bora-konformitaetspruefung

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Verifiziert Korrespondenz auf BORA-Übereinstimmung.

  • Sichert Verschwiegenheit, Werbung und Kollegenkontakt.
  • Verwendet aktuelle Rechtsprechung und BORA-Normen.
  • Analysiert Absender, Empfänger und Kontext.
  • Liefert konkrete BORA-Verstoß-Erkennungen.
SKILL.md
.github/skills/bora-konformitaetspruefungView on GitHub ↗
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name: bora-konformitaetspruefung
description: "Prueft Korrespondenz auf Einklang mit der Berufsordnung der Rechtsanwaelte (BORA): Verschwiegenheit (§ 2 BORA), Sachlichkeit in Werbung und Aussenkommunikation (§ 6 BORA) sowie Umgang mit anderen Rechtsanwaelten (§ 25 BORA)."
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# BORA-Konformitätsprüfung

Dieser Skill prüft anwaltliche Korrespondenz auf Übereinstimmung mit der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Die BORA konkretisiert als Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer die allgemeinen Berufspflichten der BRAO und enthält spezifische Regeln für Verschwiegenheit, Werbung und den kollegialen Umgang.


## Triage zu Beginn
1. Wer ist der Absender: Rechtsanwalt, Berufsausuebendes Gesellschafter oder Kanzleimitarbeiter?
2. Wer ist der Empfaenger: Mandant, Kollege, Gericht, Gegenseite oder Dritter?
3. Welche BORA-Norm ist primaer relevant: Verschwiegenheit (§ 2), Werbung (§ 6), Kollegialitaet (§ 25)?
4. Gibt es Hinweise auf Direktkontakt mit dem Mandanten des Kollegen (§ 12 BORA)?

## Aktuelle Rechtsprechung
- BGH, Beschl. v. 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 — § 2 BORA Verschwiegenheitspflicht gilt auch fuer Kommunikation per E-Mail und Cloud-Dienste; keine Abschwachung durch technische Mittel.
- BGH, Urt. v. 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 490 — § 6 BORA Werbung: sachliche Informationen ueber Kanzleitaetigkeit in Schreiben an Interessenten sind zulaessig, sofern keine irreführenden Kompetenz-Claims.
- AGH NRW, Beschl. v. 15.06.2018 - 1 AGH 14/18, NJW-RR 2019, 55 — § 25 BORA: herabsetzende Aeusserungen ueber Kollegen in Mandantenschreiben verletzen Kollegialitaetsgebot, auch wenn diese keine Schriftsaetze darstellen.
- BGH, Beschl. v. 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2002, 3718 — § 12 BORA Direktkontaktverbot: unmittelbare Korrespondenz mit anwaltlich vertretener Gegenseite ohne Zustimmung des Kollegen ist berufsrechtlich unzulaessig.

## Zentrale Normen
- § 2 BORA — Verschwiegenheitspflicht (Erweiterung der BRAO-Pflicht auf alle Kommunikationsmittel)
- § 6 BORA — Sachlichkeitsgebot fuer Aussenauftritt und Werbung
- § 12 BORA — Direktkontaktverbot bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite
- § 25 BORA — Kollegialitaetsgebot
- § 43a Abs. 2 BRAO — Grundlegende Verschwiegenheitspflicht

## Kommentarliteratur
- Hartung/Scharmer, BORA § 2 Rn. 1-45 (Verschwiegenheit in digitaler Kommunikation)
- Hartung/Scharmer, BORA § 25 Rn. 1-30 (Kollegialitaetsgebot: Inhalt und Grenzen)

## § 2 BORA — Verschwiegenheit

§ 2 BORA dehnt die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht auf alle Kommunikationsmittel aus. In E-Mails besonders relevant: Offenlegung mandatsbezogener Informationen an Dritte, Nutzung von Mandantendaten in werblichen Kontexten, unverschlüsselte Übermittlung sensibler Mandantendaten. Jede E-Mail, die Mandantendaten enthält, ist auf Verschwiegenheitskonformität zu prüfen — insbesondere bei CC-Feldern und Weiterleitungen.

## § 6 BORA — Sachlichkeit in der Außenkommunikation

§ 6 BORA konkretisiert das Werbeverbot nach § 43b BRAO für die praktische Anwendung. Erlaubt sind sachliche, berufsbezogene Informationen; verboten sind Angaben, die irreführend sind oder das Ansehen des Berufs beeinträchtigen. In E-Mails: Signaturen mit unzutreffenden Titeln oder Kompetenzclaims, Mandantenschreiben mit werblichem Überschuss.

## § 25 BORA — Umgang mit anderen Rechtsanwälten

§ 25 BORA kodifiziert das Kollegialitätsgebot. Rechtsanwälte sollen sich untereinander mit Respekt und kollegialem Verständnis begegnen. Konkret: Direktkontakt mit dem Mandanten des Kollegen ohne dessen Zustimmung ist grundsätzlich unzulässig (§ 12 BORA). Äußerungen über einen Kollegen müssen sachlich bleiben und dürfen nicht herabsetzen. Persönliche Angriffe auf den Kollegen in Schriftsätzen oder Mandatsschreiben verstoßen gegen § 25 BORA.

## Konkrete Prüfschritte

Schritt 1 (Verschwiegenheit): Werden mandatsbezogene Informationen weitergegeben? An wen? Mit welcher Grundlage? Schritt 2 (Werbung): Enthält das Schreiben Kompetenzaussagen oder Selbstdarstellungen, die nicht sachlich belegt sind? Schritt 3 (Kollegialität): Wird ein Kollege oder gegnerischer Anwalt namentlich negativ erwähnt? Ist die Kritik sachlich begründet oder reine Wertung? Schritt 4 (Direktkontakt): Wird die Gegenseite direkt angeschrieben, obwohl ein Anwalt bestellt ist?

## Berufsrechtlicher Hintergrund

Maßgebliche Normen: § 2 BORA (Verschwiegenheit), § 6 BORA (Werbung), § 12 BORA (Verbot des Direktkontakts mit Mandanten des Kollegen), § 25 BORA (Kollegialität). Die BORA hat den Rang einer Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer und ist für alle deutschen Rechtsanwälte verbindlich.

## Beispiele Vorher/Nachher

**Vorher:** „Ich schreibe Ihnen direkt, weil Ihr Anwalt offenbar keine Zeit hat."
**Nachher (Prüfergebnis):** Verstoß gegen § 12 BORA (Direktkontaktverbot bei anwaltlicher Vertretung). Lösung: Schreiben an den Kollegen richten.

**Vorher:** „Ihr Kollege hat mir gesagt, dass er unsicher ist."
**Nachher (Prüfergebnis):** Möglicher Verstoß gegen § 25 BORA; Wiedergabe einer Äußerung des Kollegen ohne dessen Einwilligung. Formulierung: „Es wurde mündlich erörtert, ob..."

**Vorher:** „Wir sind bekannt für unsere Erfolge vor dem BGH."
**Nachher (Prüfergebnis):** Werberechtlich bedenklich nach § 6 BORA, sofern nicht durch öffentliche Informationen (Urteilslisten) belegt. Empfehlung: Konkrete, nachprüfbare Angabe.

## Ausgabeformat

Der Skill gibt aus: (1) Identifizierte BORA-Risikostellen mit Zitat. (2) Einschlägige BORA-Norm. (3) Schwere des Verstoßes (formal/substantiell). (4) Korrigierte Alternativformulierung. (5) Gesamtbewertung (konform / geringes Risiko / hohes Risiko).
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