aufhebungsvertrag
$
npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/aufhebungsvertragDieser Skill dient der Prüfung und dem Entwurf eines Aufhebungsvertrags (auch: Auflösungsvertrag) zur einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Er ist einschlägig, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu einem bestimmten Termin beenden wollen. Kernthemen sind die Schriftform nach § 623 BGB, die sozialrechtlichen Konsequenzen (Sperrzeit § 159 SGB III), die Abfindungsgestaltung (§ 1a KSchG, Fünftelregelung § 34 EStG), die Ausgleichsklausel sowie mögliche Anfechtungs- und Widerrufsrechte. Der Skill berücksichtigt sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerperspektive.
SKILL.md
.github/skills/aufhebungsvertragView on GitHub ↗
--- name: aufhebungsvertrag description: "Begleitet Entwurf, Prüfung und Verhandlung eines Aufhebungsvertrags. Lädt, wenn ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden soll – mit Fokus auf Schriftform (§ 623 BGB), Sperrzeit nach § 159 SGB III, Abfindung, Fünftelregelung (§ 34 EStG), Ausgleichsklausel und Widerrufsrechte." --- # Aufhebungsvertrag ## Zweck Dieser Skill dient der Prüfung und dem Entwurf eines Aufhebungsvertrags (auch: Auflösungsvertrag) zur einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Er ist einschlägig, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu einem bestimmten Termin beenden wollen. Kernthemen sind die Schriftform nach § 623 BGB, die sozialrechtlichen Konsequenzen (Sperrzeit § 159 SGB III), die Abfindungsgestaltung (§ 1a KSchG, Fünftelregelung § 34 EStG), die Ausgleichsklausel sowie mögliche Anfechtungs- und Widerrufsrechte. Der Skill berücksichtigt sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerperspektive. ## Eingaben 1. **Parteien**: Arbeitgeber (Name, Rechtsform), Arbeitnehmer (Name, Funktion) 2. **Arbeitsverhältnis**: Beginn, bisheriger Beendigungstermin, Vergütung, Sonderzahlungen 3. **Beendigungsdatum**: geplantes Ende des Arbeitsverhältnisses 4. **Initiator**: Wer geht auf wen zu? (Arbeitgeber-Initiative → Sperrzeit-Relevanz!) 5. **Kündigungsschutzlage**: KSchG anwendbar? Sonderkündigungsschutz? 6. **Abfindung**: Höhe gewünscht oder zu berechnen? 7. **Weitere Regelungspunkte**: Freistellung, Urlaub, Zeugnis, Wettbewerbsverbot, Betriebliche Altersvorsorge, Firmenwagen, Bonusansprüche, Geheimhaltung 8. **Ausgleichsklausel**: Umfang (alle wechselseitigen Ansprüche? Ausnahmen?) 9. **Betriebsrat vorhanden?** (Mitteilungspflicht, aber kein Zustimmungserfordernis) 10. **Steuerliche Situation**: Einkünfte, geplante Abfindungshöhe (Fünftelregelung) ## Rechtlicher Rahmen ### Kernvorschriften - § 623 BGB: Schriftform für Aufhebungsvertrag (§ 126 BGB: eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf derselben Urkunde; elektronische Form nach § 126a BGB nur bei beiderseitigem Einverständnis, qualifizierte elektronische Signatur) - § 119 Abs. 1 BGB: Anfechtung wegen Irrtums - § 123 BGB: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung - § 142 Abs. 1 BGB: Nichtigkeit bei erfolgreicher Anfechtung ex tunc - § 159 SGB III: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (i. d. R. 12 Wochen bei Selbstverschulden der Arbeitslosigkeit; verkürzte Sperrzeit bei wichtigem Grund) - §§ 153 Abs. 1, 147 SGB III: Minderung der Anspruchsdauer bei Aufhebungsvertrag (Ruhen des Anspruchs auf ALG I bei Abfindung) - § 