eingriffskondiktion-zuweisungsgehalt

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1. Welche konkrete Rechtsposition des Anspruchstellers wurde genutzt (Eigentum, Urheberrecht, Marke, Patent, Persönlichkeitsrecht)? 2. Weist die Rechtsordnung dem Rechtsinhaber die wirtschaftliche Nutzung exklusiv zu (Zuweisungsgehalt)? 3. Liegt eine Lizenz, gesetzliche Erlaubnis oder sonstige Gestattung vor? 4. Wie ist der Wert des Eingriffs zu bemessen (Lizenzanalogie, übliche Marktlizenz)? 5. Kommen daneben Schadensersatzansprüche (§§ 97 ff. UrhG, § 14 Abs. 6 MarkenG) in Betracht?

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name: eingriffskondiktion-zuweisungsgehalt
description: "Eingriffskondiktion: Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer fremden Rechtsposition. Tatbestand, Fallgruppen bei Immaterialgueterrechten und Persoenlichkeitsrechten. Verweisungsfunktion § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB."
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# Eingriffskondiktion — Zuweisungsgehalt

## Triage — kläre vor der Prüfung

1. Welche konkrete Rechtsposition des Anspruchstellers wurde genutzt (Eigentum, Urheberrecht, Marke, Patent, Persönlichkeitsrecht)?
2. Weist die Rechtsordnung dem Rechtsinhaber die wirtschaftliche Nutzung exklusiv zu (Zuweisungsgehalt)?
3. Liegt eine Lizenz, gesetzliche Erlaubnis oder sonstige Gestattung vor?
4. Wie ist der Wert des Eingriffs zu bemessen (Lizenzanalogie, übliche Marktlizenz)?
5. Kommen daneben Schadensersatzansprüche (§§ 97 ff. UrhG, § 14 Abs. 6 MarkenG) in Betracht?

## Zentrale Normen

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion/Eingriffskondiktion) — § 818 Abs. 2 BGB (Wertersatz) — § 903 BGB (Eigentum) — § 15 UrhG (Verwertungsrechte) — § 14 MarkenG (Markenverletzung) — § 9 PatG (Patentrecht) — § 12 BGB, § 22 KunstUrhG (Persönlichkeitsrecht) — § 242 BGB (Treu und Glauben)

## Rechtsprechung

BGH, Urt. v. 18.01.2012 – I ZR 187/10, NJW 2012, 3774 (Pippi-Langstrumpf) — Beim Eingriff in das Urheberrecht richtet sich der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Herausgabe der ersparten Lizenzgebühr (Lizenzanalogie); Verschulden ist nicht erforderlich.

BGH, Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 68/08, NJW-RR 2010, 1631 — Der Zuweisungsgehalt einer Rechtsposition ist das entscheidende Kriterium der Eingriffskondiktion; fehlt es daran (z. B. bei bloßen Chancen), scheidet § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB aus.

BGH, Urt. v. 17.11.2005 – III ZR 350/04, NJW 2006, 615 — Die Eingriffskondiktion ist gegenüber vertraglichen Ansprüchen nicht subsidiär; sie kann neben §§ 97 ff. UrhG geltend gemacht werden.

BGH, Urt. v. 30.10.2003 – I ZR 253/01, NJW 2004, 594 — Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit kommerziellem Bezug (Namensrecht, Bildrecht) steht dem Verletzten ein Anspruch auf Herausgabe des durch den Eingriff erzielten Gewinns nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu.

## Kommentarliteratur

Lorenz in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, § 812 Rn. 65–120 (Eingriffskondiktion, Zuweisungsgehalt, Lizenzanalogie).
Sprau in: Palandt/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 812 Rn. 38–55 (Fallgruppen, Verhältnis zu Schadensersatz).
Schwab in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 812 Rn. 200–280 (Immaterialgüterrechte, Persönlichkeitsrecht).

## Grundprinzip

Die Eingriffskondiktion schützt den Inhaber einer Rechtsposition gegen wirtschaftliche Ausbeutung seiner Position ohne Rechtsgrund. Maßgeblich ist der Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition.

## Tatbestandsmerkmale

### 1. Bestehendes Recht mit Zuweisungsgehalt

**Beispiele:**
- Eigentum: § 903 BGB weist dem Eigentümer die Nutzung seiner Sache exklusiv zu.
- Urheberrecht: § 15 UrhG weist dem Urheber die Verwertungsrechte zu.
- Markenrecht: § 14 MarkenG weist dem Markeninhaber die Nutzung der Marke zu.
- Patent: § 9 PatG weist dem Patentinhaber die gewerbliche Nutzung zu.
- Persönlichkeitsrecht: Kommerzialisierung des Namens oder Bildnisses.

### 2. Eingriff in den Zuweisungsgehalt

Der Schuldner hat die Rechtsposition genutzt, als ob sie ihm gehörte, ohne Zustimmung oder Lizenz des Berechtigten.

### 3. Ohne Rechtsgrund

Keine Lizenz, keine Gestattung, kein gesetzlicher Erlaubnissatz.

## Rechtsfolge — Wertersatz/Lizenzanalogie

Bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution schuldet der Eingreifer den objektiven Wert der Nutzung — in der Praxis die übliche Lizenzgebühr (Lizenzanalogie). Der Anspruchsteller muss nicht nachweisen, dass er selbst eine Lizenz erteilt hätte.

## Verhältnis zu Schadensersatz

Eingriffskondiktion und Schadensersatzanspruch (§§ 97 ff. UrhG, § 14 Abs. 6 MarkenG) stehen nebeneinander. Vorteil: kein Verschuldensnachweis erforderlich.

## Prüfschema

1. Welche Rechtsposition hat der Anspruchsteller inne?
2. Weist die Rechtsordnung diesem die wirtschaftlichen Früchte exklusiv zu?
3. Hat der Schuldner in diesen Zuweisungsgehalt eingegriffen?
4. Liegt ein Rechtsgrund (Lizenz, gesetzliche Erlaubnis) vor?
5. Wie ist der Wert des Eingriffs zu bemessen?

## Output-Template

**Prüfung Eingriffskondiktion — § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB**

Sachverhalt (kurz): [...]

| Merkmal | Ergebnis |
|---|---|
| Rechtsposition mit Zuweisungsgehalt | z. B. Urheberrecht / Marke / Eigentum |
| Eingriff durch Schuldner | ja / nein |
| Rechtsgrund (Lizenz/Gestattung) | nein → Kondiktion möglich |
| Wertbemessung | Lizenzanalogie: [...] EUR |
| Schadensersatz konkurrierend | ja / nein |

**Ergebnis:** Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, gerichtet auf Herausgabe des Wertersatzes i.H.v. [...] EUR.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
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