beschluss-bauen-zpo

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Beschlüsse sind selbstständige Entscheidungen, die nicht auf muendliche Verhandlung ergehen müssen (Paragraf 128 IV ZPO). Sie sind das tägliche Werkzeug des Zivilrichters — von der prozessleitenden Maßnahme bis zur Endentscheidung im Beschlussverfahren (z.B. Familiensachen FamFG). Dieser Skill liefert die Form, die typischen Tenoere, die wichtigsten Begründungsmuster und die wiederkehrenden Fallstricke.

SKILL.md
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name: beschluss-bauen-zpo
description: "Erstellt Beschluesse fuer das Zivilverfahren: PKH-Beschluss Streitwertbeschluss Beweisbeschluss Hinweisbeschluss Paragraf 139 ZPO Kostenfestsetzungsbeschluss Saeumnisbeschluss Erledigungsbeschluss Vergleichsfeststellung. Unterschied zum Urteil. Form Tenor knappe Begruendung Rechtsmittelbelehrung. Mit Tenor-Bausteinen Beispielsformulierungen typischen Fehlern."
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# Beschluss bauen — Zivilprozess

## Zweck

Beschlüsse sind selbstständige Entscheidungen, die nicht auf muendliche Verhandlung ergehen müssen (Paragraf 128 IV ZPO). Sie sind das tägliche Werkzeug des Zivilrichters — von der prozessleitenden Maßnahme bis zur Endentscheidung im Beschlussverfahren (z.B. Familiensachen FamFG). Dieser Skill liefert die Form, die typischen Tenoere, die wichtigsten Begründungsmuster und die wiederkehrenden Fallstricke.

## 1) Beschluss-Typen im Überblick

| Typ | Norm | Anlass | Rechtsmittel |
|---|---|---|---|
| PKH-Beschluss | Paragraf 114 ff. ZPO | Antrag auf Prozesskostenhilfe | sofortige Beschwerde Paragraf 127 II ZPO |
| Verfahrenskostenhilfe Familiensachen | Paragraf 76 FamFG | VKH in FamFG-Sachen | sofortige Beschwerde Paragraf 76 II FamFG |
| Streitwertbeschluss | Paragraf 63 GKG | Festsetzung gegen Streitwertfestsetzung | Beschwerde Paragraf 68 GKG |
| Beweisbeschluss | Paragraf 358 ZPO | Anordnung einer Beweisaufnahme | unanfechtbar |
| Hinweisbeschluss | Paragraf 139 ZPO | rechtliche/tatsächliche Hinweise | unanfechtbar (aber gehörtspflicht-relevant) |
| Kostenfestsetzungsbeschluss | Paragraf 104 ZPO | Höhe der zu erstattenden Kosten | sofortige Beschwerde Paragraf 11 RPflG |
| Saeumnisbeschluss/Versäumnisurteil ohne Verhandlung | Paragraf 331 III ZPO | schriftliches Vorverfahren | Einspruch Paragraf 338 ZPO |
| Erledigungsbeschluss | Paragraf 91a ZPO | übereinstimmende Erledigungserklärung | sofortige Beschwerde Paragraf 91a II ZPO |
| Anerkenntnisbeschluss bei Mahnverfahren | Paragraf 700 ZPO | Anerkenntnis nach Widerspruch | wie Urteil |
| Vergleichsfeststellung | Paragraf 278 VI ZPO | gerichtlicher Vergleich auf Vorschlag | keiner |
| Zurueckweisungsbeschluss Berufung | Paragraf 522 II ZPO | offensichtlich unbegründet | keiner |
| Hinweis- und Aufklärungsbeschluss BGH | Paragraf 552a ZPO | Revision offensichtlich unbegründet | keiner |

## 2) Form

### Rubrum

Wie beim Urteil:
- **Aktenzeichen** in der oberen Zeile
- **Gericht** (Amtsgericht ..., Zivilkammer ..., Landgericht ...)
- **Parteien** mit Bezeichnung, Anschrift, Prozessbevollmaechtigte
- Bei Mehrparteien-Beschluss alle Beteiligten

### Überschrift

`**Beschluss**` (zentriert), nicht „Urteil", nicht „Verfügung"

### Tenor

Klar, knapp, vollstreckbar. **Imperative Form**, keine Konditionalsätze.