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (Halber Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr); als Orientierung auch für Aufhebungsverträge - § 34 Abs. 1, Abs. 2 EStG: Fünftelregelung für Entlassungsentschädigungen (außerordentliche Einkünfte; Tarifermäßigung) - § 24 Nr. 1 lit. a EStG: Entlassungsentschädigungen als steuerpflichtige Einkünfte - § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (relevant bei Sozialversicherungsabführung auf Abfindung, grds. keine SV-Pflicht bei echten Entlassungsentschädigungen) ### Leitentscheidungen (BGH-Stil) - **Widerruf des Aufhebungsvertrags / Überrumpelung:** BAG, Urt. v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21, NZA 2022, 711 Rn. 19 ff.: Das BAG verneint grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag; ein Widerruf nach § 312 Abs. 1 BGB (Haustürgeschäft) kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer in einer Haustürsituation i. S. v. § 312b BGB überrumpelt wurde. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen; kurzfristiger Abschluss unter Druck kann zur Anfechtbarkeit wegen widerrechtlicher Drohung führen. - **Sperrzeit bei arbeitgeberseitig veranlasstem Aufhebungsvertrag:** BSG, Urt. v. 12.07.2006 – B 11a AL 47/05 R: Der Arbeitnehmer hat einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags, wenn mit einer betriebsbedingten Kündigung zu rechnen war, der Arbeitgeber die Initiative ergriffen hat und eine angemessene Abfindung (mindestens 0,25 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr) gezahlt wird; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann eine Sperrzeit entfallen oder verkürzt werden. - **Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung:** BAG, Urt. v. 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348 Rn. 30: Eine widerrechtliche Drohung i. S. v. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht, obwohl ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte; die Anfechtung muss innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB erklärt werden. - **Fünftelregelung / Zusammenballung:** BFH, Urt. v. 13.10.2015 – IX R 46/14, BStBl. II 2016, 270 Rn. 14: Die Fünftelregelung des § 34 EStG setzt voraus, dass die Entschädigungszahlung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt; eine Aufteilung auf mehrere Jahre schließt die Begünstigung grundsätzlich aus (Ausnahme: geringfügige Teilleistung im Vorjahr). ### Kommentarliteratur - Linck, in: HWK, 11. Aufl. 2024, § 623 BGB Rn. 1 ff. (Schriftformerfordernis, Konsequenzen des Formmangels, Teilnichtigkeit). - Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 1a KSchG Rn. 1 ff. (Abfindungsformel, Bedeutung als Orientierung für Aufhebungsverträge). - Schlewing, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 159 SGB III Rn. 5 ff. (Sperrzeit, wichtiger Grund, Verkürzung, Kausalzusammenhang). - Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, § 9 Rn. 614 ff. (Fünftelregelung, Zusammenballung, Teilleistungen). ## Ablauf ### Schritt 1 – Interessenklärung und Strategiewahl 1. **Initiator**: Geht der Impuls vom Arbeitgeber aus → Sperrzeit-Risiko erhöht; Abfindung als Gegenleistung besonders wichtig. 2. **Alternativen vergleichen**: Kündigung vs. Aufhebungsvertrag (Kündigungsschutzrisiko, Kosten, Zeit, Image). 3. **Betriebsrat informieren** (keine Zustimmung erforderlich, aber Information empfehlenswert, § 80 BetrVG). 