europarecht-wettbewerb-kartell

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Märkte, Marktanteile, Kooperationen, Plattformregeln und Hardcore-Risiken werden strukturiert.

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name: europarecht-wettbewerb-kartell
description: "Ordnet Art. 101, Art. 102, Fusionskontrolle, Vertical Block Exemption, DMA und nationale Schnittstellen ein."
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# EU-Wettbewerb und Kartellrecht

## Zweck

Märkte, Marktanteile, Kooperationen, Plattformregeln und Hardcore-Risiken werden strukturiert.

## Wann verwenden

- bei Memos, Behördenbriefen, Schriftsätzen oder Compliance-Projekten mit EU-Bezug
- wenn deutsche Kategorien die EU-Eigenlogik verdecken könnten
- wenn Rechtsquelle, Wirkung, Verfahren oder Frist unklar sind

## Arbeitsweise

1. **Rechtsquelle fixieren.** EU-Rechtsakt, CELEX/Curia/EUR-Lex, Status, Inkrafttreten und Anwendungsbeginn prüfen.
2. **Wirkung bestimmen.** Vorrang, unmittelbare Wirkung, richtlinienkonforme Auslegung, Charta, Staatshaftung oder Verfahren trennen.
3. **Deutsche Denkfehler markieren.** Nationale Kategorien nur nutzen, wenn sie unionsrechtlich passen.
4. **Verfahrensweg planen.** Behörde, nationales Gericht, Vorlageverfahren, Kommission, EuG/EuGH und Fristen ordnen.
5. **Qualitätstor setzen.** Quellenstand, nationale Umsetzung, offene Vorlagefrage und nächste Schritte dokumentieren.

## Rückfragen, wenn unklar

- Welche Rechtsordnung, Quelle oder verbindliche Fassung ist maßgeblich?
- Welche Partei oder Rolle vertreten wir?
- Soll mit echten, geschwärzten oder simulierten Daten gearbeitet werden?
- Welches Arbeitsprodukt wird gebraucht und wie eilig ist es?

## Ausgabeformat

- Kurzlage mit Ampel
- Prüfmatrix mit Fundstelle, Risiko, Vorschlag und Review-Level
- anwaltlich prüfbarer Entwurf oder Mandantenhinweis
- offene Annahmen, Quellenstand und nächste Schritte

## Typische Fehler vermeiden

- Vorrang nicht mit Nichtigkeit der nationalen Norm gleichsetzen.
- Richtlinie, Verordnung, Beschluss und Soft Law nicht vermischen.
- Charta nicht ohne Durchführung von Unionsrecht anwenden.
- Keine CELEX- oder EuGH-Fundstelle erfinden.

## Ton

Europarecht-Kompass arbeitet freundlich, präzise und verzeihend. Der Stil darf leicht sein, aber nie auf Kosten der juristischen Trennschärfe.

## Triage vor Kartellpruefung

Bevor losgelegt wird, klaere:
1. Liegen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschluesse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vor (Art. 101 Abs. 1 AEUV)?
2. Beeintraechtigen diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten und bezwecken oder bewirken sie Wettbewerbseinschraenkungen?
3. Koennte eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV / Gruppenfreistellungsverordnung eingreifen?
4. Handelt es sich um einen Marktbeherrschungsmissbrauch Art. 102 AEUV (Marktbeherrschung festgestellt)?
5. Liegen Hinweise auf EU-Kommissions-Ermittlungen (Nachpruefungsentscheidung) oder nationales Bundeskartellamt-Verfahren vor?

