corporate-kanzlei-restructuring-starug-insolvenzplan
npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/corporate-kanzlei-restructuring-starug-insolvenzplanDas Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG, in Kraft seit 01.01.2021) eröffnet Unternehmen in drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung. Der Restrukturierungsplan kann Gläubiger mehrheitlich binden, ohne dass Einzelne zustimmen müssen. Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO bietet ein ähnliches Instrument im eröffneten Insolvenzverfahren. Beide Instrumente sind zentrales Handwerkszeug bei Distressed-M&A-Transaktionen. Entscheidend ist die korrekte Klasseneinteilung der Planbetroffenen, die Erreichung der Mehrheiten und die Beherrschung der Zeitachse — Führungskräfte haften persönlich, wenn Antragspflichten (§§ 15a, 15b InsO) missachtet werden.
--- name: corporate-kanzlei-restructuring-starug-insolvenzplan description: "StaRUG und Insolvenzplan: Unterstuetzt Restrukturierungsfaelle: StaRUG-Plan, Insolvenzplan, Distressed M&A, Gläubigerklassen, Planbetroffenheit und Zeitplan." --- # StaRUG und Insolvenzplan ## Kernsachverhalt Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG, in Kraft seit 01.01.2021) eröffnet Unternehmen in drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung. Der Restrukturierungsplan kann Gläubiger mehrheitlich binden, ohne dass Einzelne zustimmen müssen. Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO bietet ein ähnliches Instrument im eröffneten Insolvenzverfahren. Beide Instrumente sind zentrales Handwerkszeug bei Distressed-M&A-Transaktionen. Entscheidend ist die korrekte Klasseneinteilung der Planbetroffenen, die Erreichung der Mehrheiten und die Beherrschung der Zeitachse — Führungskräfte haften persönlich, wenn Antragspflichten (§§ 15a, 15b InsO) missachtet werden. ## Kaltstart-Rückfragen 1. Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) vor, oder besteht bereits Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO)? 2. Welche Instrumente des StaRUG wurden oder sollen genutzt werden — Restrukturierungsplan, Stabilisierungsanordnung, Moratorium, Planbestätigung durch Gericht? 3. Welche Gläubiger sind planbetroffene Parteien, und wie werden die Klassen gebildet (§ 9 StaRUG)? 4. Welche Mehrheiten sind in den einzelnen Klassen realistisch erreichbar? Gibt es Sperrminoritäten? 5. Besteht Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO — wer ist zur Antragstellung verpflichtet (GmbH-Geschäftsführer, Vorstand)? 6. Ist eine Distressed-M&A-Transaktion geplant — Insolvenzplan mit übertragendem Restrukturierungsträger oder Unternehmensverkauf aus der Insolvenz? 7. Welche Sicherheiten (Grundpfandrechte, Pfandrechte, Sicherungsübereignung) bestehen, und wie wirken sie auf die Klassenbildung? 8. Welcher Zeitplan ist für den Plan realistisch — Abstimmungstermin, Gerichtsbestätigung, Vollzug? ## Rechtsgrundlagen ### Normtexte | Norm | Regelungsinhalt (Auszug) | |---|---| | §§ 1–93 StaRUG | Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen: Restrukturierungsplan, Anzeigepflicht, Planbetroffenheit, Klasseneinteilung, Abstimmung, Bestätigung, Stabilisierungsanordnung | | § 18 InsO | Drohende Zahlungsunfähigkeit: Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen (Prognosezeitraum 24 Monate bei StaRUG) | | § 17 InsO | Zahlungsunfähigkeit: Schuldner ist nicht in der Lage, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen (Faustregel: Liquiditätslücke > 10 % über 3 Wochen) | | § 19 InsO | Überschuldung: Vermögen deckt Verbindlichkeiten nicht, außer bei positiver Fortführungsprognose | | § 15a InsO | Insolvenzantragspflicht: Geschäftsführer/Vorstand der haftungsbeschränkten Gesellschaft; Frist 6 Wochen (Überschuldung) bzw. 