4. **Verhandlungsstrategie**: Abfindungshöhe, Freistellung, Zeugnis-Formulierung (mind. „zur vollsten Zufriedenheit"), Outplacement, Betriebliche Altersversorgung (unverfallbare Anwartschaften § 1b BetrAVG). ### Schritt 2 – Schriftform und Vertragsabschluss (§ 623 BGB) - Schriftform zwingend (§ 623 BGB); elektronische Form nach § 126a BGB nur mit QES und beiderseitigem Einverständnis. - **Eigenhändige Unterschrift** beider Parteien auf **derselben Urkunde** (§ 126 Abs. 2 BGB); Briefwechsel/E-Mail-Kette genügt nicht. - Vertretung: Vollmacht des Unterzeichners des Arbeitgebers prüfen (Prokura, Generalvollmacht, Einzelvollmacht). - **Überlegungsfrist**: Angemessene Zeit einräumen (BAG, Urt. v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21, NZA 2022, 711 Rn. 19); Überrumpelung vermeiden. ### Schritt 3 – Sozialrechtliche Prüfung (Sperrzeit § 159 SGB III) | Situation | Sperrzeit-Risiko | |---|---| | Arbeitnehmerseitige Initiative ohne wichtigen Grund | Hohe Sperrzeit (12 Wochen) | | Arbeitgeberseitige Initiative + Drohung mit berechtigter Kündigung | Wichtiger Grund → keine oder reduzierte Sperrzeit (BSG, Urt. v. 12.07.2006 – B 11a AL 47/05 R) | | Abfindung ≥ 0,25 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr | Indiz für wichtigen Grund | | Abfindung schließt ALG-Ruhen aus (§ 158 SGB III) | Ruhenszeitraum prüfen | - Mandant über Sperrzeit und ALG-Ruhen **aufklären** und Aufklärung dokumentieren. - Bei unklarer Sperrzeitlage: Beratungsgespräch mit Agentur für Arbeit empfehlen oder schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über betriebsbedingte Veranlassung. ### Schritt 4 – Abfindung - **Berechnung nach § 1a KSchG** (als Orientierung): 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr; häufig verhandlungsrelevanter Ausgangspunkt. - **Monatsverdienst**: Bruttomonatsgehalt inkl. regelmäßiger Zulagen, anteiliger Sonderzahlungen. - **Fälligkeit**: Im Aufhebungsvertrag ausdrücklich regeln (i. d. R. bei Beendigung oder Monatsletztem danach). - **Fünftelregelung § 34 EStG**: Abfindung darf nicht auf mehrere VZ aufgeteilt werden (BFH, Urt. v. 13.10.2015 – IX R 46/14, BStBl. II 2016, 270 Rn. 14); Steuerberatung empfehlen. - **Sozialversicherungspflicht**: Echte Entlassungsentschädigung ist grds. sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV); bei Anrechnung auf ALG-Ruhen beachten. ### Schritt 5 – Ausgleichsklausel - Umfassende Ausgleichsklausel formulieren: „Mit diesem Vertrag sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund – erledigt." - **Ausnahmen ausdrücklich benennen** (typisch): - Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung (§§ 1b, 7 BetrAVG) - Laufende Entgeltansprüche bis Beendigung - Ansprüche aus deliktischen Handlungen - Betriebsrat-Widerspruchsrecht - Einbeziehung von Ausgleichsklausel in Verhandlung: Arbeitnehmer muss wissen, auf welche Ansprüche er verzichtet. ### Schritt 6 – Weitere Regelungspunkte - **Freistellung**: unwiderruflich oder widerruflich? Urlaubsanrechnung, Sozialversicherungspflicht bei unwiderruflicher Freistellung beachten. - **Zeugnis**: Zeugnisformulierung (§ 109 GewO), Zeitpunkt der Ausstellung, Verhaltens- und Leistungsbeurteilung. - **Wettbewerbsverbot**: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot § 74 HGB (Schriftform, Karenzentschädigung ≥ 50 % der letzten Vergütung); Verzicht möglich (§ 75a HGB). - **Rückgabe von Eigentum**, IT-Geräte, Schlüssel, Firmenfahrzeug. ## Ausgabeformat - **Standardausgabe**: