Ehe noch nicht geschieden (Trennungszeit)
- Bedürftigkeit des Berechtigten
- Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (Selbstbehalt EUR 1.600 berufstätig, EUR 1.475 nicht berufstätig — Stand 2024)

### Berechnung

```
Bereinigtes Netto Pflichtiger:         EUR [A]
Bereinigtes Netto Berechtigter:        EUR [B]
Differenz:                             EUR [A-B]
Trennungsunterhalt (3/7 der Differenz): EUR [(A-B) × 3/7]
(Bei Kinderbetreuung: 4/7 ggf.)
```

**Selbstbehalt sicherstellen:** Trennungsunterhalt nur soweit nach Abzug der Selbstbehalts-Mindestgrenze Spielraum verbleibt.

### Typische Streitpunkte Trennungsunterhalt

| Streitpunkt | Lösung |
|-------------|--------|
| Fiktives Einkommen bei Untätigkeit | Obliegenheit zur vollschichtigen Arbeit ab Kindesalter 3 Jahre (BGH XII ZR 27/14) |
| Übergangszeit 0–3 Jahre Kind | Keine Vollerwerbsobliegenheit; Betreuungsunterhalt |
| Schulden des Pflichtigen | Nur anerkannte Schulden abzugsfähig (BGH XII ZB 607/16) |

## Nachehelicher Unterhalt §§ 1569 ff. BGB

### Tatbestände

| Unterhaltstatbestand | Norm | Dauer |
|--------------------|------|-------|
| Betreuungsunterhalt | § 1570 BGB | Bis vollendetes 3. Lebensjahr; danach stufenweise Erwerbsobliegenheit |
| Aufstockungsunterhalt | § 1573 BGB | Bei Einkommensunterschied unter ehel. Lebensstandard |
| Ausbildungsunterhalt | § 1575 BGB | Für Ausbildung die ehebedingt unterblieb |
| Krankheits-/Invaliditätsunterhalt | § 1572 BGB | Bei ehebedingter oder eheüberdauernder Erkrankung |
| Altersunterhalt | § 1571 BGB | Unterhalt nach Rentenalter bei ehebed. Nachteilen |

### Maß des Unterhalts § 1578 BGB

- Ehelicher Lebensstandard als Ausgangsgröße
- Bereinigtes Netto beider Ehegatten

**Halbteilungsgrundsatz:**
```
Nachehelicher Unterhalt = (A + B) / 2 - B (Berechtiger-Einkommen)
= (A - B) / 2
```

### Begrenzung und Befristung § 1578b BGB

**Begrenzung:** Herabsetzung auf angemessenen Unterhalt (ohne Ehestandard)

**Befristung:** Zeitliche Begrenzung auf bestimmte Jahre

**Voraussetzung:** Kein oder nur geringer ehebed. Nachteil; kurze Ehedauer ohne Kinder-Bezug.

**BGH XII ZR 80/14:** Einvernehmliche Ehedauer als Indiz für ehebed. Nachteil; bei kurzen Ehen Befristung regelmäßig.

### Verwirkung § 1579 BGB

| Verwirkungsgrund | Inhalt |
|----------------|--------|
| Neue Lebensgemeinschaft | Eheähnliches Zusammenleben mit Neupartner |
| Straftat gegen Pflichtigen | Schwere Verfehlung gegen Unterhaltspflichtigen |
| Mutwillige Bedürftigkeit | Selbst herbeigeführte Bedürftigkeit ohne Grund |

## Mangelfall-Berechnung

**Anwendung:** Bereinigtes Netto des Pflichtigen reicht nicht für alle Unterhaltspflichten + Selbstbehalt.

### Rangfolge § 1609 BGB

1. Rang: Minderjährige Kinder und volljährige Kinder bis 21 Jahre in Schulausbildung
2. Rang: Elternteil der das Kind betreut (Ehegatte, Lebenspartner)
3. Rang: Weitere Unterhaltsberechtigte

