cisg-pruefen
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/cisg-pruefenDas UN-Kaufrecht (Wiener Übereinkommen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) ist ein direkt anwendbares Einheitskaufrecht und geht dem IPR vor, soweit es eingreift.
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name: cisg-pruefen
description: "Prueft die Anwendbarkeit und das Eingreifen des UN-Kaufrechts (CISG): sachlicher persoenlicher raeumlicher zeitlicher Anwendungsbereich Artikel 1-6 CISG Ausschluss Artikel 6 CISG Wesentliche Vertragsverletzung Artikel 25 CISG Vertragsmaessigkeit Artikel 35 CISG Untersuchungs- und Ruegeobliegenheit Artikel 38 und 39 CISG Rechtsbehelfe Aufhebung Artikel 49 CISG Minderung Schadensersatz Zinsen."
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# CISG-Prüfung
Das UN-Kaufrecht (Wiener Übereinkommen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) ist ein direkt anwendbares Einheitskaufrecht und geht dem IPR vor, soweit es eingreift.
## Triage zu Beginn
1. Sind beide Parteien Kaufleute mit Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten des CISG?
2. Ist der Gegenstand eine bewegliche körperliche Sache (kein Konsumkauf, keine Dienstleistung)?
3. Haben die Parteien die Anwendung des CISG wirksam ausgeschlossen (Art. 6 CISG — ausdrücklicher Ausschluss nötig)?
4. Welche Rügefrist gilt — ist die Rügeobliegenheit nach Art. 38, 39 CISG gewahrt?
## Aktuelle Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 08.03.1995 - VIII ZR 159/94, NJW 1995, 2101 — Bloße Rechtswahl "deutsches Recht" schließt CISG nicht aus, weil CISG Teil des deutschen Rechts ist; ausdrücklicher Ausschluss erforderlich.
- BGH, Urt. v. 03.04.1996 - VIII ZR 51/95, NJW 1996, 2364 — Rügeobliegenheit Art. 39 CISG: Käufer muss Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist rügen; kurze Frist von ca. zwei Wochen nach Entdeckung.
- OLG Hamburg, Urt. v. 25.01.2008 - 12 U 39/00, NJW-RR 2008, 845 — Wesentliche Vertragsverletzung Art. 25 CISG erfordert erhebliche Beeinträchtigung des Vertragszwecks; Aufhebungsrecht Art. 49 CISG ist eng auszulegen.
- EuGH, Urt. v. 19.12.2013 - C-9/12, NJW 2014, 1166 — CISG als internationales Einheitsrecht ist autonom auszulegen, ohne Rückgriff auf nationales Vertragsrecht.
## Zentrale Normen
- Art. 1 CISG — sachlicher, persönlicher, räumlicher Anwendungsbereich
- Art. 6 CISG — Ausschluss durch Vereinbarung (muss ausdrücklich sein)
- Art. 25 CISG — wesentliche Vertragsverletzung
- Art. 35 CISG — Vertragsgemäßheit der Ware
- Art. 38, 39 CISG — Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
- Art. 49 CISG — Aufhebungsrecht des Käufers
- Art. 74-78 CISG — Schadensersatz und Zinsen
## Kommentarliteratur
- MüKo-BGB/Gruber, 8. Aufl. 2019, vor Art. 1 CISG Rn. 1-30 (Anwendungsbereich)
- Staudinger/Magnus, CISG, 2018, Art. 39 Rn. 1-40 (Rügeobliegenheit)
- Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG, 7. Aufl. 2019, Art. 25 Rn. 1-30
## Schritt-für-Schritt-Workflow
1. **Anwendbarkeit prüfen:** Vertragsstaaten? Warenkauf? Kein Konsumkauf? Kein wirksamer Ausschluss?
2. **Vertragsgemäßheit prüfen (Art. 35 CISG):** War die Ware vertragsgemäß geliefert?
3. **Rüge geprüft (Art. 38, 39 CISG):** Wurde innerhalb angemessener Frist gerügt? (Bei Fristversäumnis: Verlust der Mängelrechte.)
4. **Wesentliche Vertragsverletzung (Art. 25 CISG):** Nur dann Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG).
5. **Rechtsbehelfe prüfen:** Minderung, Schadensersatz (Art. 74 ff. CISG), Zinsen (Art. 78 CISG).
## Output-Template
**Adressat:** Entscheidungsgründe — Tonfall: sachlich-juristisch
```
## CISG-Prüfung
**Anwendbarkeit:** Das CISG ist anwendbar, weil [PARTEI A] ihre Niederlassung in [STAAT A]
und [PARTEI B] ihre Niederlassung in [STAAT B] hat, beides CISG-Vertragsstaaten (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG).
Ein Ausschluss nach Art. 6 CISG liegt nicht vor. [Alternativ: CISG ausgeschlossen durch Klausel ...]
**Vertragsgemäßheit (Art. 35 CISG):** Die Ware war [vertragsgemäß / nicht vertragsgemäß], weil [BEGRÜNDUNG].
**Rügeobliegenheit (Art. 38, 39 CISG):** [Die Rüge erfolgte am DATUM, innerhalb angemessener Frist.
/ Die Rüge erfolgte nicht fristgerecht, so dass Käufer seine Mängelrechte verloren hat.]
**Ergebnis:** [PARTEI] hat Anspruch auf [Minderung / Schadensersatz / Aufhebung] nach Art. [NORM] CISG.
```
## Anwendungsbereich
1. **Sachlich** (Artikel 1-5 CISG): Kauf von Waren (bewegliche koerperliche Sachen). Ausnahmen: Konsumkauf, Versteigerung, Wertpapiere, Geld, Schiffe, Luftfahrzeuge, Elektrizitaet.
2. **Persönlich** (Artikel 1 CISG): Parteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten ODER IPR führt zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates.
3. **Raeumlich**: Beide Parteien in Vertragsstaaten (Deutschland, Schweiz, USA, China, Frankreich, Italien, alle EU außer UK seit Brexit, ...).
4. **Zeitlich**: nach 1. Januar 1991 für Deutschland.
## Ausschluss
- Artikel 6 CISG: Parteien koennen die Anwendung ganz oder teilweise ausschließen.
- Wirksamer Ausschluss erfordert klare Vereinbarung. **Nicht ausreichend** ist die blosse Rechtswahl "deutsches Recht" - CISG ist Teil des deutschen Rechts. Erforderlich: ausdruecklicher Ausschluss ("unter Ausschluss des UN-Kaufrechts").
## Wichtige Vorschriften
- **Artikel 25 CISG** - wesentliche Vertragsverletzung
- **Artikel 35 CISG** - Vertragsmaessigkeit der Ware
- **Artikel 38 und 39 CISG** - Untersuchungs- und Ruegeobliegenheit; kurze Frist
- **Artikel 49 CISG** - Aufhebung des Vertrages bei wesentlicher Vertragsverletzung
- **Artikel 74-77 CISG** - Schadensersatz
- **Artikel 78 CISG** - Zinsen ab Fälligkeit (Höhe nach nationalem Recht)
## Kollisionsfälle
Wenn die Parteien gleichzeitig deutsches und Schweizer Recht wählen (kollidierende AGB), greift in der Regel CISG, weil beide Staaten Vertragsstaaten sind und die Rechtswahl in beiden Fällen auf einen Vertragsstaat führt. Falls eine Partei den Ausschluss in ihren AGB hat und die andere nicht, ist nach der Theorie der Resstgültigkeit / Knock-out-Doktrin (Artikel 19 CISG, herrschende Meinung in Deutschland) der Ausschluss nicht wirksam vereinbart.
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