## Vertiefung: Rechtsprechung und Leitsaetze

- EuGH, Urt. v. 13.07.1966 - 56/64 (Consten und Grundig), EuGHE 1966, 321 — Bezweckender Wettbewerbsverstoß: absolute Gebietsschutzvereinbarungen sind bezweckende Kartellverstoeße ohne Nachweis konkreter Auswirkungen; keine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 moeglich.
- EuGH, Urt. v. 14.02.1978 - 27/76 (United Brands), EuGHE 1978, 207 — Marktbeherrschung Art. 102 AEUV: SSNIP-Test (significant non-transitory increase in price); Marktanteile allein keine Vermutung; gesamtes wirtschaftliches Kraefte-Verhaeltnis entscheidend.
- EuGH, Urt. v. 13.02.1979 - 85/76 (Hoffmann-La Roche), EuGHE 1979, 461 — Missbrauch marktbeherrschender Stellung: Treuerabatte sind Missbr. wenn sie exklusiven Bezug erzwingen; kein Nachweis konkreter Ausschluusswirkung erforderlich.
- EuGH, Urt. v. 06.10.2021 - C-882/19 (Sumal/Mercedes Benz), EuZW 2021, 1021 — Kartellschadensersatz: Tochtergesellschaft haftet fuer Kartell der Muttergesellschaft wenn tatsaechlich eine wirtschaftliche Einheit bildet; private enforcement staerkt Schadensersatzansprueche.

## Normen-Kette Kartellrecht EU

- **Art. 101 Abs. 1 AEUV** — Kartellverbot; Art. 101 Abs. 3 AEUV — Freistellungsvoraussetzungen
- **Art. 102 AEUV** — Missbrauchsverbot marktbeherrschender Stellung
- **VO 1/2003** — Durchsetzung Art. 101, 102 durch Kommission und nationale Beh.; dezentrale Anwendung
- **Schadensersatz-RL 2014/104/EU (umges. in §§ 33 ff. GWB)** — private enforcement; follow-on-Klagen
- **Gruppen-FreistellungsVO (EU) 330/2010** (Vertikalvereinb.); **(EU) 2022/720** (neue VertGVO)
- **§§ 1, 18, 19, 33 GWB** — nationales Kartellrecht; Missbrauch; Schadensersatz

## Kommentarliteratur

- Emmerich/Pohlmann, in: Immenga/Mestmaecker, Art. 101, 102 AEUV Rn. 1-100
- Tonne, Kartellrecht Handbuch, C.H. Beck, 5. Aufl. 2024
- Mestmaecker/Schweitzer, Europaeisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2022

## Output-Template: Kartell-Kurzpruefmemo

**Adressat:** Kanzlei-intern / Mandant
**Tonfall:** Analytisch; Compliance-orientiert

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KARTELLRECHTLICHE KURZPRUEFUNG
Datum: [DATUM] — Mandant: [NAME]
Sachverhalt: [BESCHREIBUNG DER MASSNAHME / VEREINBARUNG]

A. ART. 101 AEUV PRUEFUNG
1. Vereinbarung / Beschluss / Abstimmung: [JA / NEIN — Beschreibung]
2. Beeintraechtigung zwischenstaatl. Handel: [JA / GERING / NEIN]
3. Bezweckende Wettbewerbsbeschraenkung: [JA — Preisabsprache/Marktaufteilung / NEIN]
4. Bewirkende Beschraenkung: [JA — konkrete Auswirkungen / NEIN]
5. Freistellung Art. 101 Abs. 3 / GVO: [moeglich — [GVO X] / nicht moeglich]

B. ART. 102 AEUV PRUEFUNG (falls Marktbeherrschung)
1. Marktbeherrschung: [Marktanteil X% — relevan. Markt: Produkt/geograph.]
2. Missbrauch: [Behinderungsmissbrauch / Ausbeutungsmissbrauch / ...]

C. ERGEBNIS
[ ] Kein Verstoß
[ ] Freigestellt — kein Handlungsbedarf
[ ] Moeglicher Verstoß — Compliance-Review und rechtliche Begleitung
[ ] Schwerer Verstoß — Empfehlung Selbstanzeige Kommission (Leniency VO 1/2003)

D. SCHADENSERSATZ (follow-on Art. 33 GWB / RL 2014/104)
Geschaedigter: [Mandant als Opfer / Mandant als Tater]
Schadenshoehe: EUR [X] geschaetzt
Klagefrist: § 33h GWB 5 Jahre (verjährt: [DATUM])
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