artenschutz-naturschutz-planung
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/artenschutz-naturschutz-planungArtenschutz ist materieller Pflichtprogramm-Punkt jedes B-Plans, der bauliche Veränderungen vorsieht. Lücken in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sind häufiger Treffer.
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--- name: artenschutz-naturschutz-planung description: Pruefung der artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Anforderungen im Bebauungsplan. Paragraf 44 BNatSchG Zugriffsverbote fuer besonders geschuetzte Arten. Tötungsverbot Stoerungsverbot Lebensstaettenschutzverbot. Spezielle artenschutzrechtliche Pruefung saP als methodische Grundlage. Erhebung Anforderungen Begehungs-Zeitraeume. CEF-Massnahmen vorgezogene Ausgleichsmassnahmen. Ausnahme Paragraf 45 Abs. 7 BNatSchG bei zwingenden Gruenden Befreiung. Eingriffsregelung Paragraf 1a Abs. 3 BauGB Vermeidung Minimierung Ausgleich. FFH-Vertraeglichkeitspruefung Paragraf 34 BNatSchG bei FFH- oder Vogelschutzgebieten. Stadtbezogene Arten Mauersegler Schwalben Spatzen Fledermaeuse Eidechsen. Audit auf Vollstaendigkeit der Untersuchung Begehungs-Zeitpunkt Gutachter-Qualifikation Methodik. --- # Artenschutz und Naturschutz in der Bauleitplanung ## Zweck Artenschutz ist materieller Pflichtprogramm-Punkt jedes B-Plans, der bauliche Veränderungen vorsieht. Lücken in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sind häufiger Treffer. ## Schritt 1 — Zugriffsverbote § 44 BNatSchG ### Drei Verbote - **Tötungsverbot** § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Verbot, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten - **Störungsverbot** § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Verbot, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören - **Lebensstättenschutzverbot** § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG: Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ### Geltungsbereich - Besonders geschützte Arten: nach EU-Recht (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-RL) sowie Bundesartenschutzverordnung - Streng geschützte Arten: Teilmenge der besonders geschützten Arten - Im Bauplanungsrecht primär: alle europäisch geschützten Arten ## Schritt 2 — Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ### Aufbau saP 1. Relevanzprüfung — welche Arten sind im Plangebiet zu erwarten 2. Bestandserfassung — Begehung im richtigen Zeitraum 3. Konfliktanalyse — Welche Zugriffsverbote werden berührt 4. Maßnahmen-Konzept — Vermeidung, CEF, FCS 5. Ausnahme-Begründung § 45 Abs. 7 BNatSchG ### Anforderungen - Sachverständige mit nachgewiesener Qualifikation - Begehung in der jeweils relevanten Jahreszeit - Dokumentation mit Karten, Fotos, Artenlisten - BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 (saP-Anforderungen) ## Schritt 3 — Stadtbezogene Arten ### Gebäudebrüter - **Mauersegler** Apus apus — Nester in Dachgesimsen, Mauerlöchern - **Mehlschwalben** Delichon urbicum — Nester an Außenwänden - **Rauchschwalben** Hirundo rustica — Nester innen in offenen Gebäuden - **Haussperlinge** Passer domesticus — Hohlräume in Fassaden - **Dohlen** Corvus monedula — höher gelegene Mauerlöcher - Alle europäische Vogelarten = besonders geschützt ### Fledermäuse - **Zwergfledermaus** — sehr verbreitet, Hangplätze in Dachräumen - **Großer Abendsegler** — Baumhöhlen, größere Quartiere - **Mausohr** — strenger Schutz - Alle streng geschützt (Anhang IV FFH-RL) ### Reptilien - **Zauneidechse** Lacerta agilis — auf Brachflächen, Bahndämmen, Steingärten - Anhang