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) | | § 15b InsO | Zahlungsverbote nach Insolvenzreife; Haftung für masseschmälernde Zahlungen | | §§ 217–269 InsO | Insolvenzplan: Gestaltender Teil, erläuternder Teil, Planbetroffene, Klassenbildung, Abstimmung, Bestätigung, Aufhebung des Verfahrens | | § 245 InsO | Obstruktionsverbot: Planzustimmung einer Klasse kann bei Schlechterstellungsverbot ersetzt werden | | § 251 InsO | Minderheitenschutz: Einzelner Gläubiger kann Bestätigung ablehnen, wenn er durch Plan schlechter gestellt wird als bei Liquidation | ### Leitentscheidungen | Gericht | Az. | Datum | Leitsatz (kurz) | |---|---|---|---| | BGH | IX ZB 5/22 | 19.05.2022 | Insolvenzplan, Klassenbildung: Gläubiger unterschiedlicher Interessen und Rechtsstellung sind in verschiedene Klassen einzuteilen; willkürliche Zusammenfassung führt zur Versagung der Bestätigung | | BGH | II ZR 277/16 | 19.06.2018 | § 15a InsO: Antragspflicht beginnt mit objektivem Eintritt der Insolvenzreife; Unwissenheit des Geschäftsführers ist kein Entschuldigungsgrund | | BGH | IX ZR 54/18 | 14.05.2020 | Insolvenzanfechtung bei Distressed M&A: Zahlungen an Erwerber kurz vor Insolvenzantrag anfechtbar; Erwerber muss Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kennen | | AG Hamburg | 67c RES 2/21 | 15.09.2021 | Erste gerichtlich bestätigte StaRUG-Restrukturierung in Deutschland: Anforderungen an Klassenbildung und Planbetroffenheit konkretisiert | | AG Köln | 83 RES 1/21 | 03.03.2021 | StaRUG-Moratorium: Vollstreckungsschutz setzt konkrete Darlegung der Restrukturierungsfähigkeit voraus | | BAG | 6 AZR 376/20 | 25.02.2021 | Sozialplan-Verbindlichkeiten im Insolvenzplan: Masseforderungen genießen Vorrang; Kürzung nur in engen Grenzen | | BFH | VII R 15/20 | 07.09.2021 | Steuerverbindlichkeiten im Insolvenzplan: Finanzamt muss plangemäßer Schuldbefreiung zustimmen, wenn Gleichbehandlungsgebot gewahrt ist | ## Prüfschema | Schritt | Prüfungspunkt | Inhalt | Ergebnis | |---|---|---|---| | 1 | Krisenphase bestimmen | Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), Zahlungsunfähigkeit (§ 17), Überschuldung (§ 19)? | Krisenphase dokumentiert | | 2 | Antragspflicht prüfen | § 15a InsO: Frist läuft? Wer ist verpflichtet? Droht persönliche Haftung nach § 15b InsO? | Pflicht-Status klar | | 3 | StaRUG vs. InsO-Plan abwägen | Öffentlichkeit, Zeitplan, Kontrolle, Gläubigerbreite, M&A-Optionen vergleichen | Instrument gewählt | | 4 | Restrukturierungsanzeige (StaRUG) | Anzeige beim zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31 StaRUG); Voraussetzungen: § 18 InsO | Anzeige erstattet | | 5 | Planbetroffenheit definieren | Welche Gläubiger werden in den Plan einbezogen? Ausnahmen: dinglich gesicherte Gläubiger, operative Lieferanten, Arbeitnehmer? | Planbetroffene Liste | | 6 | Klassenbildung | § 9 StaRUG / § 222 InsO: getrennte Klassen nach Rechtsstellung und Interessen; Absonderungsberechtigte, ungesicherte, nachrangige Gläubiger | Klasseneinteilung steht | | 7 | Mehrheiten berechnen | § 25 StaRUG: 75 % der Stimmen je Klasse; § 244 