Rechtliches Memo (Gutachtenstil) mit Checkliste Risiken. - **Auf Anforderung**: Vollständiger Aufhebungsvertrags-Entwurf (Urteilsstil). - **Auf Anforderung**: Tabellarische Übersicht Sperrzeit-Risiken, Abfindungsberechnung. ## Beispiel **Sachverhalt:** Arbeitgeber A-GmbH will mit Arbeitnehmer B (15 Jahre Betriebszugehörigkeit, Bruttogehalt 4.000 €/Monat) einen Aufhebungsvertrag zum 31.07.2025 abschließen. A-GmbH will Abfindung zahlen, lehnt aber Weitergewährung des Firmenwagens nach Beendigung ab. B fragt nach Sperrzeit-Risiko. **Ergebnis:** Mit einer umfassenden Regelung einschließlich Abfindung ≥ 15.000 € (= 15 × 0,25 × 4.000 €) und Nachweis der betriebsbedingten Veranlassung dürfte das Sperrzeit-Risiko minimierbar sein (BSG, Urt. v. 12.07.2006 – B 11a AL 47/05 R). **Abfindungsberechnung (§ 1a KSchG als Orientierung):** 15 Jahre × 0,5 × 4.000 € = 30.000 € Bruttoabfindung. Fünftelregelung prüfen: Anteilige Steuerbelastung gemäß § 34 EStG durch Steuerberater berechnen lassen. Einmalzahlung in einem Veranlagungszeitraum sicherstellen (BFH, Urt. v. 13.10.2015 – IX R 46/14, BStBl. II 2016, 270 Rn. 14). **Schriftform (§ 623 BGB):** Vertrag ist schriftlich zu schließen; eigenhändige Unterschriften beider Parteien auf einer Urkunde. B ist eine Überlegungsfrist von mindestens 2–3 Werktagen einzuräumen (BAG, Urt. v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21, NZA 2022, 711 Rn. 19). ## Risiken und typische Fehler | Fehler | Konsequenz | Abhilfe | |---|---|---| | Verstoß gegen Schriftform (§ 623 BGB) | Aufhebungsvertrag nichtig (§ 125 BGB) | Eigenhändige Unterschrift auf derselben Urkunde | | Keine Überlegungsfrist eingeräumt | Anfechtbarkeit wegen Überrumpelung / widerrechtlicher Drohung | Angemessene Bedenkzeit gewähren, dokumentieren | | Sperrzeit nicht aufgeklärt | Mandantenhaftung, Beratungspflichtverletzung | Schriftliche Aufklärung über Sperrzeit-Risiko | | Abfindung in zwei VZ aufgeteilt | Verlust Fünftelregelung § 34 EStG | Einmalzahlung; Steuerberatung | | Fehlende Ausnahmeregelung in Ausgleichsklausel | Verlust von BV-Anwartschaften, deliktischen Ansprüchen | Ausnahmen ausdrücklich benennen | | Unwiderrufliche Freistellung ohne SV-Prüfung | SV-Fehler, Nachzahlungspflichten | SV-Beratung bei langer Freistellungsphase | | § 203 StGB / Datenschutz | Strafbarkeit bei unbefugter Datenweitergabe | Mandantendaten nur in zulässigen Systemen | | Keine Prüfung Sonderkündigungsschutz | Aufhebungsvertrag ggf. unwirksam (z. B. § 9 MuSchG) | Sonderschutz vorab abklären | ## DSGVO-Auskunftsersuchen als Verhandlungshebel bei Aufhebungsverträgen **Typische Konstellation:** Während laufender Aufhebungsvertragsverhandlungen stellen Arbeitnehmer oder deren Bevollmächtigte ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, um internen Druck auf den Arbeitgeber aufzubauen und die Abfindungshöhe zu treiben. Das Auskunftsersuchen dient dabei weniger dem Schutz personenbezogener Daten als vielmehr der Verhandlungsführung. **Missbrauchsmaßstab (EuGH, Urt. v. 19.03.2026 – C-526/24, Brillen Rottler):** Ein Auskunftsersuchen kann nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO als exzessiv abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber zwei Elemente kumulativ nachweist: 1. **Objektives Element:** Äußere Umstände, die auf missbräuchliche Zweckverfolgung hindeuten — insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufhebungsverhandlung und Auskunftsantrag, massenhaftes Legal-Tech-Vorgehen oder fehlende inhaltliche Anbindung des Auskunftsersuchens an Datenschutzinteressen. 