IV FFH-RL — strenger Schutz ### Brachflächen-Arten - **Wildbienen** und **Hummeln** — auf Ruderalflächen - **Spezielle Schmetterlinge** je nach Standort ## Schritt 4 — CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality) ### Voraussetzung - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme - Maßnahme muss vor Eingriff wirken - Räumlicher und zeitlicher Bezug zur betroffenen Lokalpopulation ### Beispiele - Künstliche Mauersegler-Nistplätze an Ersatzgebäude vor Abriss - Fledermaus-Kästen in räumlicher Nähe vor Quartier-Beseitigung - Anlage Eidechsen-Habitat (Steinhaufen, Trockenmauern) vor Brachflächen-Bebauung ### Funktionsbeweis - Monitoring erforderlich - Erfolgskontrolle über mehrere Jahre ## Schritt 5 — Ausnahme § 45 Abs. 7 BNatSchG ### Drei kumulative Voraussetzungen 1. **Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses** einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art 2. **Keine zumutbaren Alternativen** 3. **Erhaltungszustand der Populationen** verschlechtert sich nicht (FCS = favourable conservation status) ### Anforderung Plan - Begründung erforderlich - Standort-Alternativen ernsthaft geprüft - Populations-Auswirkung dokumentiert ### Häufige Treffer - Wirtschaftliches Interesse als "zwingend" deklariert ohne überwiegende Begründung - Alternativen nur formelhaft erwähnt - FCS-Bewertung fehlt oder pauschal ## Schritt 6 — Eingriffsregelung § 1a Abs. 3 BauGB ### Stufen - **Vermeidung** — der Eingriff selbst vermeiden - **Minimierung** — bei Unvermeidbarkeit reduzieren - **Ausgleich** — gleichartige Wiederherstellung - **Ersatz** — andere gleichwertige Maßnahmen ### Bilanzierung - Eingriffs-Wert in Wertpunkten - Ausgleichs-Wert in Wertpunkten - Saldo darf nicht negativ sein ### Räumliche und funktionale Zuordnung - Ausgleichsfläche möglichst im selben Naturraum - Funktional gleichwertig ## Schritt 7 — FFH-Vorprüfung § 34 BNatSchG ### Anwendung - Wenn Plangebiet in FFH- oder Vogelschutzgebiet liegt - Oder daran angrenzt - Oder Wirkungspfade ins Gebiet hineinragen ### Vorprüfung - Auf erhebliche Beeinträchtigung von Schutz- und Erhaltungszielen - Bei Zweifeln — volle Verträglichkeitsprüfung ### Wirkungspfade - Lärm, Licht, Bewegung - Wasserabfluss, Wasserentnahme - Schadstoffeinträge ## Schritt 8 — Audit saP ### Methodik-Audit - Wer hat saP erstellt? Qualifikation? - Begehung in welchem Zeitraum? Mehrere Begehungen? - Welche Arten wurden gezielt erfasst? Welche nicht? - Ist die Bestandsaufnahme aktuell? (i.d.R. höchstens 5 Jahre alt) ### Inhalts-Audit - Sind alle stadtbezogen relevanten Arten geprüft? - Sind CEF-Maßnahmen verbindlich festgesetzt? - Sind sie zeitlich vor Eingriff verortet? - Gibt es Monitoring? - Wird Erhaltungszustand der Population thematisiert? ### Festsetzungs-Audit - Sind CEF-Maßnahmen in den textlichen Festsetzungen des Plans? - Oder nur in Begründung? - Festsetzung in Begründung allein ist rechtlich unzureichend ## Schritt 9 — Strategische Angriffspunkte ### Häufige Schwachpunkte - Begehung zur falschen Jahreszeit - Fehlende Begehung im Spätsommer (Mauerseglerbrut) - Pauschale Aussage "keine geschützten Arten festgestellt" ohne Methodik - CEF-Maßnahmen nur in Begründung, nicht in Festsetzung - Ausnahme-Begründung formelhaft - FFH-Vorprüfung übersehen bei angrenzendem Schutzgebiet ### Im Schriftsatz - Subsumtion unter § 44 BNatSchG und § 1a Abs. 3 BauGB - Verstoß gegen Ermittlungspflicht § 2 Abs. 3 BauGB - Abwägungsdefizit § 1 Abs. 7 BauGB ## Quellen - BNatSchG §§ 34 44 45 - BauGB §§ 1a 2 1 Abs. 7 9 - FFH-Richtlinie 92/43/EWG - Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG - BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 (saP) - BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 – 9 A 14.12 (FCS) - BVerwG, Urteil vom 23.4.2014 – 9 A 25.12 (Tötungsverbot) - BayVGH, Urteil vom 30.3.2017 – 14 N 16.1112 (Stadtarten) ## Aktuelle Rechtsprechung - BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12, BVerwGE 148, 373 Rn. 119 — FCS-Nachweis muss zum Zeitpunkt der Genehmigung sichergestellt sein; eine bloß prognostisch günstige Entwicklung der Lokalpopulation genügt nicht. - BVerwG, Urt. v. 23.04.2014 - 9 A 25.12, NVwZ 2014, 1405 Rn. 79 — Das signifikant erhöhte Tötungsrisiko nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen zu prüfen; Populationsbetrachtungen können Einzelverbotstatbestand nicht ersetzen. - BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06, BVerwGE 130, 299 Rn. 234 — Methodische Standards der saP sind vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar; offensichtliche Fehler in Begehungszeiten und Kartierungsumfang sind aber revisibel. - BayVGH, Urt. v. 30.03.2017 - 14 N 16.1112, BayVBl. 2017, 733 — Bei Stadtarten (Mauersegler Hausspatz Mehlschwalbe) muss die saP alle erreichbaren Brutplätze am Gebäudebestand kartieren; pauschale Verneinung ohne Begehung ist methodisch unvertretbar. ## Paragrafenkette Artenschutz/Naturschutz § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) → § 44 Abs. 5 BNatSchG (Legalausnahme Planung) → § 45 Abs. 7 BNatSchG (Ausnahme) → § 67 BNatSchG (Befreiung) → § 34 BNatSchG (FFH-Verträglichkeit) → § 1a Abs. 3 BauGB (Eingriffsregelung) → § 2 Abs. 3 BauGB (Ermittlungspflicht) → § 1 Abs. 7 BauGB (Abwägungsgebot) ## Kommentarliteratur - Gellermann in Landmann/Rohmer Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rn. 20-55 (Zugriffsverbote Planung) - Lütkes/Ewer BNatSchG, § 45 Rn. 15-30 (Ausnahme öffentliches Interesse FCS) - Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 15. Aufl., § 1a Rn. 45-70 (Eingriffsregelung im Bebauungsplan) ## Triage vor Bearbeitung Kläre vor Beginn der saP-Prüfung: 1. Ist das Plangebiet ein Neubau- oder Umnutzungsgebiet? (Brachflächen haben höheres Artenpotenzial) 2. Liegen Altgebäude im Plan-Umgriff? (Gebäudebrüter-Pflichterfassung) 3. Ist die saP älter als 5 Jahre? (Neuerhebung erforderlich) 4. Welches Bundesland? (Landesrechtliche Ergänzungen zu § 44 BNatSchG beachten) 5. Gibt es Hinweise auf Vorkommen streng geschützter Arten aus regionalem Artenkataster? ## Output-Template Artenschutz-Rüge im Schriftsatz **Adressat:** OVG/VGH — Tonfall sachlich-wissenschaftlich-juristisch ``` III. Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG — Lebensstättenschutz [NAME ART] 1. Bestandsaufnahme methodisch unzureichend (§ 2 Abs. 3 BauGB) Die saP der [BUERO] vom [DATUM] enthält zur Art [NAME] lediglich [SATZ AUS GUTACHTEN]. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine vollständige Bestandserfassung (BVerwG 9 A 14.12). Insbesondere wurde die [KONKRETER MANGEL: Begehung im Maerz statt im Hochsommer / Kartierung nur Kerngebiet ohne Puffer]. 2. CEF-Maßnahme nicht verbindlich festgesetzt Die Maßnahme [BEZEICHNUNG] ist nur in Begründung Seite X erwähnt, aber nicht in den textlichen Festsetzungen Nr. Y verankert. Damit fehlt die Verbindlichkeit (BVerwG 9 A 25.12 Rn. 79). 3. FCS-Nachweis fehlt Der Erhaltungszustand der Lokalpopulation von [ART] wird nicht bewertet. Ohne diesen Nachweis ist die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erfüllt (BVerwG 9 A 14.12 Rn. 119). ```
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