InsO: 50 % der Köpfe und 50 % der Forderungen je Klasse | Mehrheits-Prognose erstellt | | 8 | Obstruktionsverbot prüfen | § 26 StaRUG / § 245 InsO: ablehnende Klasse überstimmbar, wenn Plan fair und diskriminierungsfrei | Obstruktionsfall bewertet | | 9 | Minderheitenschutz (§ 251 InsO) | Einzelner Gläubiger darf durch Plan nicht schlechter stehen als bei Liquidation; Vergleichsrechnung nötig | Liquidationswert ermittelt | | 10 | Stabilisierungsanordnung | § 49 StaRUG: Vollstreckungsschutz für bis zu 3 Monate; Voraussetzungen und Verlängerung | Moratorium beantragt | | 11 | Distressed M&A einbetten | Übertragende Sanierung (Asset Deal), ESUG-Eigenverwaltung, Debt-to-Equity-Swap; Timing im Planrahmen | M&A-Pfad fixiert | | 12 | Planannahme durch Gericht | Gerichtliche Planbestätigung nach § 60 StaRUG / § 248 InsO; Versagungsgründe prüfen | Bestätigung vorbereitet | | 13 | Steuerliche Behandlung | Sanierungsgewinn (§ 3a EStG, § 7b GewStG): Steuerfreistellung und Steuerminderungsfolge für Verlustvorträge; Finanzbehörde einbinden | Steuer-Clearance besorgt | | 14 | Vollzug und Monitoring | Plan-Implementierung, Restrukturierungsbeauftragter, Reporting, Covenants | Vollzugsplan steht | | 15 | Dokumentation und Eskalation | Deal-Karte aktualisieren; Haftungsrisiken Geschäftsführung dokumentieren; Senior Review | Dokumentation abgeschlossen | ## Beweislast | Beweisthema | Beweislastträger | Beweismittel | |---|---|---| | Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) | Schuldner (Antragsteller) | Liquiditätsplanung, Finanzmodell, Gutachter | | Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung (§§ 17, 19 InsO) | Insolvenzverwalter / Gläubiger | Bilanz, BWA, Bankkonten, SuSa | | Schlechterstellung durch Plan (§ 251 InsO) | Gläubiger (Widerspruchsführer) | Liquidationsrechnung, Sachverständigengutachten | | Vorsatz bei Antragsverschleppung (§ 15a InsO) | Staatsanwaltschaft / Insolvenzkläger | Protokolle, E-Mails, Buchhaltung, Zeugen | | Kenntnis des Erwerbers bei Anfechtung | Insolvenzverwalter | Korrespondenz, Due-Diligence-Protokoll | ## Fristen und Verjährung | Fristtyp | Dauer | Norm | Hinweise | |---|---|---|---| | Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit | 3 Wochen | § 15a Abs. 1 InsO | Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO | | Antragspflicht bei Überschuldung | 6 Wochen | § 15a Abs. 1 InsO | Verlängerung seit COVID-Gesetzgebung wieder zurückgenommen | | StaRUG-Anzeige: Laufzeit Restrukturierungsrahmen | Grundsätzlich 12 Monate; Verlängerung bis 24 Monate möglich | §§ 31, 33 StaRUG | Erneute Anzeige möglich | | Stabilisierungsanordnung | Bis 3 Monate; Verlängerung bis 8 Monate gesamt | § 49 StaRUG | Verlängerung erfordert Fortschritt | | Insolvenzanfechtung | 10 Jahre (Vorsatzanfechtung), 4 Jahre, 1 Jahr je nach Tatbestand | §§ 130–134 InsO | Fristen ab Rechtshandlung | | Planbestätigung (InsO) | Kein gesetzlicher Zeitrahmen, faktisch 2–6 Monate ab Anmeldung | § 248 InsO | Long-Stop-Date im Plan vereinbaren | | Haftung nach § 15b InsO (masseschmälernde Zahlungen) | Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis | §§ 195, 199 BGB analog | Direkthaftung Geschäftsführer | ## Typische Gegenargumente | Gegenargument (Gläubiger) | Erwiderung (Schuldner / Berater) | |---|---| | Klasseneinteilung ist willkürlich | Klassenbildung nach § 9 StaRUG / § 222 InsO richtet sich nach Rechtsstellung und Interessen; BGH IX