europarechtskonformitaet

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> EU-Recht läuft im Hintergrund mit. Wer es übersieht, riskiert EuGH-Vertragsverletzungsverfahren.

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name: europarechtskonformitaet
description: "Gesetzesentwurf oder Verordnung auf Vereinbarkeit mit EU-Recht pruefen. Anwendungsfall Referent oder Verband fragt ob nationales Vorhaben mit EU-Recht vereinbar ist oder ob Notifizierungspflicht besteht. Primaerrecht EUV AEUV Grundrechtecharta Sekundaerrecht Verordnungen Richtlinien. Pruefung Anwendungsbereich Schutzbereich Eingriff Rechtfertigung Verhaeltnismaessigkeit. Notifizierungspflicht Richtlinie 2015/1535 technische Vorschriften IT-Vorschriften. Subsidiaritaet Verhaeltnismaessigkeit Art. 5 EUV Vorlagepflicht Art. 267 AEUV. Output Pruefgutachten ein bis drei Seiten Notifizierungs-Vermerk Empfehlung. Abgrenzung zu verfassungsmaessigkeit-quercheck nationales Verfassungsrecht."
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# Europarechtskonformität

> EU-Recht läuft im Hintergrund mit. Wer es übersieht, riskiert EuGH-Vertragsverletzungsverfahren.

## Pruefstation 1 - EU-Anwendungsbereich

Beruehrt das Vorhaben einen unionsrechtlich harmonisierten oder mitgeregelten Bereich? Beispiele:

- DSA (Digital Services Act, VO 2022/2065) - Plattformregulierung
- DMA (Digital Markets Act, VO 2022/1925) - Gatekeeper
- AI Act (VO 2024/1689) - KI-Systeme
- eIDAS 2.0 (VO 2024/1183) - elektronische Identifizierung
- GDPR (VO 2016/679) - Datenschutz
- VO 1215/2012 (Brussel Ia) - Gerichtsstand
- VO 1393/2007 (Zustellungs-VO)

## Pruefstation 2 - Primärrecht

- Grundfreiheiten Warenverkehr, Personenverkehr, Niederlassung, Dienstleistung, Kapitalverkehr (Art. 28 ff., 45 ff., 49 ff., 56 ff., 63 ff. AEUV)
- Diskriminierungsverbot Art. 18 AEUV
- Grundrechte-Charta (insbesondere Art. 7 und Art. 8 - Privatleben und Datenschutz; Art. 11 - Freiheit der Meinungsaeusserung; Art. 16 - unternehmerische Freiheit; Art. 47 - effektiver Rechtsschutz)

## Pruefstation 3 - Sekundärrecht

- Welche Richtlinien und Verordnungen sind einschlaegig?
- Bei Richtlinien: Hat die nationale Umsetzungsfrist abgelaufen? Erfüllt das deutsche Recht bereits die RL?
- Bei VO: Direkt anwendbar - keine Umsetzung erforderlich, aber Ausführungsbestimmungen möglich.

## Pruefstation 4 - Verhältnismaessigkeit nach EU-Massstab

- legitimer Zweck
- geeignet
- erforderlich (mildestes Mittel)
- angemessen

EuGH ist im Massstab oft strenger als BVerfG.

## Pruefstation 5 - Notifizierungspflicht 2015/1535

Bei technischen Vorschriften und Vorschriften der Informationsgesellschaft besteht **Notifizierungspflicht** an die Europaeische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten **vor** Erlass. Stillhalteperiode drei Monate (verlaengerbar). Bei Verstoß: Norm ist im konkreten Streitfall unanwendbar (EuGH C-194/94 CIA Security).

Prüfen: Faellt das Vorhaben unter:
- "technische Vorschrift" iSd Art. 1 Nr. 11 RL 2015/1535
- "Vorschrift betreffend Dienste" iSd Art. 1 Nr. 5 (Dienste der Informationsgesellschaft)

Bei elektronischen Postfaechern, technischen Datenformaten, IT-Schnittstellen: in der Regel notifizierungspflichtig.

## Pruefstation 6 - Subsidiaritaet Art. 5 EUV

Auch wenn die EU zustaendig waere - hat sie tatsächlich Recht gesetzt? Wenn nicht, kann der Mitgliedstaat regeln, soweit keine Sperrwirkung.

## Pruefstation 7 - Vorlagepflicht Art. 267 AEUV

Anwendung im Vollzug: Wenn das nationale Gesetz zu EU-Recht Auslegungszweifel weckt, wird das Tatgericht ggf. den EuGH anrufen müssen.

## Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze

- EuGH, Urt. v. 30.04.1996 — C-194/94 (CIA Security International), NJW 1996, 1895 — Verstoss gegen Notifizierungspflicht RL 2015/1535 fuehrt zur Unanwendbarkeit der technischen Vorschrift im konkreten Rechtsstreit; Einzelne koennen sich unmittelbar auf die Nicht-Notifizierung berufen
- EuGH, Urt. v. 08.04.2014 — C-293/12 und C-594/12 (Digital Rights Ireland), NJW 2014, 2169 — nationale Umsetzungsgesetz einer RL unterliegt Charta-Kontrolle sobald es EU-Recht durchfuehrt; Art. 7 und Art. 8 Grundrechte-Charta unmittelbar anwendbar
- BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 — 1 BvR 16/13 (Recht auf Vergessen I), BVerfGE 152, 152 — im Anwendungsbereich deutschen Rechts ohne EU-Umsetzung gilt GG, nicht Charta; Abgrenzung massgeblich fuer Pruefmassstab nationales Gericht
- EuGH, Urt. v. 25.07.2018 — C-216/18 (Minister for Justice, LM), NJW 2018, 3091 — Primat EU-Recht gilt auch bei nationaler Verfassung; nationales Gericht darf EU-widrige nationale Norm nicht anwenden auch wenn Verfassungsgericht anders entschieden

## Zentrale Normen (Paragrafenkette)

Art. 288 AEUV (Rechtsakte, Verordnung, Richtlinie) — Art. 5 EUV (Subsidiaritaet, Verhaeltnismaessigkeit) — Art. 267 AEUV (Vorlagepflicht) — RL 2015/1535/EU Art. 1, 5 (Notifizierungspflicht) — Art. 51 Charta (Anwendungsbereich Grundrechte-Charta)

## Kommentarliteratur

- Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 288 AEUV Rn. 1 ff. (Richtlinien-Umsetzung, unmittelbare Wirkung) und Art. 5 EUV Rn. 1 ff. (Subsidiaritaet)
- Streinz, Europarecht, 11. Aufl. 2019, § 5 Rn. 30 ff. (Vorrang EU-Recht, Anwendungsvorrang)

## Ausgabe

Pruefgutachten ein bis drei Seiten:

1. EU-Bezug ja / nein / unsicher
2. Einschlaegiges Primärrecht
3. Einschlaegiges Sekundärrecht
4. Verhältnismaessigkeit
5. Notifizierungspflicht ja / nein
6. Empfehlung: Notifizierung einleiten / nicht erforderlich
7. Empfehlung: bestimmte Änderungen am Entwurf

## Anschluss

`goldplating-vermeiden`, `verfassungsmaessigkeit-quercheck`.

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