### Berechnungsschema Mangelfall

```
Bereinigtes Netto Pflichtiger:     EUR [A]
- Selbstbehalt (EUR 1.600):      - EUR 1.600
= Verteilmasse:                    EUR [A-1.600]

Erstrang (Kinder, 2 Kinder je EUR 500):
  Bedarf gesamt:                   EUR 1.000
  Deckung:                         EUR [min(1.000, Verteilmasse)]
  
Falls Verteilmasse > EUR 1.000:
  Restmasse für Zweitrang:         EUR [Verteilmasse - 1.000]
  Ehegatte (Quote aus Restmasse)

Falls Verteilmasse < EUR 1.000:
  Mangelfall Erstrang: Quotelung
  Jedes Kind erhält: EUR [Verteilmasse/2]
  (Mindestunterhalt prüfen!)
```

**Sonderfall:** Mindestunterhalt nach § 1612a BGB gilt als Untergrenze — wenn selbst im Mangelfall nicht erreichbar, erhöhte Erwerbsobliegenheit des Pflichtigen prüfen.

## Abänderungsklage § 238 FamFG

**Voraussetzung:** Wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Erlass des Titels.

**10 %-Schwelle:** Änderung von weniger als 10 % des bisherigen Unterhalts in der Regel nicht wesentlich.

**Typische Abänderungsgründe:**

| Grund | Auswirkung |
|-------|-----------|
| Einkommenserhöhung/-verminderung > 10 % | Anpassung Unterhalt |
| Wegfall Unterhaltspflicht für Kind (Volljährigkeit) | Neuberechnung; Erhöhung anderer Ansprüche möglich |
| Neue Unterhaltspflicht (neues Kind) | Mangelfall-Prüfung |
| Neue Ehe/Lebensgemeinschaft Berechtigter | Ggf. Verwirkung § 1579 BGB |
| Kindergeldänderung | Anpassung Zahlbetrag |

**Kein rückwirkender Effekt:** Abänderung nur ab Rechtshängigkeit des Antrags (§ 238 Abs. 3 FamFG).

## Schriftsatz-Bausteine

### Unterhaltsverlangen (außergerichtlich)

```
An [Unterhaltspflichtiger]
[Adresse]

Unterhaltsforderung für [Kind/Ehegatte]

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht [Mandant] fordern wir Sie auf,
ab dem [Datum] monatlichen Unterhalt in folgender Höhe
zu zahlen:

Kindesunterhalt für [Kind 1], [Alter]:  EUR [Betrag]
Kindesunterhalt für [Kind 2], [Alter]:  EUR [Betrag]
Trennungsunterhalt:                     EUR [Betrag]
Gesamt monatlich:                       EUR [Betrag]

Die Berechnung basiert auf dem bereinigten Nettoeinkommen
von EUR [Betrag] (Einkommensstufe [X] Düsseldorfer Tabelle
[Jahr]).

Rückstand [Datum bis Datum]:            EUR [Betrag]

Wir fordern Sie auf, den Rückstand bis [Datum] zu zahlen
und den laufenden Unterhalt ab [Datum] pünktlich am 1.
des Monats zu überweisen.

Bei Nichtleistung werden wir gerichtliche Schritte einleiten.
```

### Abänderungsantrag § 238 FamFG

```
Amtsgericht [Ort] — Familiengericht —

In der Familiensache [Name] ./. [Name]

Abänderungsantrag nach § 238 FamFG

Wir beantragen, den Unterhaltsbeschluss vom [Datum] /
die Jugendamtsurkunde vom [Datum] wie folgt abzuändern:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab [Datum] monatlich
EUR [neuer Betrag] Unterhalt zu zahlen.

Begründung:
Seit Erlass des Titels hat sich das Einkommen des
Antragsgegners von EUR [alt] auf EUR [neu] verändert
(+/- [Prozent]). Dies stellt eine wesentliche Änderung
der Verhältnisse dar.
```

## Beweislast

| Partei | Beweislastgegenstand | Beweismittel |
|--------|---------------------|--------------|
| Berechtigter | Bedürftigkeit | Einkommensnachweise, Ausgabenlisten |
| Pflichtiger | Leistungsfähigkeit / Selbstbehalt | Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide |
| Berechtigter | Einkommensermittlung Pflichtiger | Auskunftsklage § 1605 BGB; Lohnsteuerakte |
| Pflichtiger | Fiktives Einkommen Berechtigter | Nachweis Erwerbsobliegenheit |
| Abänderungskläger | Wesentliche Veränderung | Nachweise aktuelle vs. frühere Verhältnisse |