2. **Subjektives Element:** Missbräuchliche Absicht — das Ersuchen dient vorrangig dazu, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu generieren oder Verhandlungsdruck auszuüben. Die Hürden sind **hoch**: Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist ein Grundrecht; ein einzelner Antrag genügt nicht, um Missbrauch anzunehmen. Die Generalanwältin (GA Szpunar, Schlussanträge v. 12.09.2025 – C-526/24) betonte, dass nur außerordentliche Umstände die Ausnahmewirkung rechtfertigen. **BAG-Linie zum immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO:** - BAG, Urt. v. 20.06.2024 – 8 AZR 91/22: Bloßer Kontrollverlust durch eine Auskunftspflichtverletzung genügt nicht für eigenständigen immateriellen Schaden; es bedarf eines objektiv erhöhten Missbrauchsrisikos. `[Modellwissen – prüfen]` - BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 8 AZR 61/24: Konkrete nachteilige Auswirkungen auf die betroffene Person müssen dargelegt werden; abstrakte Beunruhigung genügt nicht. `[Modellwissen – prüfen]` **Praxishinweise:** - **Nicht ignorieren:** Auch ein im Verdacht der Missbräuchlichkeit stehendes Auskunftsersuchen muss fristgerecht beantwortet oder zumindest beschieden werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO: einen Monat). Eine unberechtigte Ablehnung löst eigenständige Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO aus. - **Dokumentation anlegen:** Datum der Aufhebungsverhandlung, Datum des Auskunftsersuchens, verwendete Legal-Tech-Vollmacht, Muster bei anderen Mitarbeitern — diese Dokumente bilden die Grundlage für einen späteren Missbrauchseinwand. - **Ausgleichsklausel:** Beim Aufhebungsvertrag prüfen, ob laufende oder angekündigte DSGVO-Auskunftsverfahren sowie etwaige Art.-82-DSGVO-Schadensersatzansprüche in die Ausgleichsklausel einbezogen werden sollen; andernfalls sind sie nach Vertragsschluss weiter verfügbar. Querverweis: `arbeitsrecht/skills/kuendigungs-pruefung/SKILL.md` (Abschnitt DSGVO-Auskunftsersuchen als Druckmittel). ## Quellenpflicht Jede juristische Aussage in jedem auf diesem Skill basierenden Dokument ist nach **references/zitierweise.md** zu belegen: - Rechtsprechungsbelege im BGH-Stil; bei BSG-Entscheidungen BSGE-Fundstelle bevorzugen, hilfsweise NZS oder juris. - Kommentarbelege mit Bearbeiter, Werk, Auflage, Jahr, §, Rn. - Steuerrechtliche Aussagen mit BFH-Nachweis und BStBl.-Fundstelle. - Bei Sperrzeit-Fragen ausdrücklich kennzeichnen, wenn keine aktuelle BAG/BSG-Entscheidung zur spezifischen Situation vorliegt. - Halluzinationsrisiko: Alle Aktenzeichen und Fundstellen verifizieren.
More from Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht
- abgrenzung-konventionelle-software-vs-ki-systemPrueft typische Falschverortungen: wann liegt konventionelle Software vor und wann ein KI-System nach Art. 3 Nr. 1 KI-VO. Abgrenzung zu Expertensystemen deterministischer Logik einfachen Entscheidungsbaeumen und klassischer Automation. Hilft bei Grenzfaellen.
- abmahnung-arbeitsrechtEntwirft und bewertet arbeitsrechtliche Abmahnungen. Lädt, wenn eine Abmahnung erstellt, inhaltlich geprüft oder deren Wirksamkeitsvoraussetzungen (Warnfunktion, Bestimmtheit, Dokumentation) beurteilt werden sollen – sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmerperspektive.
