bilanzieller-status-aufnehmen
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/bilanzieller-status-aufnehmenDer **bilanzielle** Überschuldungsstatus ist die Voraussetzung um in die Prüfung der **insolvenzrechtlichen** Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO einzusteigen. Beide Schritte sind zu trennen:
SKILL.md
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name: bilanzieller-status-aufnehmen
description: Nimmt die bilanzielle Ausgangslage auf — Aktiva Passiva Eigenkapital nach HGB-Stichtagsbilanz. Pruefraster bilanzielle Ueberschuldung (Aktiva kleiner als Passiva). Erfasst stille Reserven und stille Lasten Sonderposten und ausserbilanzielle Verpflichtungen (Pensionsrueckstellungen Buergschaften Comfortletter). Erzeugt Insolvenzstatus als Vorstufe zur Fortbestehensprognose. Wichtig — bilanzielle Ueberschuldung ist nicht automatisch insolvenzrechtliche Ueberschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO Fortbestehensprognose).
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# Bilanzieller Status aufnehmen
## Zweck
Der **bilanzielle** Überschuldungsstatus ist die Voraussetzung um in die Prüfung der **insolvenzrechtlichen** Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO einzusteigen. Beide Schritte sind zu trennen:
1. **Bilanzieller Überschuldungsstatus** (Stichtagsbetrachtung). Aktiva kleiner als Passiva?
2. **Insolvenzrechtliche Überschuldung** (§ 19 InsO). Nur wenn bilanzielle Überschuldung vorliegt UND keine positive Fortbestehensprognose.
## Stichtagsbilanz
```yaml
stichtag: 2026-05-20 # oder Bilanzstichtag des letzten Jahresabschlusses
bilanzansatz: hgb # hgb / ifrs / mischung
aktiva:
a-anlagevermoegen:
immaterielle: 50000
sachanlagen: 320000
finanzanlagen: 0
b-umlaufvermoegen:
vorraete: 180000
forderungen-laul: 120000
sonstige-forderungen: 15000
fluessige-mittel: 18000
c-rechnungsabgrenzung: 5000
aktiva-summe: 708000
passiva:
a-eigenkapital:
gezeichnetes-kapital: 25000
kapitalruecklage: 0
gewinnruecklagen: 0
bilanzergebnis: -107000 # negativ
eigenkapital-summe: -82000 # negativ
b-rueckstellungen:
pensionen: 0
sonstige: 22000
c-verbindlichkeiten:
banken: 250000
lieferanten: 410000
sonstige: 38000
steuern: 25000
sozialversicherung: 45000
d-rechnungsabgrenzung: 0
passiva-summe: 708000
bilanzielle-ueberschuldung: ja # Aktiva = Passiva aber EK negativ = bilanzielle Überschuldung
hoehe-bilanzielle-ueberschuldung: 82000
```
## Stille Reserven
Vermögenswerte deren Buchwert geringer ist als der Verkehrswert. Im Status zu addieren (heben die bilanzielle Überschuldung).
```yaml
stille-reserven:
- position: CNC-Anlage
buchwert: 95000
verkehrswert: 180000
stille-reserve: 85000
- position: Betriebsgrundstueck
buchwert: 120000
verkehrswert: 210000
stille-reserve: 90000
summe-stille-reserven: 175000
```
## Stille Lasten
Verpflichtungen die in der Handelsbilanz nicht oder zu niedrig passiviert sind. Im Status zu addieren (verschärfen die bilanzielle Überschuldung).
```yaml
stille-lasten:
- position: Drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaft
bilanziell: 0
insolvenzrechtlich: 50000
- position: Pensionsrückstellung Erfüllungsbetrag versus Bilanzwert
bilanziell: 0
insolvenzrechtlich: 30000
summe-stille-lasten: 80000
```
## Bereits qualifizierter Rangrücktritt
Forderungen mit qualifiziertem Rangrücktritt (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO) werden im Überschuldungsstatus **nicht passiviert**.
```yaml
qualifizierter-rangruecktritt:
- glaeubiger: Hauptgesellschafter Karl Mueller
forderung: Gesellschafterdarlehen vom 15.03.2024
nennbetrag: 120000
rangruecktritt-erklaert-am: 2026-05-22
rangruecktritt-form: notarielle Urkunde # idealtypisch
bgh-konform: ja # siehe Skill gesellschafterdarlehen-rangrücktritt
```
## Insolvenzrechtlicher Überschuldungsstatus
```
Aktiva (Handelsbilanz) 708.000 EUR
+ stille Reserven 175.000 EUR
- stille Lasten -80.000 EUR
= Insolvenzrechtliche Aktiva 803.000 EUR
Passiva (Handelsbilanz) 790.000 EUR (Aktiva minus EK)
- qualifizierter Rangrücktritt -120.000 EUR
= Insolvenzrechtliche Passiva 670.000 EUR
Differenz 133.000 EUR positiv
```
Ergebnis: trotz **bilanzieller Überschuldung von 82.000 EUR** ist die **insolvenzrechtliche Bilanzbasis positiv** weil stille Reserven und Rangrücktritt dies neutralisieren. Reine Vermögensbilanz **ist nicht ausreichend** — die Fortbestehensprognose ist zusätzlich erforderlich (Skill `annahmen-sammeln-fortfuehrung`).