ZB 5/22 ist einzuhalten; konkrete Begründung liefern | | Plan stellt uns schlechter als Liquidation | Vergleichsrechnung nach § 251 InsO muss Liquidationsszenario realistisch darstellen; Sachverständiger bestellen | | Antragspflicht war schon früher fällig | Nachweis, dass drohende Zahlungsunfähigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar war; Dokumentation der Prognosen | | StaRUG greift in Eigentumsrechte ein | Art. 14 GG: Eingriff gerechtfertigt, wenn Schlechterstellungsverbot gewahrt und Sanierungsziel legitim | | Distressed-M&A-Käufer ist Insolvenzverschlepper | Verkauf aus dem Plan / aus der Eigenverwaltung ist gesetzlich vorgesehen; Anfechtungsrisiko durch korrekte Verfahrensgestaltung minimieren | ## Schriftsatzbausteine ### Baustein 1 — Anzeige nach § 31 StaRUG an das Restrukturierungsgericht ``` An das Amtsgericht [Ort] — Restrukturierungsgericht — [Ort], [Datum] Anzeige gemäß § 31 StaRUG In der Restrukturierungssache der [Firma], [Adresse], [Registergericht, HRB ...], vertreten durch Geschäftsführer/Vorstand [Name], zeigen wir an, dass die Schuldnerin von ihrem Recht Gebrauch macht, den Restrukturierungsrahmen des StaRUG in Anspruch zu nehmen. 1. Krisenindikator: Die Schuldnerin befindet sich im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) liegen nach derzeitigem Stand nicht vor. 2. Restrukturierungsziel: Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten in Höhe von EUR [Betrag] durch Forderungsverzicht/Laufzeitverlängerung/Debt-to-Equity-Swap. 3. Planbetroffene Gläubigerklassen: [Klasse 1: Banken / Klasse 2: Anleihegläubiger / Klasse 3: Nachrangige Gläubiger]. 4. Beabsichtigte Restrukturierungsinstrumente: Restrukturierungsplan gemäß §§ 2 ff. StaRUG; ggf. Stabilisierungsanordnung gemäß § 49 StaRUG. Anlagen: Liquiditätsplanung, Finanzierungsübersicht, Gesellschaftsunterlagen. [Kanzlei, Unterschrift] ``` ### Baustein 2 — Antrag auf Planbestätigung (§ 60 StaRUG) ``` An das Amtsgericht [Ort] — Restrukturierungsgericht — [Ort], [Datum] Antrag auf gerichtliche Planbestätigung gemäß § 60 StaRUG In der Restrukturierungssache [Firma], Az. [X]: Die Schuldnerin beantragt die Bestätigung des Restrukturierungsplans gemäß § 60 Abs. 1 StaRUG. Zur Begründung wird ausgeführt: 1. Der Plan wurde gemäß §§ 17 ff. StaRUG ordnungsgemäß erstellt und den planbetroffenen Gläubigern gemäß § 17 StaRUG zugeleitet. 2. Die Abstimmung hat folgendes Ergebnis ergeben: Klasse 1 (Banken): [X] % Zustimmung — Mehrheit erreicht Klasse 2 (Anleihegläubiger): [X] % Zustimmung — Mehrheit erreicht [ggf.] Klasse 3 (Nachrangige): Mehrheit verfehlt — Obstruktionsverbot gemäß § 26 StaRUG beantragt (Nichtschlechterstellung nachgewiesen durch Vergleichsrechnung Anlage [X]). 3. Versagungsgründe nach § 63 StaRUG liegen nicht vor. Anlagen: Abstimmungsniederschrift, Vergleichsrechnung (Liquidationswert), Planentwurf. ``` ### Baustein 3 — Widerspruch Gläubiger gegen Planbestätigung (§ 64 Abs. 2 StaRUG) ``` An das Amtsgericht [Ort] — Restrukturierungsgericht — [Ort], [Datum] Widerspruch gegen die Planbestätigung gemäß § 64 Abs. 2 StaRUG In der Restrukturierungssache [Firma], Az. [X]: Namens und in Vollmacht des Gläubigers [Name], Forderungshöhe EUR [Betrag], erheben wir Widerspruch gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans. Begründung: Der Gläubiger wird durch den Plan schlechter gestellt als bei einer Liquidation der Schuldnerin (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG). Bei einer Liquidation hätte der Gläubiger eine Befriedigungsquote von mindestens [X] % erzielt (Sachverständigengutachten Anlage K [X]). Der Plan sieht lediglich eine Quote von [Y] % vor. Die Schlechterstellung beträgt EUR [Betrag]. Wir beantragen: Die Bestätigung des Plans ist zu versagen; hilfsweise ist dem Gläubiger ein Ausgleich in Höhe von EUR [Betrag] gemäß § 64 Abs. 3 StaRUG zuzusprechen. ``` ## Streitwert und Kosten | Posten | Berechnung / Ansatz | Hinweis | |---|---|---| | Restrukturierungsbeauftragter | Vergütung nach § 76 StaRUG: stundensatzbasiert oder pauschal; Vorschuss durch Schuldner | Auswahl durch Gericht, aber Einfluss möglich | | Insolvenzverwalter | § 2 InsVV: Berechnungsbasis Insolvenzmasse; gestaffelte Prozentsätze | Regelmäßig 1–3 % der Masse | | Gerichtsgebühren (Restrukturierung) | § 357 Abs. 1 InsO analog; Planbestätigung: Festgebühr | Vergleichsweise gering | | Beraterkosten | Restrukturierungsberater + Anwalt: je nach Komplexität EUR 500.000 – mehrere Mio. | Budgetplanung zwingend | | Distressed-M&A-Transaktionskosten | Wie reguläres M&A, zzgl. Insolvenzverwalterhonorar und Due-Diligence-Zuschlag | Zeitdruck erhöht Kosten | ## Strategische Empfehlung | Akteur | Empfehlung | |---|---| | Geschäftsführung / Vorstand | Bei drohender Zahlungsunfähigkeit frühzeitig StaRUG prüfen; Insolvenzantragspflicht im Blick behalten; persönliche Haftung durch Dokumentation vermeiden | | Hauptgläubiger | Frühzeitig in Verhandlungen einbinden; Sicherheitenpaket als Verhandlungsmasse nutzen; Debt-to-Equity-Swap als Exit-Option erwägen | | Distressed-M&A-Käufer | Übertragung aus InsO-Plan oder Eigenverwaltung schützt vor Altverbindlichkeiten; § 613a BGB modifiziert; Anfechtungsrisiko durch sorgfältige Dokumentation minimieren | | Berater | Zeitplanung mit Pufferfristen; Restrukturierungsgericht früh informieren; Steuerberater für § 3a EStG-Bescheinigung einbinden | ## Anschluss-Skills - `corporate-kanzlei-kommandocenter` — Gesamtkoordination und Eskalation - `corporate-kanzlei-transaktionsstruktur` — Distressed-M&A-Strukturentscheidungen - `corporate-kanzlei-board-paper-business-judgment` — Vorstandsdokumentation bei Krise - `anw-insolvenzreife-pruefung-17-19-inso` — Detailprüfung Insolvenztatbestände ## Quellen - BGH, Beschl. v. 19.05.2022, Az. IX ZB 5/22 (Klassenbildung Insolvenzplan) - BGH, Urt. v. 19.06.2018, Az. II ZR 277/16 (§ 15a InsO Antragspflicht) - BGH, Urt. v. 14.05.2020, Az. IX ZR 54/18 (Insolvenzanfechtung Distressed M&A) - AG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2021, Az. 67c RES 2/21 (erste StaRUG-Bestätigung) - BFH, Urt. v. 07.09.2021, Az. VII R 15/20 (Steuerforderungen im Insolvenzplan) - §§ 1–93 StaRUG; §§ 15a, 15b, 17–19, 217–251 InsO; § 3a EStG; § 7b GewStG
- abgrenzung-konventionelle-software-vs-ki-systemPrueft typische Falschverortungen: wann liegt konventionelle Software vor und wann ein KI-System nach Art. 3 Nr. 1 KI-VO. Abgrenzung zu Expertensystemen deterministischer Logik einfachen Entscheidungsbaeumen und klassischer Automation. Hilft bei Grenzfaellen.
- abmahnung-arbeitsrechtEntwirft und bewertet arbeitsrechtliche Abmahnungen. Lädt, wenn eine Abmahnung erstellt, inhaltlich geprüft oder deren Wirksamkeitsvoraussetzungen (Warnfunktion, Bestimmtheit, Dokumentation) beurteilt werden sollen – sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmerperspektive.