- abmahnung-markenrecht-uwgMarkenrechtliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklaerung, Hamburger Brauch Vertragsstrafe, § 14 MarkenG und § 8 UWG, Kosten nach § 14 UWG-n.F. 2021. Laedt, wenn der Nutzer 'Abmahnung Marke', 'Unterlassungserklaerung', 'Vertragsstrafe Marke', 'Hamburger Brauch' oder 'Abmahnung UWG' sagt.
- abmahnung-urheberrechtPrüfung und Erstellung urheberrechtlicher Abmahnungen nach § 97a UrhG; modifizierte Unterlassungserklärung; Deckelung der Abmahnkosten im privaten Bereich (§ 97a Abs. 3 UrhG); Filesharing-Praxis; Lizenzanalogie-Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG). Lädt bei urheberrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungs- erklärungen, Filesharing-Fällen oder Schadensersatzforderungen nach UrhG.
- abmahnung-uwgUnterstützt beim Verfassen und Prüfen von UWG-Abmahnungen nach § 13 UWG sowie der dazugehörigen modifizierten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe und der Schutzschrift. Lädt, wenn ein Mandat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine Schutzschrift zum Gegenstand hat.
- abwaegungsgebot-1-abs-7-baugbPruefung des Abwaegungsgebots Paragraf 1 Abs. 7 BauGB als zentrale materielle Anforderung an den Bebauungsplan. Bei der Aufstellung sind die oeffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwaegen. Vier Stufen der Abwaegungsfehler nach BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969 4 C 105.66. Abwaegungsausfall keine Abwaegung. Abwaegungsdefizit relevante Belange nicht eingestellt. Abwaegungsfehleinschaetzung Belange falsch gewichtet. Abwaegungsdisproportionalitaet Ergebnis sprengt Spielraum. Paragraf 214 Abs. 3 BauGB filtert nur Vorgangsfehler nicht Ergebnisfehler. Vorfestlegung als Abwaegungsausfall. Formelhafte Abwaegungsdokumentation als Abwaegungsdefizit. Abwaegungsmaterial muss vollstaendig ermittelt sein.
- account-sperre-soziales-netzwerk-rechtsbehelfe-art-20-23-dsaSkill zur anwaltlichen Vertretung bei Account-Sperre oder Inhaltsentfernung durch ein soziales Netzwerk. Stufenmodell: Art. 17 Begründungspflicht; Art. 20 internes Beschwerdesystem; Art. 21 außergerichtliche Streitbeilegung; Klageweg bei Vertragsstörung (BGH III ZR 179/20 und III ZR 192/20 vom 29.07.2021) auch gegen Auslandsanbieter; vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 935 940 ZPO; Schadensersatz; Schnittstellen zu DSGVO Auskunft Löschung.
- aenderungs-historieVerfolgt, wie sich ein Vertrag über Basisvertrag und alle Nachträge hinweg verändert hat – entweder als Gesamtüberblick aller Änderungen oder als Klausel-Rückverfolgung für eine bestimmte Bestimmung. Laden, wenn der Nutzer fragt „was hat sich in diesem Vertrag geändert\", „zeig mir die Nachtragshistorie\", „wo steht die aktuelle [Klausel]\" oder mehrere Vertragsversionen hochlädt.
- ag-vorbereitungVorbereitung auf das Aufrufen in der Arbeitsgemeinschaft (AG) oder im Seminar. Lade diesen Skill bei Anfragen wie „AG-Vorbereitung\", „Seminar vorbereiten\", „was fragt der Dozent\", „Cold Call\" oder „ich werde morgen drangenommen\".
- agb-haendlervertrag-luxusAGB im Selektivvertrieb: AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB im B2B, BGH-Klauselverbote, Verbots- und Konditionsklauseln, MFN-Klauseln nach Coty II, Vertragsstrafe-Bemessung. Laedt, wenn der Nutzer 'AGB Händler', 'Händlervertrag Luxus', 'MFN-Klausel', 'AGB-Kontrolle B2B' oder 'Vertriebsvertrag AGB' sagt.