## Fristen

| Frist | Auslöser | Dauer | Folge |
|-------|---------|-------|-------|
| Rückwirkende Unterhaltspflicht | Schriftliche Mahnung/Antrag | Ab Mahnung § 1613 BGB | Ohne Mahnung kein Rückstand |
| Abänderung | Wesentliche Änderung | Klage / Antrag ab Rechtshängigkeit | Keine Rückwirkung § 238 Abs. 3 FamFG |
| Verjährung laufender Unterhalt | Fälligkeit | 3 Jahre § 195 BGB | Anspruchsverlust rückwirkend |

## Gegenargumente und Reaktion

| Gegenargument | Reaktion |
|--------------|---------|
| „Einkommen niedriger als behauptet" | Auskunftsklage § 1605 BGB; Lohnsteuerbescheinigung; Steuerbescheid |
| „Kein fiktives Einkommen" | BGH XII ZR 42/17: Erwerbsobliegenheit ab Kindesalter 3 Jahre; Vollzeitstelle zumutbar |
| „Schuldentilgung macht Unterhalt unmöglich" | BGH XII ZB 607/16: Nur lebensnotwendige Schulden abzugsfähig |
| „Düsseldorfer Tabelle veraltet" | Tabelle jährlich angepasst; bei Mandatsbeginn aktuelle Version prüfen |
| „Wechselmodell — kein Unterhalt nötig" | BGH XII ZB 234/19: Beim Wechselmodell Ausgleich trotzdem notwendig wenn Einkommensunterschied vorhanden |

## Streitwert und Kosten

**Verfahrenswert Unterhalt:** Jahresbetrag des laufenden Unterhalts + Rückstände
- Beispiel: EUR 1.000 × 12 = EUR 12.000 + EUR 3.000 Rückstand = EUR 15.000 Streitwert
- Gerichtsgebühren LG: ca. EUR 1158 (3.0 GKG)
- RA-Gebühren je Partei: ca. EUR 1.500–2.500

**Jugendamtsbeurkundung:** Kostenlos; Vollstreckungstitel ohne Gerichtsverfahren

## Strategische Empfehlung

| Strategie | Empfehlung | Begründung |
|-----------|-----------|------------|
| Jugendamtsurkunde | Bei klarem Fall zuerst Jugendamtsbeurkundung | Kostenlos; schnell; vollstreckbarer Titel |
| Düsseldorfer Tabelle | Immer aktuelle Tabelle verwenden | Jährliche Anpassung — veraltete Tabelle führt zu Falschberechnung |
| Einkommensauskunft | § 1605 BGB frühzeitig einfordern | Grundlage Berechnung; Verschleierungsrisiko minimieren |
| Erwerbsobliegenheit | Fiktives Einkommen prüfen | Häufig erhebliche Differenz zwischen tatsächlichem und zurechenbarem Einkommen |
| Abänderung | Schon ab 10 % Veränderung prüfen | Titel veraltet schnell; regelmäßige Anpassung sichert Realwert |

## Anschluss-Skills

- `umgangsregelung-mustervorlagen` — bei parallelem Umgangsstreit
- `fachanwalt-familienrecht-mediation-156-famfg-cochemer` — ADR vor Unterhaltsklage
- `fachanwalt-familienrecht-scheidungsantrag-stellen` — Unterhalt im Scheidungsverbund

## Quellen

- BGB §§ 1601–1615n, 1361, 1569–1586b
- FamFG § 238
- Düsseldorfer Tabelle, OLG Düsseldorf (jährlich aktualisiert)
- BGH XII ZB 234/19 (11.12.2019); XII ZR 42/17 (18.10.2017); XII ZB 607/16 (07.06.2017)
- Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht, 11. Aufl.
- Stand: 05/2026; Tabellenwerte 2024 — bei Jahreswechsel aktualisieren

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