- abmahnung-markenrecht-uwgMarkenrechtliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklaerung, Hamburger Brauch Vertragsstrafe, § 14 MarkenG und § 8 UWG, Kosten nach § 14 UWG-n.F. 2021. Laedt, wenn der Nutzer 'Abmahnung Marke', 'Unterlassungserklaerung', 'Vertragsstrafe Marke', 'Hamburger Brauch' oder 'Abmahnung UWG' sagt.
- abmahnung-urheberrechtPrüfung und Erstellung urheberrechtlicher Abmahnungen nach § 97a UrhG; modifizierte Unterlassungserklärung; Deckelung der Abmahnkosten im privaten Bereich (§ 97a Abs. 3 UrhG); Filesharing-Praxis; Lizenzanalogie-Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG). Lädt bei urheberrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungs- erklärungen, Filesharing-Fällen oder Schadensersatzforderungen nach UrhG.
- abmahnung-uwgUnterstützt beim Verfassen und Prüfen von UWG-Abmahnungen nach § 13 UWG sowie der dazugehörigen modifizierten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe und der Schutzschrift. Lädt, wenn ein Mandat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine Schutzschrift zum Gegenstand hat.
- abwaegungsgebot-1-abs-7-baugbPruefung des Abwaegungsgebots Paragraf 1 Abs. 7 BauGB als zentrale materielle Anforderung an den Bebauungsplan. Bei der Aufstellung sind die oeffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwaegen. Vier Stufen der Abwaegungsfehler nach BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969 4 C 105.66. Abwaegungsausfall keine Abwaegung. Abwaegungsdefizit relevante Belange nicht eingestellt. Abwaegungsfehleinschaetzung Belange falsch gewichtet. Abwaegungsdisproportionalitaet Ergebnis sprengt Spielraum. Paragraf 214 Abs. 3 BauGB filtert nur Vorgangsfehler nicht Ergebnisfehler. Vorfestlegung als Abwaegungsausfall. Formelhafte Abwaegungsdokumentation als Abwaegungsdefizit. Abwaegungsmaterial muss vollstaendig ermittelt sein.
- account-sperre-soziales-netzwerk-rechtsbehelfe-art-20-23-dsaSkill zur anwaltlichen Vertretung bei Account-Sperre oder Inhaltsentfernung durch ein soziales Netzwerk. Stufenmodell: Art. 17 Begründungspflicht; Art. 20 internes Beschwerdesystem; Art. 21 außergerichtliche Streitbeilegung; Klageweg bei Vertragsstörung (BGH III ZR 179/20 und III ZR 192/20 vom 29.07.2021) auch gegen Auslandsanbieter; vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 935 940 ZPO; Schadensersatz; Schnittstellen zu DSGVO Auskunft Löschung.
- aenderungs-historieVerfolgt, wie sich ein Vertrag über Basisvertrag und alle Nachträge hinweg verändert hat – entweder als Gesamtüberblick aller Änderungen oder als Klausel-Rückverfolgung für eine bestimmte Bestimmung. Laden, wenn der Nutzer fragt „was hat sich in diesem Vertrag geändert\", „zeig mir die Nachtragshistorie\", „wo steht die aktuelle [Klausel]\" oder mehrere Vertragsversionen hochlädt.
- ag-vorbereitungVorbereitung auf das Aufrufen in der Arbeitsgemeinschaft (AG) oder im Seminar. Lade diesen Skill bei Anfragen wie „AG-Vorbereitung\", „Seminar vorbereiten\", „was fragt der Dozent\", „Cold Call\" oder „ich werde morgen drangenommen\".
- agb-haendlervertrag-luxusAGB im Selektivvertrieb: AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB im B2B, BGH-Klauselverbote, Verbots- und Konditionsklauseln, MFN-Klauseln nach Coty II, Vertragsstrafe-Bemessung. Laedt, wenn der Nutzer 'AGB Händler', 'Händlervertrag Luxus', 'MFN-Klausel', 'AGB-Kontrolle B2B' oder 'Vertriebsvertrag AGB' sagt.