## Wichtige Hinweise
- Bei **Personengesellschaften ohne natürlich-personige Vollhafter** (z. B. GmbH und Co. KG mit ausschließlich Komplementär-GmbH) gilt § 19 InsO entsprechend.
- Bei **Einzelkaufmann** oder Personengesellschaft mit natürlich-personiger Vollhafter ist § 19 InsO **nicht anwendbar** — Insolvenzantragspflicht ergibt sich nur aus Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO.
- Die Erstellung des Status ist **Geschäftsleiter-Pflicht**. Bei Buchführungsmängeln (kein aktueller Stand kein Status möglich) kommt **Bankrott** § 283b StGB in Betracht.
## Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 13.07.2017 — IX ZR 290/14, NJW 2017, 3373: Insolvenzrechtliche Überschuldung Anwendung des § 19 InsO neu (seit MoMiG 2008).
- BGH, Urt. v. 18.10.2010 — II ZR 151/09, NZG 2010, 1393: Überschuldungsprognose.
## Ausgabe
- `bilanzieller-status.yaml` mit Stichtag Bilanzwerten stillen Reserven Lasten Rangrücktritt und insolvenzrechtlicher Bilanzbasis.
- Erste Ergebnisaussage (insolvenzrechtliche Bilanzbasis positiv / negativ).
- Empfehlung: bei negativer Bilanzbasis ohne Aussicht auf Fortbestehensprognose **sofort** Insolvenzanwalt — § 15a InsO Sechs-Wochen-Frist beginnt zu laufen.
## Aktuelle Leitentscheidungen — Bilanzieller Status
- BGH, Urt. v. 19.12.2017 — IX ZR 285/14, BGHZ 217, 1 — Ueberschuldungs-Pruefung § 19 InsO: bilanzieller Ueberschuldungsstatus als erste Stufe; Fortbestehensprognose heilt nur wenn Ueberwiegendes-Wahrscheinlichkeits-Standard erfuellt; stille Reserven duerfen bilanziellen Status korrigieren wenn nachgewiesen.
- BGH, Urt. v. 05.02.2007 — II ZR 234/05, NZI 2007, 419 — Ansatz stiller Reserven: Zeitwerte der Aktiva (nicht Buchwerte) fuer insolvenzrechtlichen Ueberschuldungsstatus massgeblich; Verkehrswert-Gutachten erforderlich wenn erhebliche Differenz zu Bilanzwert.
- BGH, Urt. v. 23.06.1997 — II ZR 220/95 — Patronatserklaerung im bilanziellen Status: harte externe Patronatserklaerung kann Passivierung des Gesellschafterdarlehens verhindern wenn Patronatserklaerung Insolvenz-fest formuliert (BGH II ZR 174/00 Kriterien).
- BGH, Urt. v. 08.01.2001 — II ZR 88/99, NJW 2001, 1280 — Qualifizierter Rangruecktritt: Gesellschafterdarlehen nicht passivierbar wenn Rangruecktritt § 19 Abs. 2 S. 2 InsO-konform formuliert (Erstrang nach Insolvenzglaeubigern und Geschaeftsbeendigung).
## Paragrafenkette Bilanzieller Status
§ 19 Abs. 2 InsO (Ueberschuldungsbegriff) → § 19 Abs. 2 S. 2 InsO (qualifizierter Rangruecktritt) → § 35 Abs. 1 InsO (Massebegriff stille Reserven) → HGB §§ 252-255 (Bewertungsgrundsaetze) → IDW S 11 Rn. 20-42 (Status-Ermittlung)
## Triage — Bilanzieller Status
1. **Stichtag festlegen:** Welches Datum hat der Status? (aktuellstes Datum mit verlaesslichen Daten)
2. **Stille Reserven identifizieren:** Grundstuecke zum Buchwert vs. Verkehrswert; Forderungen vs. Marktpreis; Beteiligungen.
3. **Ausserbilanzielle Verpflichtungen:** Pensionen, Buergschaften, noch nicht ausgewiesene Verluste aus schwebenden Geschaeften.
4. **Sanierungsmassnahmen einbeziehen?** Gesellschafterdarlehen mit Rangruecktritt, Patronatserklaerung, Kapitalzufuhr — bereits vorhanden oder noch planerisch?
## Kommentarliteratur
- IDW S 11, Stand 11/2022 Rn. 20-42 — Insolvenzstatus und bilanzielle Ueberschuldung.
- MuenKo InsO/Drukarczyk § 19 InsO Rn. 1-50 — Zweistufiger Ueberschuldungsbegriff und Bewertung.
- Uhlenbruck/Mock § 19 InsO Rn. 1-30 — Bilanzieller Status und Ansatzfragen.
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