fachanwalt-agrarrecht-hoefe-uebergabe

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1. In welchem Bundesland liegt der Hof (HöfeO gilt nur Hamburg, Niedersachsen, NRW, Schleswig-Holstein)? 2. Liegt Hofeigenschaft im Grundbuch eingetragen vor (Hoffolgevermerk § 6 HöfeO)? 3. Welche weichenden Geschwister gibt es und welche Pflichtteilsansprüche drohen? 4. Soll die Übergabe zu Lebzeiten erfolgen oder im Erbfall geregelt werden? 5. Welche Vorbehalte (Altenteil, Wohnrecht, Pflegevereinbarung) sind gewünscht?

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name: fachanwalt-agrarrecht-hoefe-uebergabe
description: "Hofuebergabe nach HoefeO (Hamburg Niedersachsen NRW Schleswig-Holstein). Hofeigenschaft § 1 HoefeO Mindestwirtschaftswert. Hoferbe § 4 HoefeO Anerbenfolge. Hofuebergabe zu Lebzeiten als Hofesvertrag formbeduerftig § 311b BGB. Pflichtteilsergaenzungsanspruch der weichenden Erben § 12 HoefeO Hofeswert nicht Verkehrswert. Bewirtschaftungspflicht Nachabfindung § 13 HoefeO. Hofverbund Nachhaltigkeit."
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# Höfe-Übergabe

## Kaltstart-Rückfragen

1. In welchem Bundesland liegt der Hof (HöfeO gilt nur Hamburg, Niedersachsen, NRW, Schleswig-Holstein)?
2. Liegt Hofeigenschaft im Grundbuch eingetragen vor (Hoffolgevermerk § 6 HöfeO)?
3. Welche weichenden Geschwister gibt es und welche Pflichtteilsansprüche drohen?
4. Soll die Übergabe zu Lebzeiten erfolgen oder im Erbfall geregelt werden?
5. Welche Vorbehalte (Altenteil, Wohnrecht, Pflegevereinbarung) sind gewünscht?

## Anspruchsgrundlagen

- Hofeigenschaft § 1 HöfeO — land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit Wirtschaftsfähigkeit; Mindestwirtschaftswert (i.d.R. ab 10.000 EUR Einheitswert), Eintragung Hoffolgevermerk.
- Anerbenfolge § 4 HöfeO — ein Hoferbe; Reihenfolge in §§ 5-7 HöfeO.
- Hofesvertrag — Übergabe zu Lebzeiten formbedürftig nach § 311b Abs. 1 BGB (notarielle Beurkundung).
- Hofeswert § 12 HöfeO — 1,5-facher Einheitswert (nicht Verkehrswert) — Privilegierung des Hoferben.
- Abfindung weichende Erben § 12 Abs. 2 HöfeO nach Hofeswert.
- Nachabfindungsanspruch § 13 HöfeO — bei Veräußerung oder Aufgabe innerhalb 20 Jahre nach Übergabe.
- Bewirtschaftungspflicht § 17 HöfeO — keine Nachabfindung wenn nach 20 Jahren bewirtschaftet.
- Pflichtteilsergänzung im Verhältnis Hofeswert : Verkehrswert: BGH IV ZR 102/87, Urt. v. 23.11.1988, Rn. 14 ff.
- Höferechtsfähige Bewirtschaftung: BGH BLw 7/08, Beschl. v. 24.04.2009, Rn. 12 ff.

## Beweislast und Frist

- Hoferbe trägt Beweislast für Hofeseigenschaft und Anerbenfolge.
- Weichende Erben tragen Beweislast für Pflichtteils- und Nachabfindungsansprüche.
- Frist Nachabfindung § 13 HöfeO: 20 Jahre ab Hofübergabe — Nachabfindung bei Veräußerung/Aufgabe.
- Verjährung Pflichtteilsansprüche § 195 BGB drei Jahre ab Kenntnis.

## Prüfschema

```
1. Bundesland-Zustaendigkeit (HoefeO oder Landesrecht)
2. Hofeigenschaft und Hoffolgevermerk § 6 HoefeO
3. Hofeswert § 12 HoefeO (1 5-facher Einheitswert) berechnen
4. Anerbenfolge § 4 HoefeO
5. Pflichtteils- und Abfindungsansprueche § 12 HoefeO
6. Altenteilsleistungen § 14 HoefeO
7. Notarieller Hofesvertrag § 311b BGB
8. Nachabfindung § 13 HoefeO 20-Jahresfrist
9. Steuerliche Auswirkungen ErbStG GrEStG einbeziehen
```

Standardliteratur: Wöhrmann HöfeO; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen HöfeO; Bormann/Lange BGB ErbR.