### Gründe

Knapper als beim Urteil — meist 1-3 Absätze. Aber: **vollständig genug, dass das Beschwerdegericht die Prüfung nachvollziehen kann** (Paragraf 567 ff. ZPO). Bei Hinweisbeschluss müssen die rechtlichen Hinweise so konkret sein, dass die Parteien angemessen reagieren koennen (BGH NJW 2020, 1740 Rn. 14).

### Rechtsmittelbelehrung

Soweit Rechtsmittel statthaft ist (Paragraf 232 ZPO Pflicht). Bei unanfechtbaren Beschlüssen optional, aber nicht schaedlich.

### Unterschrift

Bei Einzelrichter eine Unterschrift, bei Kammer drei. Bei Beschluss nach Paragraf 522 II ZPO drei Unterschriften der Berufungssenats-Mitglieder.

## 3) Tenor-Bausteine

### PKH-Beschluss

```
Dem Klaeger wird fuer den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung bewilligt. Rechtsanwalt [Name] wird beigeordnet.
```

oder bei Teilbewilligung:

```
Dem Klaeger wird fuer den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe insoweit
bewilligt, als er Anspruch auf Zahlung von 5.000,- EUR nebst Zinsen
geltend macht. Im uebrigen wird der Antrag zurueckgewiesen, da
hinreichende Erfolgsaussicht (Paragraf 114 ZPO) fehlt.
```

### Streitwertbeschluss

```
Der Streitwert wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.
```

Bei mehreren Streitgegenständen:

```
Der Streitwert wird festgesetzt
- fuer den Hauptantrag (Zahlung) auf 10.000,- EUR,
- fuer den Hilfsantrag (Feststellung) auf 2.500,- EUR.
```

### Beweisbeschluss

```
Es soll Beweis erhoben werden ueber die streitige Frage,
ob der Beklagte am 12. Juli 2024 in der Strasse [...] das vom
Klaeger gefuehrte Fahrzeug beschaedigt hat, durch
Vernehmung der Zeugen
1. ... (Anschrift: ...)
2. ... (Anschrift: ...)
und durch Einholung eines Sachverstaendigengutachtens zur
Hoehe des am Fahrzeug entstandenen Schadens.
```

### Hinweisbeschluss Paragraf 139 ZPO

```
Die Parteien werden auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen
(Paragraf 139 II ZPO):
1. Es bestehen Bedenken gegen die Schluessigkeit der Klage hinsichtlich
   des Vortrags zur Hoehe des Schmerzensgeldes. Der Klaeger wird
   gebeten, [...] naeher darzulegen.
2. [...]
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen drei Wochen
schriftsaetzlich Stellung zu nehmen.
```

### Kostenfestsetzungsbeschluss

```
Die vom Beklagten an den Klaeger zu erstattenden Kosten werden auf
2.347,86 EUR festgesetzt. Hieraus sind 5 Prozentpunkte ueber dem
Basiszinssatz seit Rechtshaengigkeit (Paragraf 104 I 2 ZPO) zu zahlen.
```

### Erledigungsbeschluss Paragraf 91a ZPO — **nur bei übereinstimmender Erledigungserklärung**

Der Erledigungsbeschluss nach Paragraf 91a ZPO ergeht **nur**, wenn **beide Parteien** den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Er enthält **nur die Kostenentscheidung**.

```
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben
(Paragraf 91a I 1 ZPO).
```

oder z.B.

```
Die Kosten des Rechtsstreits traegt der Beklagte (Paragraf 91a I 1 ZPO).
```

> **Achtung — abgrenzende Konstellation**: Bei **einseitiger** Erledigungserklärung, der die Gegenseite **widerspricht**, ist der Streitgegenstand gewandelt zur Feststellung der Erledigung. Darüber wird **durch Urteil** entschieden (nicht durch Beschluss nach Paragraf 91a ZPO), mit Tenor „Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist" und voller Kostenentscheidung nach Paragraf 91 ZPO. Tenor und Urteilsbegründung gehören dann nicht in diesen Beschluss-Skill, sondern in `tenor-bauen-zivil` und `entscheidungsgruende-zivil-schreiben`.

