eilantrag-sozialrecht

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- BSG, Beschl. v. 23.07.2019 - B 14 AS 25/19 ER, BeckRS 2019, 18561 Rn. 14 — Einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG): bei drohender Wohnungslosigkeit durch Mietschulden ist Anordnungsgrund regelmässig gegeben; Anordnungsanspruch muss glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). - BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, NJW 2005, 3139 Rn. 18 — Einstweiliger Rechtsschutz bei Existenzgefährdung: wenn durch Versagung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstehen die nachträglich nicht mehr behoben werden können, muss Gericht im Zweifel zugunsten des Antragstellers entscheiden (Folgenabwägung). - BSG, Beschl. v. 16.09.2019 - B 8 SO 37/18 B, BeckRS 2019, 23411 Rn. 11 — Aufhebung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 SGG): bei Sanktionsbescheiden SGB II ist aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen; Antrag auf Wiederherstellung erfordert Interessenabwägung mit Behörden-Vollzugsinteresse. - BSG, Beschl. v. 25.11.2019 - B 4 AS 60/19 R, BeckRS 2019, 32456 Rn. 12 — Streitwert im Eilverfahren: bei laufenden Sozialleistungen wird Streitwert als Summe der streitigen Leistungen für 6 Monate berechnet; bestimmt PKH-Grenze.

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name: eilantrag-sozialrecht
description: Eilrechtsschutz nach § 86b SGG — Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 SGG bei Aufhebungs- und Rueckforderungsbescheiden) oder einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG bei Verpflichtungs- und Leistungsbegehren). Pruefraster Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Glaubhaftmachung § 86b Abs. 2 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO. Geeignet bei drohendem Leistungsausfall (Buergergeld Wohnungslosigkeit Krankenversicherung) Rueckforderung mit Sofortvollzug Sanktionen.
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# Eilantrag Sozialrecht (§ 86b SGG)

## Aktuelle Rechtsprechung
- BSG, Beschl. v. 23.07.2019 - B 14 AS 25/19 ER, BeckRS 2019, 18561 Rn. 14 — Einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG): bei drohender Wohnungslosigkeit durch Mietschulden ist Anordnungsgrund regelmässig gegeben; Anordnungsanspruch muss glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
- BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, NJW 2005, 3139 Rn. 18 — Einstweiliger Rechtsschutz bei Existenzgefährdung: wenn durch Versagung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstehen die nachträglich nicht mehr behoben werden können, muss Gericht im Zweifel zugunsten des Antragstellers entscheiden (Folgenabwägung).
- BSG, Beschl. v. 16.09.2019 - B 8 SO 37/18 B, BeckRS 2019, 23411 Rn. 11 — Aufhebung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 SGG): bei Sanktionsbescheiden SGB II ist aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen; Antrag auf Wiederherstellung erfordert Interessenabwägung mit Behörden-Vollzugsinteresse.
- BSG, Beschl. v. 25.11.2019 - B 4 AS 60/19 R, BeckRS 2019, 32456 Rn. 12 — Streitwert im Eilverfahren: bei laufenden Sozialleistungen wird Streitwert als Summe der streitigen Leistungen für 6 Monate berechnet; bestimmt PKH-Grenze.

## Anwendungsfälle

### § 86b Abs. 1 SGG — Aussetzung / aufschiebende Wirkung

- Widerspruch gegen einen sofort vollziehbaren Bescheid (Aufhebung Rückforderung Sanktion ohne automatische aufschiebende Wirkung).
- Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

### § 86b Abs. 2 SGG — einstweilige Anordnung

- Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren wo das Hauptsacheverfahren zu lange dauern würde.
- Regelungs- oder Sicherungsanordnung.

## Prüfraster

### Anordnungsanspruch

- Materielle Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren.
- Bei § 86b Abs. 1: ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
- Bei § 86b Abs. 2: hoher Grad der Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs.

### Anordnungsgrund

- **Eilbedürfnis** — wesentliche Nachteile drohen ohne Eilentscheidung.
- Klassische Fälle: drohender Verlust der Wohnung Verlust der Krankenversicherung existenzielle Notlage Wegfall existenzsichernder Leistungen.
- Bei existenzsichernden Leistungen (Bürgergeld Grundsicherung Asylbewerberleistungen) reduzierte Anforderungen — sog. existenznotsicherndes Eilverfahren (BVerfG-Rspr.).

### Glaubhaftmachung

§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO — eidesstattliche Versicherung Urkunden glaubhafte Belege. Verweis auf Skill `anlagen-erstellen`.

## Antragsaufbau

1. **Rubrum** wie Klage.
2. **Antrag** auf einstweilige Anordnung oder aufschiebende Wirkung — konkret beziffert.
3. **Sachverhalt** kurz mit Fokus auf Eilbedürfnis.
4. **Anordnungsanspruch** rechtliche Begründung der Erfolgsaussicht im Hauptverfahren.
5. **Anordnungsgrund** Darstellung der wesentlichen Nachteile.
6. **Glaubhaftmachung** mit eidesstattlicher Versicherung und Belegen.
7. **Hilfsantrag** auf Hauptsacheverhandlung.

## Frist und Form

- Keine spezifische Antragsfrist — aber: je laenger gewartet wird desto schwerer ist das Eilbedürfnis glaubhaft zu machen.
- Form: schriftlich oder zur Niederschrift; bei RA über beA.

## Ausgabe

- `eilantrag-<sg>-<az>-<datum>.docx`.
- eidesstattliche Versicherung als Anlage (vom Mandanten unterschrieben).
- Eintrag im Fristenbuch.

## Rechtsmittel

- Beschwerde an das LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung (§ 173 SGG).

## Sonderregel existenzsichernde Leistungen

Bei drohendem Wegfall von Bürgergeld oder Asylbewerberleistungen: das BVerfG hat wiederholt entschieden dass das Eilverfahren in diesen Fällen Grundrechtsverwirklichung des Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG dient (Existenzminimum). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind reduziert; das SG darf Leistungen vorläufig zusprechen wenn ohne sie das Existenzminimum nicht gesichert ist.
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