anw-orientierung
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/anw-orientierungDieser Skill ist die Einstiegs-Orientierung fuer **alle Anwaeltinnen und Anwaelte im Steuerrecht** — unabhaengig davon, ob der Fachanwaltstitel angestrebt oder bereits gefuehrt wird. Die FAO-§-9-Voraussetzungen sind als Anhang aufgenommen, weil sie nur fuer den Erwerbsweg relevant sind und das Mandat als solches nicht beeinflussen.
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--- name: anw-orientierung description: "Orientierungs-Skill fuer Anwaeltinnen und Anwaelte im Steuerrecht. Anwendungsfall Einstieg in das Plugin oder Ueberblick ueber verfuegbare Skills gewuenscht. Zentrale Gesetze AO EStG KStG UStG GewStG ErbStG GrEStG. Verfahrenswege Einspruch § 347 AO AdV § 361 AO Aussenpruefung §§ 193 ff. AO FG-Klage FGO Revision BFH Steuerstrafrecht §§ 369 ff. AO Selbstanzeige § 371 AO. Standardliteratur Tipke/Kruse HHSp L. Schmidt EStG. Output Ueberblick verfuegbare Skills und Routing zu Spezial-Skills. FAO § 9 Fachanwaltsvoraussetzungen als Anhang." --- # Anwalt im Steuerrecht — Orientierung Dieser Skill ist die Einstiegs-Orientierung fuer **alle Anwaeltinnen und Anwaelte im Steuerrecht** — unabhaengig davon, ob der Fachanwaltstitel angestrebt oder bereits gefuehrt wird. Die FAO-§-9-Voraussetzungen sind als Anhang aufgenommen, weil sie nur fuer den Erwerbsweg relevant sind und das Mandat als solches nicht beeinflussen. ## Aktuelle Rechtsprechung (Orientierung) - BFH, Urt. v. 15.05.2018 - IX R 26/17, BStBl II 2018, 587 Rn. 19 — Grundsatz der Abschnittsbesteuerung: Einkommensteuer wird für jeden Veranlagungszeitraum gesondert festgesetzt; über das Ergebnis früherer Jahre kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden. - BFH, Urt. v. 28.08.2012 - VIII R 16/09, BStBl II 2012, 860 Rn. 14 — Bei strafbewehrter Steuerhinterziehung (§ 370 AO) beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO); der Lauf beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. - BFH, Urt. v. 23.08.2017 - I R 52/14, BStBl II 2018, 232 Rn. 22 — Im Steuerstrafverfahren sind die Finanzgerichte für die Frage der Steuerschuld zuständig; die Strafgerichte sind an die steuerrechtliche Beurteilung des Finanzgerichts nicht gebunden. - BFH, Urt. v. 09.05.2017 - VIII R 51/14, BStBl II 2017, 1069 Rn. 16 — Die Selbstanzeige nach § 371 AO setzt Vollständigkeit voraus; eine Teilselbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit. ## Kommentarliteratur - Tipke/Kruse, AO/FGO (Großkommentar, Loseblatt) — Standardwerk im AO-Verfahrensrecht - Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht — für §§ 369 ff. AO, Selbstanzeige § 371 AO - L. Schmidt, EStG (Beck'scher Einzelkommentar, jährlich aktualisiert) ## Wichtige Normen | Bereich | Norm | |---|---| | Allgemeines Steuerverfahrensrecht | AO (Abgabenordnung), insbes. §§ 122, 169 ff. (Festsetzungsverjährung), §§ 347 ff. (Einspruch), §§ 193 ff. (Außenprüfung) | | Einkommensteuer | EStG, EStDV | | Körperschaftsteuer | KStG, KStDV | | Umsatzsteuer | UStG, UStDV; MwStSystRL 2006/112/EG | | Gewerbesteuer | GewStG | | Erbschaft- und Schenkungsteuer | ErbStG, BewG | | Grunderwerbsteuer | GrEStG | | Finanzgerichtsverfahren | FGO (Finanzgerichtsordnung) | | Steuerstrafrecht | §§ 369 ff. AO (Steuerstraftaten), § 371 AO (Selbstanzeige), §§ 370a, 378 AO (Leichtfertige Steuerverkürzung) | ## Typische Mandate - Einspruch gegen Steuerbescheid mit AdV-Antrag. - Begleitung der Außenprüfung (Betriebsprüfung) bis zur Schlussbesprechung. - Klage vor dem Finanzgericht und Revision beim Bundesfinanzhof. - Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige nach § 371 AO. - Anträge auf Stundung (§ 222 AO), Erlass (§§ 163, 227 AO), Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO). - Verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO). ## Fristen - **Einspruch** § 355 Abs. 1 AO — ein Monat ab Bekanntgabe. - **Klage Finanzgericht** § 47 Abs. 1 FGO — ein Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. - **Festsetzungsverjährung** § 169 AO — regelmäßig vier Jahre; bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. - **Aussetzung der Vollziehung** § 361 AO und § 69 FGO — jederzeit, bis Bestandskraft. - **Erklärungsfristen** § 149 AO iVm § 150 AO; vertretene Steuerpflichtige Februar des Zweitfolgejahres. - **Zugangsfiktion einfacher Brief** § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO — seit PostModG 1.1.2025 vier Tage (vorher drei). ## Hauptgerichte - Finanzgericht (FG) — erste Instanz; Senatsbesetzung. - Bundesfinanzhof (BFH) — Revisionsinstanz, München. - Strafgericht (AG/LG Wirtschaftsstrafkammer) bei Steuerstrafverfahren. ## Standardliteratur - Tipke/Kruse, AO/FGO (Großkommentar). - Hübschmann/Hepp/Spitaler (HHSp), AO/FGO (Großkommentar). - L. Schmidt, EStG (Einzelautorenkommentar). - Blümich, EStG/KStG/GewStG. - Klein, AO (Handkommentar, Beck). - Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht. ## Berufsverband - Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV. - Deutscher Steuerberaterverband DStV (für Bezug zur StB-Praxis). ## Schnittstellen - **`stb-`-Skills im selben Plugin** fuer Steuerberater-spezifische Workflows (BWA-/SuSa-/Bilanzpruefung, Liquiditaetsvorschau). - **`kanzlei-allgemein`** für Fristen, Versand, Aktenführung. - **`fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht`** bei Tax-Aspekten der Unternehmensberatung. - **`fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht`** bei Steuerforderungen in der Insolvenz. ## Anhang — FAO-Voraussetzungen (§ 9 FAO) Nur relevant fuer den Erwerb des Fachanwaltstitels „Fachanwalt fuer Steuerrecht": - Lehrgang 120 Stunden + drei Klausuren. - 50 Faelle in den letzten drei Jahren aus dem Steuerrecht, davon Bezug zu mindestens drei der in § 9 Nr. 1 bis 3 FAO genannten Bereiche und zu allen drei Bereichen in der Falldokumentation; mindestens fuenf rechtsfoermliche Verfahren vor Finanzgerichten oder vergleichbare Verfahren. Inhaltlich-fachlich macht der Fachanwaltstitel keinen Unterschied — alle Skills in diesem Plugin (`anw-*`) sind sowohl fuer Fachanwaeltinnen/Fachanwaelte als auch fuer alle anderen Anwaeltinnen/Anwaelte im Steuerrecht gleichermassen nutzbar.
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