## 4) Begründungsmuster

### PKH — Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit

```
Der Antrag hat Erfolg. Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht
(Paragraf 114 ZPO), da der Klaeger fuer den von ihm geltend gemachten
Anspruch aus Paragraf 280 I, III, 281 BGB schluessig dargelegt
hat, dass [...]. Der Klaeger ist beduerftig im Sinne des Paragraf 115 ZPO;
seine Einkommensverhaeltnisse sind durch die eingereichte
Erklaerung gemaess Paragraf 117 ZPO belegt. Mutwilligkeit liegt nicht vor.
```

### Streitwertbeschluss — Bewertung

```
Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert des Hauptantrags
(Paragraf 39 GKG). Die geltend gemachte Zahlung von 12.500,- EUR
bildet den Streitgegenstand, da Zinsen und Nebenforderungen
unberuecksichtigt bleiben (Paragraf 4 ZPO).
```

### Hinweis nach Paragraf 522 II ZPO

```
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemaess Paragraf 522 II 1 ZPO
durch Beschluss zurueckzuweisen, da
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (Paragraf 522 II 1 Nr. 1 ZPO),
2. die Rechtssache keine grundsaetzliche Bedeutung hat (Nr. 2),
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
   Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert
   (Nr. 3) und
4. eine muendliche Verhandlung nicht geboten ist (Nr. 4).

Im einzelnen: [...]

Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis [Datum]
gegeben.
```

## 5) Unterschied zum Urteil

- Beschluss ergeht **ohne** muendliche Verhandlung (Paragraf 128 IV ZPO), Urteil grundsaetzlich **mit** (Paragraf 128 I ZPO).
- Begründung beim Beschluss kuerzer — aber nicht unkenntlich.
- Rechtsmittel beim Beschluss ist meist die **sofortige Beschwerde** (Paragraf 567 ZPO, 2-Wochen-Frist), nicht die Berufung.
- **Tatbestand entfaellt** beim Beschluss in der Regel; bei Endentscheidungen (z.B. Versäumnisbeschluss Paragraf 331 III ZPO) ist eine knappe Sachverhaltsdarstellung sinnvoll.
- Beschlüsse koennen vom **Vorsitzenden allein** ergehen, soweit nicht Kammerentscheidung vorgeschrieben (Paragraf 348 ZPO Einzelrichter).

## 6) Typische Fehler

1. **Tenor unvollstreckbar.** Tenor muss aus sich heraus vollstreckbar sein. „Der Antrag wird teilweise zurueckgewiesen" reicht nicht — der zugesprochene Teil ist zu bezeichnen.
2. **PKH-Beschluss ohne Beiordnung.** Bei Anwaltszwang (LG, OLG, FamG mit Anwaltszwang) muss die Beiordnung mit ausgesprochen werden (Paragraf 121 ZPO).
3. **Hinweisbeschluss zu unkonkret.** „Die Klage ist substanziierungsbedürftig" reicht nicht. Konkret muss benannt werden, was vorgetragen werden soll. BGH NJW 2020, 1740 Rn. 14; BGH NJW 2017, 3155.
4. **Streitwertbeschluss zu spaet.** Festsetzung bis zur nächsten Instanz möglich, aber meist mit Urteil/Endbeschluss (Paragraf 63 II GKG).
5. **Erledigungsbeschluss ohne Begründung der Kostenentscheidung.** Paragraf 91a ZPO verlangt billiges Ermessen; mindestens kurze Begründung der Kostenquote.
6. **Rechtsmittelbelehrung falsch.** Bei sofortiger Beschwerde 2 Wochen ab Zustellung; bei Einspruch gegen Versäumnisbeschluss 2 Wochen ab Zustellung; bei Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung 6 Monate ab Festsetzung (Paragraf 68 GKG).
7. **Unterschriften fehlen.** Bei Kammer-Beschluss alle drei Richter. Bei Verhinderung Vermerk „für den an der Unterschrift verhinderten Richter [Name] gemäß Paragraf 315 ZPO".

## 7) Schnellprüfung vor Versand

- [ ] Aktenzeichen korrekt?
- [ ] Parteien vollständig bezeichnet?
- [ ] Tenor aus sich heraus vollstreckbar?
- [ ] Norm-Stütze für den Tenor (z.B. „Paragraf 91a I ZPO")?
- [ ] Begründung ausreichend für das Beschwerdegericht?
- [ ] Rechtsmittelbelehrung mit Frist und Form?
- [ ] Unterschrift(en) vollständig?

## Anschluss

- `relation-zivil` — bei nachfolgender Hauptsachenentscheidung
- `tenor-bauen-zivil` — Tenor-Werkstatt
- `vorlaeufige-vollstreckbarkeit` — bei verbundenem Urteil
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