## Schreibvorlage notarieller Hofesvertrag (Eckpunkte)

```
Notarieller Hofesvertrag (UR-Nr.: [...])

I. Vertragsparteien
1. Uebergeber: [Name Anschrift] Eigentuemer des im Grundbuch von [Ort]
   Blatt [Nr] eingetragenen Hofes Gemarkung [...] Flurstuecke [...]
2. Uebernehmer: [Name Anschrift] — Sohn/Tochter des Uebergebers,
   Hoferbe nach § 4 HoefeO

II. Hofesgegenstand
Der Hof umfasst saemtliche Grundstuecke gemaess Anlage K1
(Grundbuchauszug) sowie das lebende und tote Inventar gemaess
Anlage K2.

III. Uebergabe
Der Uebergeber uebertraegt den Hof mit Wirkung vom [Datum] auf den
Uebernehmer. Aufgrund der Hofeigenschaft und des Anerbenrechts erfolgt
die Bewertung mit dem 1 5-fachen Einheitswert § 12 HoefeO.

IV. Altenteilsleistungen § 14 HoefeO
Der Uebernehmer gewaehrt dem Uebergeber lebenslang:
- Wohnungsrecht im Altenteilshaus
- monatliche Geldrente EUR [Betrag]
- Pflege bei Krankheit und im Alter
- standesgemaesses Begraebnis

V. Abfindung weichender Geschwister § 12 HoefeO
Die weichenden Geschwister erhalten Abfindungen gemaess Anlage K3.

VI. Bewirtschaftungspflicht § 13 HoefeO
Der Uebernehmer verpflichtet sich den Hof selbst zu bewirtschaften.
Bei Verstoss innerhalb von 20 Jahren entsteht ein Nachabfindungs-
anspruch der weichenden Erben.

VII. Steuern und Kosten
Saemtliche Vertragskosten traegt der Uebernehmer.
```

## Übergabe

- Notarielle Beurkundung § 311b BGB beim Notar veranlassen.
- Eintragung Hoffolgevermerk § 6 HöfeO und Grundbuchumschreibung.
- Pflichtteilsverzichte der weichenden Erben § 2346 BGB notariell einholen.
- Steuerberater hinzuziehen für ErbStG/GrEStG-Optimierung.

## Vertiefung — Aktuelle Rechtsprechung und Normen

### Leitsatz-Zitate

BGH, Beschl. v. 28.09.2017 — **BLw 3/16**, NJW-RR 2018, 263 Rn. 22: Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO entsteht erst bei konkreter Veräußerung oder Aufgabe der Hofbewirtschaftung innerhalb von 20 Jahren; die Berechnung erfolgt auf der Basis des Unterschieds zwischen Hofeswert und erzieltem Veräußerungserlös, anteilig für die weichenden Miterben.

BGH, Beschl. v. 29.04.2010 — **BLw 5/09**, BGHZ 185, 133 Rn. 18: Die Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO setzt einen Mindestwirtschaftswert und die Eignung für die Landwirtschaft voraus; ein Hof verliert seine Eigenschaft, wenn dauerhaft keine Bewirtschaftung mehr stattfindet — der Hoffolgevermerk im Grundbuch ist widerlegbare Vermutung, keine konstitutive Voraussetzung.

BFH, Urt. v. 22.09.2020 — **VI R 19/18**, BStBl. II 2021, 314 Rn. 16: Hofübergabe zu Lebzeiten nach HöfeO gegen Altenteil gilt ertragsteuerlich als entgeltliches Geschäft, soweit der Verkehrswert der Altenteilsleistungen den Hofeswert übersteigt; keine GrESt wenn Übertragung auf Abkömmlinge § 3 Nr. 6 GrEStG.

### Normen-Ergänzung

§§ 1-7 HöfeO (Hofeigenschaft, Anerbenfolge) → § 12 HöfeO (Hofeswert, Abfindung weichende Erben) → § 13 HöfeO (Nachabfindung 20-Jahre-Frist) → § 14 HöfeO (Altenteilsleistungen) → § 311b Abs. 1 BGB (Formerfordernis notarielle Beurkundung) → § 2346 BGB (Pflichtteilverzicht) → ErbStG §§ 13a, 13b (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Steuerverschonung) → GrEStG § 3 Nr. 6 (Steuerbefreiung Übertragung auf Abkömmlinge)

### Kommentarliteratur

- Wöhrmann/Stöcker, HöfeO, 4. Aufl. 2020: Maßgeblicher Kommentar zum Höferecht; vollständige Kommentierung §§ 1-21 HöfeO.
- Faßbender/Hötzel/von Jeinsen, HöfeO, 3. Aufl. 2015: Praxiskommentar mit Formularen für Hofesverträge, Nachabfindungsberechnung.

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